OGH 6Ob122/13d

OGH6Ob122/13d28.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei DI W***** G*****, vertreten durch Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in Rottenmann, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr. P***** B*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Veröffentlichung und 4.000 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Mai 2013, GZ 1 R 24/13z-29, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. Jänner 2013, GZ 2 Cg 216/12k-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile - insgesamt zu lauten hat:

„Der Antrag, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei auf Unterlassung, worauf die Klage gerichtet ist, ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu verbieten,

a) den Kläger als vermeintlichen Verfahrensbeteiligten des Verfahrens zu 4 Cg 307/10d des Landesgerichts Wels, klagende Partei Republik Österreich, durch Aussagen wie 'die Berufungsschrift der Finanzprokuratur resp. der WLV resp. des HR DI W***** G*****' anzuführen sowie festzuhalten, dass dieser in drei Instanzen gegen den Beklagten verloren hätte,

b) zu behaupten, die schriftlichen Aussagen des Klägers und ihr jeweiliges genaues Gegenteil seien ein Lehrstück in Intrige und Taktik in zahlreichen Aufzügen (Fortsetzung folgt),

oder sinngleiche Äußerungen zu tätigen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 497,14 EUR (davon 82,86 EUR USt) bestimmten Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.453,88 EUR (davon 214,64 EUR USt und 1.166 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Zu 1.:

Die Frist zur Beantwortung eines Revisionsrekurses im Sicherungsverfahren beträgt 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO; 4 Ob 112/01a; RIS-Justiz RS0005731 [T4]). Die Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, dass dem Kläger die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe, wurde dem Kläger am 2. 10. 2013 zugestellt. Die erst am 29. 10. 2013 eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen.

Zu 2.:

Ende November 2007 kam es im Bereich des G*****grabens zu einer Mobilisierung eines Erd-Schutt-Stromes und zu einer massiven Gefahrensituation wegen der hohen Bewegungsrate dieses Stromes, weshalb nicht auszuschließen war, dass der Strom den besiedelten Bereich des Schwemmkegels erreichen würde.

Der Beklagte betreibt ein technisches Büro für Geologie und ist als Sachverständiger im Bereich Baugeologie und Hydrogeologie sowie im Bereich der Abwehr von und dem Schutz vor geologisch bedingten Naturgefahren tätig. Er war ab Ende November 2007 bis Ende Jänner 2008 Mitglied des von der Stadt G***** sofort einberufenen Krisenstabs G*****graben. Er gab auf der Basis eines Gutachtens von DI W***** L***** - einem weiteren Mitglied des Krisenstabs - die Empfehlung ab, im Mittelbereich des Erd-Schutt-Stromes mindestens 80.000 m³ Erdmaterial abzutransportieren und dadurch die Rutschmasse zu stabilisieren.

Der Kläger ist als Sektionsleiter des - dem Landwirtschaftsministerium unterstellten - forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz: WLV), Sektion O*****, die von der Stadt G***** mit der Durchführung von Maßnahmen zur Katastrophenabwehr ersucht wurde, die diese Maßnahmen übernahm und eigene Experten beizog.

Zwischen den Parteien kam es zu unterschiedlichen Auffassungen und zu Spannungen wegen der Art der durchzuführenden Maßnahmen zur Katastrophenabwehr.

Im Verfahren 4 Cg 307/10d des Landesgerichts Wels begehrte die Republik Österreich (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) mit der am 22. 11. 2010 eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von 142.925,68 EUR sA an Schadenersatz für ihr entstandene Kosten mit der Behauptung, dass der Beklagte fachlich eklatant falsche Empfehlungen abgegeben habe. In der Klagsschrift der Finanzprokuratur wurde bei der Angabe der Beweismittel der Kläger jeweils als erstgenannter Zeuge angeführt.

Das Klagebegehren wurde mit erstgerichtlichem Urteil vom 31. 10. 2011 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung der Republik Österreich gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 15. 3. 2012 nicht Folge. Die außerordentliche Revision der Republik Österreich wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19. 9. 2012 zurück.

