European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00020.21S.0315.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
[2] Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 14 KMG aF.
[3] Die in der Revision angesprochenen Rechtsfragen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen werden kann (6 Ob 220/20a; 4 Ob 164/20a; 4 Ob 209/20v; 9 Ob 49/20a; 9 Ob 58/20z; 6 Ob 27/21w; 6 Ob 28/21t). Festzuhalten ist, dass all diese Verfahren dieselbe Veranlagung zum Gegenstand hatten, dieselbe Partei geklagt war, beide Parteien von denselben Anwälten wie hier vertreten wurden und die ordentlichen Revisionen der Beklagten weitestgehend wortident waren.
[4] Es ist somit geklärt, dass
- eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien vorliegt;
- auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist;
- dem Argument, § 14 Z 3 KMG aF sei nicht auf das Treuhandverhältnis anzuwenden, keine Berechtigung zukommt;
- der Klägerin gegenüber der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin ein Rücktrittsrecht gemäß § 5 Abs 2 KMG aF zusteht;
- dem Argument, die Beklagte sei nach den Grundsätzen des Treuhandrechts nicht Bereicherungsschuldnerin, keine Berechtigung zukommt;
- von der Revision zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs zur Frage des Rücktritts ex nunc nicht einschlägig ist;
- die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) C272/18 (VKI/TVP) einschlägig ist, die „Bereichsausnahme“ nach Art 1 Abs 2 lit f RomI Verordnung nicht zur Anwendung kommt und österreichisches Recht anzuwenden ist;
- das Argument, § 14 Z 3 KMG aF beziehe sich nicht auf das Treuhandverhältnis, nicht überzeugt, zumal auch die Klägerin keine Bestätigung mit den von § 14 Z 3 KMG aF geforderten Inhalten erhalten hat.
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