OGH 6Ob110/11m

OGH6Ob110/11m13.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Mag. H***** G*****, vertreten durch PHH Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte OG in Wien, 2.) Dr. G***** K*****, vertreten durch Rohregger Rechtsanwalt GmbH in Wien, 3.) Mag. G***** S*****, vertreten durch Dr. Norbert Wess, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1.) N*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, 2.) V***** H*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 62.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. April 2011, GZ 2 R 67/11d-24, womit der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Februar 2011, GZ 3 Cg 3/11a-15, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Die klagenden Parteien sind zu gleichen Teilen schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 1.367,53 EUR (darin 227,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2) Die Revisionsrekursbeantwortung der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Erstbeklagte hat als Eigentümerin des R***** Verlags das von R***** S***** verfasste Buch mit dem Titel „Tatort H*****“ verlegt. Der Zweitbeklagte, ein Autor von Kriminalromanen, schrieb dazu das viereinhalbseitige Vorwort mit der Überschrift „Dreigroschenoper“, in dem der „Skandal“ um die H***** Group A***** thematisiert wird. Das Vorwort schließt mit dem Worten „Hollywood? - Nein, die bittere Realität eines hochkriminellen Netzwerks.“

Der Zweitbeklagte ist auch der Verfasser folgenden Textes auf der Rückseite des Buchumschlags: „Hier wird zum ersten Mal eine sehr lebendige Gesamtdarstellung einer international tätigen Verbrecherclique erstellt, ein Bild, das der Normalbürger sich sonst niemals von der Sache machen könnte.“

Das Buch erschien am 4. Jänner 2011.

Die international tätige H***** Gruppe beschäftigt weltweit zwischen 7500 und 8000 Mitarbeiter. Der Erstkläger war Steuerberater, der Zweitkläger Rechtsanwalt, der Drittkläger Vorstandsmitglied der H***** Bank. Erstkläger und Zweitkläger sind unbescholten, der Drittkläger wurde 2008 als Vorstandsmitglied dieser Bank zu einer Geldstrafe wegen Beteiligung an einer Bilanzfälschung rechtskräftig verurteilt; sonst ist er unbescholten.

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat strafrechtliche Ermittlungen gegen die drei Kläger im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für diese Bank aufgenommen; eine Anklageschrift existiert noch nicht.

Das Buch von R***** S***** wird in zahlreichen Buchhandlungen in Österreich sowie über Online-Shops verkauft und im Internet unter anderem über die Homepage des R*****-Verlags - auf der Vorwort und Klappentext auszugsweise wiedergegeben werden - beworben. Das Vorwort des Zweitbeklagten wurde auch sonst medial häufig zitiert, insbesondere der Passus, dass in dem Buch zum ersten Mal eine sehr lebendige Gesamtdarstellung einer „international tätigen Verbrecherclique“ gezeigt werde.

Die Beklagten haben im Zusammenhang mit den gescholtenen Äußerungen die Namen der Kläger nicht genannt. Dies tat hingegen am 5. Jänner 2011 der Buchautor, der in einem Internet-Interview - unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung - neben V***** Z***** und W***** K***** die drei Kläger als „harten Kern“ der Schuldigen in dem „Skandal“ bezeichnet hat. Die Kläger werden auf diese Anschuldigungen immer wieder angesprochen.

Die Kläger begehren, den Beklagten zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens bis zur Rechtskraft des über den Unterlassungsanspruch ergehenden Urteils zu gebieten, das Aufstellen und/oder Verbreiten der Behauptungen, wonach die Kläger Teil einer „international tätigen Verbrecherclique“ und/oder „eines hochkriminellen Netzwerks“ seien, zu unterlassen, solange die Kläger nicht rechtskräftig wegen Handlungen, zu denen „im Verfahren ***** der Staatsanwaltschaft Wien“ gegen sie ermittelt werde, verurteilt seien, oder die Kläger im Zusammenhang mit diesen Behauptungen nicht nur als tatverdächtig bezeichnet und/oder nicht nur als tatverdächtig dargestellt werden, sowie das Aufstellen und/oder Verbreiten sinngleicher Behauptungen zu unterlassen.