Der Beklagte ist Inhaber einer Domain. In diesem Blog veröffentlichte er wiederholt Beiträge über den G*****graben, wobei er manchmal über den Kläger auch unter Verwendung der Abkürzung „HRDIWG“ schrieb.

Am 24. 5. 2012 schrieb der Beklagte in seinem Blog unter Bezugnahme auf die Revisionsschrift der Republik Österreich unter anderem:

„Die schriftlichen Aussagen des HRDIWG und ihr jeweiliges genaues Gegenteil - ein Lehrstück in Intrige und Taktik in zahlreichen Aufzügen (Fortsetzung folgt).“

Am 27. 10. 2012 schrieb der Beklagte in seinem Blog und auf seiner Homepage von der „Berufungsschrift der Finanzprokuratur resp. der WLV resp. des HR DI W***** G*****“.

Der Kläger verband mit seiner Klage den aus dem Spruch ersichtlichen Sicherungsantrag. Die Veröffentlichungen des Beklagten seien herabsetzend und kreditschädigend im Sinn des § 1330 ABGB und unwahr. Der Beklagte versuche damit, den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei auch im Vorverfahren als Kläger aufgetreten und in drei Instanzen unterlegen, obwohl der Kläger mit dem Vorverfahren als Partei nichts zu tun habe. Die am 24. 5. 2012 gepostete Mitteilung stelle auch eine Ehrenkränkung dar.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Der Kläger sei maßgeblich hinter der Klage der Republik Österreich gestanden und im Verhandlungssaal manchmal auch auf Klagsseite gesessen. Der Beklagte habe laufend über das Prozessgeschehen gepostet und am Beginn die Republik Österreich als Klägerin bezeichnet. Die Postings stellten den Gutachterstreit aus seiner Perspektive dar. Die Äußerungen seien in ihrer Gesamtheit zu lesen. Dass der Kläger den Prozess verloren habe, habe er nie behauptet. Bei den Postings vom 24. 5. 2012 habe er unter der Überschrift „Das Phantomgutachten“ aufgezeigt, dass er entgegen der Revisionsschrift, in der ihm ein falsches Gutachten vorgeworfen werde, gar kein Gutachten abgegeben habe. Der Kläger habe den Beklagten seit der Arbeit im Krisenstab mehrfach diskreditiert. Die Mitteilungen seien nicht schädigend, von Art 10 MRK gedeckt und im Übrigen Ausdruck der Enttäuschung des Beklagten über das Verhalten des Klägers.

Das Erstgericht wies den das Unterlassungsbegehren a) betreffenden Sicherungsantrag ab und verbot dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Äußerung, die schriftlichen Aussagen des Klägers und ihr jeweiliges genaues Gegenteil seien ein Lehrstück in Intrige und Taktik in zahlreichen Aufzügen. Es nahm auch als bescheinigt an, dass die Klagsführung im Vorverfahren durch Schreiben des Beklagten an das Ministerium mit Vorwürfen gegen den Kläger ausgelöst wurde, die zu einer Besprechung im Ministerium führten, bei der man zum Schluss kam, dass geklagt werden müsste, wenn die Anschuldigungen nicht stimmten. Der Kläger war auch im maßgeblichen Umfang „treibende Kraft“ hinter der Prozessführung und wichtiger Zeuge. Er identifiziert sich mit seinem Arbeitgeber.

