OGH 2Ob559/50

OGH2Ob559/508.11.1950

SZ 23/321

Normen

ABGB §768
ABGB §771
ABGB §773
ABGB §812
ABGB §768
ABGB §771
ABGB §773
ABGB §812

 

Spruch:

Ein Noterbe kann auch dann die Absonderung des Nachlasses beantragen, wenn er vom Erblasser enterbt wurde, solange die Erben den Enterbungsgrund dem Abhandlungsgericht nicht wenigstens bescheinigt haben.

Entscheidung vom 8. November 1950, 2 Ob 559/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Walpurga Sch. hatte in ihrem Testament Hugo K. zum Erben eingesetzt und den Noterben Werner Sch. unter Hinweis darauf, daß er 10.000 S vorempfangen und außerdem sie und ihren Gatten grob behandelt habe, enterbt.

Das Abhandlungsgericht bewilligte u. a. dem Noterben die Absonderung der Verlassenschaft nach § 812 ABGB.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des gesetzlichen Erben zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs wäre nur zulässig, wenn eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder eine Nullität geltend gemacht werden könnte (§ 16 AußstrG.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Wenn auch der Noterbe Werner Sch. im Testamente der Erblasserin enterbt erscheint, so trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Enterbungsgrundes doch die Erben (§ 771 ABGB.). Solange die Erben die Enterbungsursache dem Abhandlungsgericht nicht wenigstens bescheinigt haben, kann der Noterbe also wegen der Enterbung nicht von der Antragstellung ausgeschlossen werden, zumal der im Testament geltend gemachte Enterbungsgrund sich den §§ 768 und 773 ABGB. nicht einordnen läßt.

Mit Recht haben die Untergerichte in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (z. B. ZBl. 1926, Nr. 115, 1937, Nr. 109) angenommen, daß es genügt, wenn der Noterbe die subjektive Besorgnis einer Gefahr motiviert. Wenn die Untergerichte angenommen haben, daß dies dem Noterben gelungen ist, obwohl der Hauptwert der Erbschaft in einer Liegenschaft besteht und das Erbrecht des Beschwerdeführers durch eine fideikommissarische Substitution beschränkt ist, so kann darin umso weniger eine offenbare Gesetzesverletzung gesehen werden, als dieser selbst in seinem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs auf dem Standpunkt steht, daß ein Verkauf der Liegenschaft unvermeidlich ist.

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