OGH 14Os42/95 (RS0067196)

OGH14Os42/9516.5.1995

Rechtssatz

Der Betroffene ist jene physische Person, in deren Persönlichkeitssphäre durch das Medieninhaltsdelikt eingegriffen, deren Ehre also angegriffen wird. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass der Verletzte einer üblen Nachrede nur dann "Betroffener" ist, wenn er von einem größeren Personenkreis als Opfer identifiziert werden kann.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MedienG §6 Abs1
StGB §111

14 Os 42/95OGH16.05.1995
6 Ob 231/01sOGH08.11.2001

Auch; Beisatz: Für die Betroffenheit nach § 111 StGB und damit auch § 6 MedienG genügt es, wenn der Privatankläger oder Antragsteller (innerhalb des Kollektivs) für einen kleineren Personenkreis erkennbar ist. Für die Anspruchsberechtigung nach § 1330 ABGB muss Gleiches gelten. (T1)

15 Os 98/10sOGH16.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Als Betroffener iSd §§ 6 bis 7c MedienG ist nur derjenige anzusehen, der zum Gegenstand einer identifizierenden Berichterstattung wurde. Dabei ist auf den Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung abzustellen. Die Erkennbarkeit für eine breite Öffentlichkeit – über den vorinformierten Familien- und Bekanntenkreis hinaus – ist grundsätzlich nicht Voraussetzung, § 7a MedienG verlangt allerdings speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis. (T2)

15 Os 151/10kOGH29.06.2011

Vgl; Beisatz: Zu Organwaltern siehe RS0127024. (T3)

6 Ob 173/11aOGH14.09.2011

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 110/11mOGH13.10.2011

Vgl

4 Ob 222/11tOGH28.02.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950516_OGH0002_0140OS00042_9500000_002

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