Rechtlich begründete das Erstgericht die Erlassung der einstweiligen Verfügung damit, dass die Äußerung des Beklagten eine Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB sei. Solche Vorwürfe verletzten die Personenwürde des Klägers insbesondere im Hinblick auf seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, indem sie ihn in die Nähe einer nicht objektiven und nicht von Sachlichkeit getragenen Vorgangsweise rückten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Inhalt der drei Postings des Klägers vom 24. 5. 2012 sei als zugestanden anzusehen und auch ohne ausdrückliche erstgerichtliche Feststellung für die rechtliche Beurteilung verwertbar. Dass die Postings nur die persönliche, subjektive Meinung über das für den Beklagten enttäuschende Verhalten des Klägers wiedergeben, gehe aus diesen Postings nicht hervor. In diesen werde auf die Revisionsschrift der Finanzprokuratur verwiesen und dennoch der Kläger als Verfasser der „Intrige“ bezeichnet. Der Beklagte habe also das Wort „Intrige“ mit dem Kläger in Zusammenhang gebracht, obwohl die Revisionsschrift nicht vom Kläger, sondern von der Finanzprokuratur stamme. Insoweit teile das Rekursgericht die Ansicht des Erstgerichts, dass der an den Kläger gerichtete Vorwurf der Intrige im Zusammenhang mit der Revisionsschrift der Finanzprokuratur eine Verletzung der Personenwürde des Klägers und damit eine Ehrenbeleidigung darstelle. Der Standpunkt des Beklagten, der Kläger habe ihm öffentlich die Fachkompetenz abgesprochen und die Provokationen durch den Kläger seien auch dokumentiert, möge stimmen. Es sei jedoch nicht entscheidungswesentlich, weil der Beklagte in seinen Postings vom 24. 5. 2012 darauf nicht Bezug genommen bzw teilweise schon vom zeitlichen Ablauf her nicht darauf habe Bezug nehmen können.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig. Er ist auch berechtigt.

Auf der Grundlage des bescheinigten Sachverhalts ist der von den Vorinstanzen bejahte Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu verneinen.

Die Ermittlung des Sinnes und Bedeutungsgehalts sowie die Beurteilung, ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung (RIS-Justiz RS0031883, RS0032489); hiefür ist auf den maßgeblichen Gesichtspunkt des verständigen Erklärungsadressaten abzustellen (6 Ob 170/13p; 6 Ob 232/10a mwN). Wesentlich für die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und wertender Meinungsäußerung ist, ob sich der Bedeutungsgehalt der Äußerung auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass der nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0031883). Dabei ist der Begriff der Tatsachenbehauptung weit auszulegen (RIS-Justiz RS0031810; vgl jedoch 6 Ob 265/03v).

Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817).

Die Vorinstanzen haben den Bezugszusammenhang der inkriminierten Überschrift eines Postings des Beklagten in seinem Blog am 24. 5. 2012 nicht ausreichend gewürdigt.

Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden Äußerungen ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck eines fiktiven Mitteilungsempfängers, der alle Äußerungen kennt, entscheidend (vgl RIS-Justiz RS0115948). Einer isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung (hier Überschrift eines Postings) steht der Grundsatz entgegen, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist, es sei denn, die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) enthielte vollständige Tatsachenbehauptungen oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind (6 Ob 232/10a; 6 Ob 92/04d).

In diesem Sinn steht die mit „Fortsetzung folgt“ abschließende inkriminierte Äußerung mit den daran anschließenden Ausführungen und den anderen Postings des Beklagten in seinem Blog am 24. 5. 2012, in Zusammenhang.

Der Beklagte zitiert im Anschluss an die zu verbietende Äußerung aus der Revisionsschrift der Republik Österreich: „Hätte der Beklagte nicht diese beiden Empfehlungen abgegeben, wäre der klagenden Partei der Aufwand für die Honorierung der Expertisen von ... in Höhe von 67.056,17 EUR nicht entstanden.“ Dem stellt er eine zitierte Äußerung des Klägers gegenüber, wonach die WLV bereits am 12. 12 2007 einen eigenen Expertenstab bestehend aus ... unter Koordination der Stabstelle (...) mit dem Ziel zusammengerufen habe, die Maßnahmensetzung exakt auf den Ablauf und den Bewegungsmechanismus abzustimmen. Der Beklagte setzt fort: „Da fehlen ja dann noch die Rechnungen für die Arbeiten von ... [Namen von Mitgliedern des Expertenstabs, die nicht im Zitat aus der Revision genannt werden] an [Beklagten].“