Die Kläger brachten vor, die inkriminierten Äußerungen des Zweitbeklagten würfen den Klägern vor, Teil einer international tätigen Verbrecherclique und eines hochkriminellen Netzwerks zu sein, und seien unwahr. Die Betroffenheit der Kläger ergebe sich daraus, dass über sie im Zuge der Berichterstattung zum „H*****-Skandal“ vielfach berichtet worden sei. Ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Leser beziehe daher die inkriminierten Aussagen (auch) auf die Kläger. Dazu bedürfe es aufgrund der medialen Vorberichterstattung nicht einmal des Lesens des Buches. Es reiche schon das Betrachten des Buchumschlags oder die Informationseinholung im Internet zum Buch. Die Betroffenheit der Kläger zeige sich auch deutlich an der im Internet veröffentlichten Kritik der Kleinen Zeitung zum Buch. Dort werde angegeben, dass der Buchautor die Kläger als Zentrum der kriminellen Vereinigung im „H*****-Skandal“ ausgemacht habe. Tatsächlich seien die Kläger auch bereits auf das Buch angesprochen worden und es sei ihnen vorgehalten worden, dass sie Teil einer kriminellen Verbrecherclique seien. Die inkriminierten Äußerungen würden so verstanden, dass feststehe, dass die Kläger Verbrechen begangen haben. Im Buch würden die Kläger „ausgiebig behandelt“. Die unwahren Behauptungen seien anspruchsbegründend gemäß § 1330 ABGB.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klage- und des Sicherungsbegehrens.

Die Erstbeklagte brachte vor, die Kläger seien weder am Buchumschlag noch im Vorwort namentlich genannt; dort würden auch keine sonstigen die Kläger identifizierenden Merkmale dargetan. Es sei vom spektakulären (Kriminal-)Fall „H*****“ die Rede, ohne konkret auf Einzelheiten einzugehen. Mit keinem Wort erfahre der Leser, dass dem „kriminellen Netzwerk“ oder der „Verbrecherclique“ etwa einer der Kläger angehöre. Beeinträchtigt iSd § 1330 ABGB sei, wer von der Ehrenbeleidigung/Rufschädigung als Person betroffen sei. Pauschale Beleidigungen eines anonymen Kollektivs gäben dem Einzelnen keine Aktivlegitimation. Hier liege bloß ein pauschaler Angriff gegen ein anonymes Kollektiv vor. Es sei nicht möglich, einen Zusammenhang zu einzelnen betroffenen Personen, selbst Mitarbeitern der Bank oder Beratern, herzustellen. Es fehle den Klägern daher an der aktiven Klagslegitimation. Im Übrigen gebe der Zweitbeklagte für den Leser erkennbar mit den inkriminierten Textpassagen bloß seine eigene Meinung über den Inhalt des Buchs wieder. Für die Erstbeklagte handle es sich um ein wahrheitsgemäßes Zitat eines Dritten. Die Unschuldsvermutung werde schon deshalb nicht verletzt, weil aus den inkriminierten Äußerungen keine konkreten Straftaten ableitbar seien. Überhaupt liege eine Wertung des Zweitbeklagten auf Basis der vom Autor dargestellten kriminellen Tätigkeiten der im Buch genannten Personen vor. Die von den Klägern angeführten Äußerungen in verschiedenen Medien könnten nicht den Beklagten zugeschrieben werden.

Der Zweitbeklagte brachte vor, er habe im Vorwort die Bedeutung des Skandals unter Verweis auf ein über zahlreiche Länder gesponnenes Netzwerk herausgestrichen und dabei die daran beteiligten Personen bewusst nicht genannt, weil es sich beim Vorwort um keinen Tatsachenbericht, sondern eine literarische Einleitung zum Buch gehandelt habe. Doch schon die Aufzählung der Länder zeige, wie weit verzweigt der Skandal gewesen sei. Damit gebe es aber auch nicht den geringsten Ansatz dafür, dass gerade die drei Kläger von den Äußerungen betroffen und dadurch identifizierbar wären. Für die sonstigen von den Klägern angeführten Äußerungen im Buch und in den Medien sei der Zweitbeklagte keinesfalls haftbar.

Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und vertrat in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen die Ansicht, der Inhalt des Vorworts des Zweitbeklagten stelle ein Werturteil dar. Nichts anderes gelte für die Bewerbung des Buches auf dem Umschlag. Darüber hinaus seien die Kläger durch Vorwort und Umschlagtext nicht identifizierbar. Ziehe man auch den von R***** S***** verfassten Buchtext heran, werde der journalistische Wahrheitsbeweis erbracht. Zudem werde auf die Unschuldsvermutung verwiesen. Die Äußerungen des Autors selbst seien nicht Gegenstand des Verfahrens.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Es führte aus, den Klägern fehle es an der Betroffenheit. Nach der herrschenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung sei für die Betroffenheit einer bestimmten Person ausschlaggebend, wie das Publikum die Äußerung auffasse und mit wem es den erhobenen Vorwurf verbinde. Ähnlich wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen entscheide der Empfängerhorizont. Maßgeblich sei der Gesamteindruck der Äußerung bzw der Gesamtzusammenhang. Dabei komme es auf das Verständnis des maßgerechten Durchschnittsmenschen an. Der Betroffene müsse nicht namentlich genannt sein, doch müsse sich aus dem Zusammenhang der Äußerung ergeben, wer gemeint sei. Entscheidend sei die Identifizierbarkeit des Einzelnen, wobei genüge, dass der einzelne Betroffene für einen kleinen Personenkreis erkennbar sei (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1330 Rz 23e; RIS-Justiz RS0031757; RS0113750; RS0114014). Maßgeblich seien für diese Beurteilung stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (RIS-Justiz RS0031757 [T3]). Die Kläger selbst meinten, nur ihre inkriminierten Äußerungen und nicht der gesamte Buchinhalt seien einer Beurteilung zu unterziehen. Dass der Buchautor in einem Interview vom 5. Jänner 2011 neben zwei anderen Personen die drei Kläger als „harten Kern“ der Schuldigen im Skandal bezeichnet habe und dass die Kläger auf diese Anschuldigungen immer wieder angesprochen würden, könne angesichts des Erscheinungsdatums des Buchs am 4. Jänner 2011 nicht den Beklagten vorgeworfen werden. Selbst wenn dies nachträglich durch die Beklagten geschehen wäre, wäre dies für den mit der Klage verfolgten Tatbestand bedeutungslos.