Im mit „Das Phantom-Gutachten“ überschriebenen Posting zitiert der Beklagte aus der Revision, wonach Ausführungen des Berufungsgerichts aktenwidrig seien, dass nicht konkret dargelegt worden sei, aus welchen Gründen das Gutachten des Beklagten falsch wäre und gegen welche Regeln der geologischen oder bodenmechanischen Wissenschaft der Rat des Beklagten verstoßen habe. Dem hält der Beklagte entgegen, dass bisher kein Gutachten des Beklagten vorgelegt worden sei, weil es ein solches nicht gebe. Er habe zu den Pfählen im Erdstrom und den Pfählen auf dem Erd- und Schuttstromkegel des G*****grabens zu keinem Zeitpunkt ein Gutachten vorgelegt. Weder ein geologisches noch eine baugeologisches und schon gar nicht ein bodenmechanisches, weil dieser Fachbereich von einem anderen Gutachter abgedeckt worden sei.

Unter der Überschrift „Es darf gelacht werden oder die Verantwortung der hochdekorierten Expeat'n“ schreibt der Beklagte: „Die Republik Österreich resp. Die Finanzprokuratur resp. [Kläger] stellen auf Seite 8 der Revisionsschrift fest:“ Nach dem daraus wiedergegebenen Zitat hat sich die Erklärung des Klägers, wonach er für sämtliche Maßnahmen, die getroffen und auch nicht getroffen werden, die Verantwortung übernehme, nur auf die finanzielle Komponente der im G*****graben zu setzenden Maßnahmen bezogen. Daran anschließend zitiert der Beklagte den Kläger aufgrund eines Tonprotokolls aus Dezember 2007: „Der Sektionsleiter der betroffenen Sektion das bin ich, sowohl für die Verwendung der Katastrophenmittel also sowohl für das finanzielle als auch für die Aktion an und für sich. Und ich sag es jetzt zum sechsten Mal. Für alle Aktionen die hier gesetzt werden und auch für jene die nicht gesetzt werden, trage ich die Verantwortung, .... Auch in 20 Jahren und bei einem Beamten ist der Ruhestand kein Schutz vor Strafverfolgung und disziplinärer Verfolgung, also bis zu meinem seligen Ableben bin ich verantwortlich für die Maßnahmen die ich da setze, ...“. Im nächsten Absatz schreibt der Beklagte, dass gelacht werden dürfe. Für diese Widersprüche gebe es drei mögliche Erklärungen: sehr kurzes Gedächtnis oder die gezielte Unwahrheit oder die übliche Diskrepanz der wichtigen Leute aus den „Führerbunkern“ dieses Planeten, wonach die Übernahme der Verantwortung gigantisch ist, solang es nichts zu verantworten gibt und diese Worthülsen das Ego bei einer Bürgerversammlung wenigstens etwas aufpolieren können. Wenn die Verantwortung dann eintritt, ist sie eigentlich gar nicht übernommen worden oder jedenfalls nur ganz anders.

Nach dem von den Vorinstanzen bescheinigt angenommenen Sachverhalt war der Kläger die „treibende Kraft“ hinter der Prozessführung der Republik Österreich. Bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs brachte der Beklagte in seinen Postings vom 24. 5. 2012 klar seinen eigenen Prozessstandpunkt und mit den Worten „Intrige und Taktik“ seine Kritik am Prozessverhalten der Gegenseite mit dem Kläger als „treibender Kraft“ durch Gegenüberstellung von Behauptungen in einer Rechtsmittelschrift der Gegenseite und Äußerungen des Klägers zum Ausdruck. Der Kläger hat nicht konkret behauptet, dass die in diesen Postings als seine zitierten Äußerungen falsch sind. Schon nach dem Aufbau der Postings und den Kommentaren des Beklagten versteht der Leser den Vorwurf der Intrige als polemische Kritik des in zwei Instanzen obsiegenden Beklagten auf ausreichender faktischer Grundlage, der aufgrund der mitübermittelten Tatsachen subjektiv angenommen oder abgelehnt, aber nicht als wahr oder falsch beurteilt werden kann.

Damit liegt selbst bei einer überspitzten Formulierung weder eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung noch eine Beschimpfung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.

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