Die Betroffenheit der Kläger könnte sich auch daraus ergeben, dass sich ihre Identifizierbarkeit aus der (vorangegangenen) Berichterstattung in verschiedenen Medien ergäbe, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt wären, sodass das Vorverständnis eines potenziellen Lesers zwangsläufig dadurch eine Prägung erfahren hätte. Auch Vorwissen und Vorverständnis eines Publikumsteils könne ausreichen, um die Erkennbarkeit zu begründen (Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 9 Rz 47; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 41). Die Kläger hätten sich auch auf Äußerungen des Autors und auf Zeitungsartikel berufen, wobei jedoch nach den Ergebnissen des Verfahrens einzig der Artikel in „ZEIT ONLINE“ vom 30. 12. 2010 aus dem Zeitraum vor der Buchveröffentlichung stamme. In diesem Artikel sei zwar im Zusammenhang mit dem „Kärntner Bankenskandal“ von einem Anwachsen der Liste der Beschuldigten auf 58 Namen und unter anderem auch namentlich über die Kläger berichtet worden. Dies mache die Kläger aber noch nicht als Mitglieder des in den inkriminierten Äußerungen angeführten „hochkriminellen Netzwerks“ oder der dort so bezeichneten „international tätigen Verbrecherclique“ identifizierbar. Zwar sei im genannten Artikel von Nachforschungen um dubiose Kreditgeschäfte, Geldwäsche und der Bildung einer kriminellen Vereinigung die Rede, weiters davon, dass nach zwei Wellen von Hausdurchsuchungen unter anderem die Namen der Kläger auf der „Beschuldigtenliste“ gelandet seien, doch reiche dies nicht aus, um auch die im Umschlagtext und im Vorwort des Buches sehr abstrakt dargestellten „internationalen Machenschaften“ im Zusammenhang mit der H***** Group A*****, die dort als „Taten einer kriminellen Vereinigung“ und einer „international tätigen Verbrecherclique“ dargestellt würden, eben den Klägern zuzuordnen.

Gerade durch die Unbestimmtheit und Abstraktheit des dargestellten „Skandals“ unterscheide sich der Fall etwa von einem solchen, in dem die Identifizierbarkeit der handelnden Personen durch eine konkrete Tat ermöglicht werde (so etwa 6 Ob 114/00h - „Verbrecherpolizisten“). Im konkreten Fall sei der Kreis der Personen, die nach dem Text des Vorworts in verschiedenen Ländern zu Hause und international tätig seien und von Österreich, Slowenien, Kroatien, Deutschland, Italien, Ungarn, Belgien, den USA, der Schweiz und Liechtenstein aus ihr Netzwerk gesponnen und sich tollkühn daran bereichert haben, ein diffuser Personenkreis von einer unbestimmten großen Zahl. Mangels personalisierender Elemente in den inkriminierten Texten fehle den Klägern die vom Gesetz geforderte Betroffenheit (RIS-Justiz RS00111732).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Kläger ist unzulässig.

Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Anspüchen wegen Verletzung des § 1330 ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen (zuletzt 6 Ob 162/10g; RIS-Justiz RS0031766). Für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen ist die Namensnennung nicht erforderlich (Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 9 Rz 47; 6 Ob 224/04s). Es kommt darauf an, wie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt (RIS-Justiz RS0031757; RS0067196). Die Intensität des Vorwurfs ist bei einem relativ kleinen Kreis naturgemäß höher als bei einem gegen ein Kollektiv mit unüberschaubarem Personenkreis gerichteten Vorwurf (6 Ob 22/00d mwN). Im Schrifttum wird die Betroffenheit auch bejaht, wenn sich die Identifizierung aus einer Berichterstattung in verschiedenen Medien ergebe, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stattgefunden und damit das Vorverständnis des Medienkonsumenten geprägt habe (6 Ob 224/04s unter Hinweis auf Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz, Vor §§ 6 bis 8a Rz 28 und Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4 51).

In der Auffassung des Rekursgerichts, dass es den Klägern mangels personalisierender Elemente in den inkriminierten Textpassagen an der vom Gesetz geforderten Betroffenheit fehle, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Selbst ein an der Politik interessierter Leser wird aufgrund fehlender individualisierender Merkmale in den inkriminierten Äußerungen keinen Vorwurf eines individuellen Fehlverhaltens (Kritik an einer Einzelperson) erblicken, sondern eine Kritik an einem bestehenden Unwert eines Kollektivs (Machtträger in Politik, Wirtschaft etc).

Jedenfalls zu verneinen ist die dargestellte mangelnde persönliche Betroffenheit beim Erst- und beim Zweitkläger als Steuerberater und Rechtsanwalt der Bank. Aber auch beim Drittkläger als ehemaligem Vorstandsmitglied, das in der von ihm vertretenen Gesellschaft somit eine zentrale Rolle spielt, ist abgesehen von den obigen Erwägungen die notwendige persönliche Betroffenheit aus folgenden Gründen zu verneinen: In den Feststellungen ist von der international tätigen H***** Gruppe, die weltweit zwischen 7500 und 8000 Mitarbeiter beschäftigt, die Rede. Dies (arg „Gruppe“) ist die Feststellung eines Konzerns, der definitionsgemäß eine Mehrzahl von Kapitalgesellschaften umfasst (§ 15 AktG, § 115 GmbHG). Der Drittkläger hat nicht behauptet, dass er in mehreren oder gar allen Konzerngesellschaften Vorstandsmitglied war. Es ist unter Zugrundelegung der inkriminierten Äußerungen keineswegs zwingend, dass in allen Konzerngesellschaften bzw in jeder einzelnen Konzerngesellschaft alle Vorstandsmitglieder als „Verbrecher“ am Werk waren. Überdies war der Drittkläger - wie aus dem offenen Firmenbuch ersichtlich - vom 1. 1. 2000 bis 30. 9. 2006 als Vorstandsmitglied eingetragen. Das Buch ist um den Jahreswechsel 2010/2011 erschienen, sodass mehr als vier Jahre seit dem Ausscheiden des Drittklägers aus dem Vorstand vergangen sind. Die Kläger haben nicht behauptet, Gegenstand der Berichterstattung des Buches sei nur der Zeitraum 2000 bis 2006 gewesen. Vorkommnisse etwa aus den Jahren 2007 oder 2008 könnten somit dem Drittkläger keinesfalls zugeordnet werden.

Weiters war der Drittkläger - wie ebenfalls aus dem Firmenbuch ersichtlich ist - niemals alleiniges Vorstandsmitglied, sondern zumindest eines von zweien, zumeist jedoch eines von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern, sodass selbst unter Berücksichtigung des bei Banken geltenden Vieraugenprinzips (hier auch gemischt mit Prokuristen) zu jedem Zeitpunkt auch das oder die jeweils andere(n) Vorstandsmitglied(er) (allenfalls mit einem Prokuristen) rechtsverbindlich für die Bank handeln konnte(n), ohne den Drittkläger hierfür zu benötigen.

Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Drittkläger selbst zugestanden hat, mittlerweile wegen Beteiligung an einer Bilanzfälschung verurteilt zu sein. Der mit diesem Eingeständnis gemachte Verweis des Drittklägers, er sei „im Zusammenhang mit den Fakten des H*****skandals“ unbescholten, ist nicht nachvollziehbar.

Überdies geht der Revisionsrekurs über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gehörig ausgeführt. Festgestellt wurde lediglich, die Kläger würden auf die Anschuldigungen des Buchautors im Internet-Interview angesprochen. Die weiteren im Revisionsrekurs erhobenen Behauptungen, die Kläger würden persönlich bereits auf das Buch angesprochen, in der medialen Berichterstattung im Zusammenhang mit dem „H*****-Skandal“ würden dennoch regelmäßig ausschließlich die Kläger genannt, es gebe Trefferanzahlen von bis zu weit über 100.000 bei Suchanfragen einer Internetsuchmaschine, finden in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Grundlage.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO und § 10 Z 6 lit a RATG. Der Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Der Freistellungsbeschluss (§ 508a Abs 2 zweiter Satz, § 528 Abs 3 letzter Satz ZPO) wurde dem Vertreter der erstbeklagten Partei am 20. Juni 2011 zugestellt. Die Erstbeklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung entgegen dem gemäß § 528 Abs 3 letzter Satz ZPO im Revisionsrekursverfahren sinngemäß anzuwendenden § 507a Abs 3 Z 2 iVm § 508a Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0106067) beim Erstgericht eingebracht. Die Revisionsrekursbeantwortung ist erst am 7. Juli 2011, somit nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des § 402 Abs 3 EO, beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen (vgl 4 Ob 2115/06z).

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