OGH 6Ob104/04v

OGH6Ob104/04v26.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald E*****, vertreten durch Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Doris K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, wegen 3.052,39 EUR und Feststellung, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 6. November 2003, GZ 55 R 193/03h-10, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Radstadt vom 22. Juli 2003, GZ 2 C 591/03h-6, dahin abgeändert wurde, dass mit Zwischenurteil die Klageforderung dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 399,74 EUR (darin 66,2 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17. 11. 2002 ging der Kläger mit seiner Hündin auf dem linken Treppelweg eines Flusses in Richtung einer Brücke. Am gegenüberliegenden Ufer ging die Beklagte mit dem Hund ihres Lebensgefährten in dieselbe Richtung. Die Hunde waren nicht angeleint. Mit Verordnung vom 20. 11. 1997 hat die Stadtgemeinde "für Hunde an allen öffentlichen Wegen und Plätzen einen Leinenzwang verordnet".

Der Kläger begehrt mit der am 12. 6. 2003 beim Erstgericht eingelangten Klage 3.052,39 EUR Schadenersatz (Schmerzengeld und Ersatz von Aufwendungen) und die Feststellung der Haftung der Beklagten im Ausmaß von 50 % für sämtliche zukünftige Schäden aufgrund der Verletzung vom 17. 11. 2002. Der von der Beklagten geführte Hund sei der Hündin des Klägers nachgelaufen. Der Hund der Beklagten sei gegen das rechte Bein des Klägers geprallt. Er habe einen Bruch des rechten Schienbeinkopfes und eine Schädigung des Knorpels erlitten. Die Beklagte treffe ein Verschulden von zumindest 50 %, weil sie die Verwahrungspflicht vernachlässigt habe und entgegen der Leinenzwangverordnung ihren Hund frei laufen habe lassen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Beide Hundehalter hätten ihre gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen lassen.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch Folgendes fest:

Am Unfallstag hätten sich die Hunde auf der Brücke über der Enns getroffen. Sie seien anschließend einander nachgelaufen, und zwar der Hund der Beklagten hinter der Hündin des Klägers. Die Hunde seien mit hoher Geschwindigkeit in Richtung des Klägers gelaufen. Das Nachlaufen habe spielerischen Charakter gehabt. Die Hündin des Klägers sei direkt auf diesen zugelaufen und habe vor ihm einen Bogen geschlagen. Der direkt hinter der Hündin laufende Hund der Beklagten habe nicht mehr ausweichen können und sei mit voller Wucht gegen das rechte Knie des Klägers geprallt, wodurch dieser zu Sturz gekommen sei und sich einen Bruch des inneren Schienbeinkopfes zugezogen habe. Schon einige Zeit vor dem 17. 11. 2002 seien sich die beiden Hunde schon begegnet. Sie hätten sich damals verstanden und miteinander gespielt. Der Kläger habe die beiden Hunde auf der Brücke beobachtet. Seine Hündin sei von selbst zu ihm zurückgelaufen. Der Kläger habe sie nicht zurückgerufen. Auch die Beklagte habe ihren Hund nicht zurückgerufen. Beide Parteien seien wegen Verletzung des Leinenzwanges mit Strafverfügungen belegt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass den Tierhalter eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 1320 ABGB dann treffe, wenn er nicht den Beweis erbringe, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt habe. Eine Vernachlässigung der Verwahrung liege dann nicht vor, wenn zwei Hundehalter ihre Hunde im gemeinsamen Einvernehmen frei laufen lassen, damit die Hunde miteinander spielen können. Auch wenn beide Hundehalter objektiv gegen die Leinenzwangverordnung der Stadtgemeinde verstoßen hätten, sei bei keinem der Hundehalter eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht gegeben. Die Leinenzwangverordnung solle verhindern, dass freilaufende Hunde die häufig am Treppelweg anzutreffenden Sportler belästigen oder verletzen. Die Verordnung habe aber nicht den Zweck, die Verletzungen eines Hundehalters zu verhindern, der seinen Hund im Einvernehmen mit einem anderen Hundehalter frei laufen lasse. Der Kläger habe zu erkennen gegeben, dass er sich auf das mit dem gemeinsamen Herumtollen von Hunden üblicherweise verbundene Risiko einlasse. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und erkannte mit (Teil-)Zwischenurteil die Klageforderung als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Wegen des festgestellten Leinenzwangs unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, wie ihn der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 57/02t zu beurteilen gehabt habe. Dort sei ausgesprochen worden, dass einem Hundehalter keine Vernachlässigung seiner Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht vorgeworfen werden könne, wenn Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen lassen. Ähnliches sei schon in der Entscheidung 2 Ob 624/84 ausgesprochen worden. Diese Rechtsprechung könne hier aber nicht uneingeschränkt angewendet werden, weil mit Verordnung ein Leinenzwang angeordnet gewesen sei. Dann müsse geprüft werden, ob zwischen der Übertretung und dem entstandenen Schaden ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe. In der Entscheidung 5 Ob 29/60 habe der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertreten, dass die Ortspolizeiverordnung über den Leinenzwang auch dann den Schutz von Personen vor Hundebissen umfasse, wenn der Leinenzwang zum Zweck des Schutzes von öffentlichen Gartenanlagen der Gemeinde erlassen wurde. Im vorliegenden Fall sei der Rechtswidrigkeitszusammenhang zu bejahen. Vom Leinenzwang habe die Stadtgemeinde nur jene Hundehalter ausgenommen, welche sich mit ihrem Hund einer Begleithundeprüfung unterzogen haben. Dies verdeutliche, dass die Verordnung sicherstellen wolle, dass nicht abgerichteten Hunden auf öffentlichen Verkehrsflächen die volle Bewegungsfreiheit nicht gewährt werden dürfe. Der Schutzzweck der Verordnung bestehe in der Hintanhaltung von Schäden, die durch das freie Herumlaufen von verspielten und unfolgsamen Hunden entstehen. Der durch den Spieltrieb des erst ein Jahr alten Hundes der Beklagten entstandene Schaden stehe mit der Übertretung des Leinenzwangs im Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Schutzzweck umfasse entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht nur die häufig anzutreffenden Sportler, sondern alle Personen. Im vorliegenden Fall habe auch kein gemeinsamer Spaziergang der Hundeführer stattgefunden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Zum Schutzzweck des Leinenzwangs liege keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.

Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass die Klagebegehren abgewiesen werden, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt:

Die der Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB zugrunde liegende Tiergefahr besteht grundsätzlich darin, dass Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können. Auch von gutmütigen Hunden können schon allein durch ihren Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen, insbesondere wenn es sich noch um junge, aber schon kräftige, schwere und mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handelt. Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen (5 Ob 513/92 = ZVR 1993/123). Auch ohne einen in einer Verordnung angeordneten Leinenzwang kann daher eine Leinenführung geboten sein. Wenn eine Leinenpflicht in einer Ortspolizeiverordnung normiert ist, haftet der Tierhalter für die mit der Übertretung des Leinenzwangs im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Schäden (1 Ob 23/99k). Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung allerdings eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters komme dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage (RZ 1985/28). Die Tierhalterhaftung ist keine Erfolgshaftung und darf nicht überspannt werden (SZ 69/264; SZ 72/119). Diesen Grundsätzen folgend formulierte die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 57/02t folgenden Rechtssatz:

Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis im Gelände frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann jeder der Hundehalter davon ausgehen, dass dem jeweils anderen die von den frei laufenden Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich bekannt sind und er ihnen entsprechendes Augenmerk schenken wird; ebenso gibt jeder einzelne Hundehalter dem (oder den) anderen gegenüber damit zu erkennen, dass er sich auf die mit dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden üblicherweise verbundenen Gefahren einlässt. Die im Einzelfall erforderlichen Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflichten des Tierhalters sind gegenüber den verschiedenen potenziell gefährdeten Personen unterschiedlich zu beurteilen.

Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass diese Entscheidung insofern nicht einschlägig ist, weil - anders als im vorliegenden Fall - dort kein behördlich angeordneter Leinenzwang bestand. Es ist daher der Schutzzweck der Verordnung der Stadtgemeinde über die Leinenpflicht zu prüfen.

Bei Verstößen gegen ein Schutzgesetz ist Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintritt, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (SZ 70/113 uva). Der Wortlaut der Gemeindeverordnung über den Leinenzwang an allen öffentlichen Wegen und Plätzen spricht für einen umfassenden, unbeschränkten Schutzzweck. Der Leinenzwang soll allen von frei umherlaufenden Hunden ausgehenden Gefahren, die auf die grundsätzliche Unberechenbarkeit der Tiere zurückzuführen sind, begegnen. Geschützt sind daher alle Personen und Sachen, die voraussehbar mit den Hunden in Kontakt kommen könnten. Der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) selbst beurteilt die abstrakten Gefährdungsmöglichkeiten, wenn er für ein bestimmtes Gebiet den Leinenzwang anordnet. Dass das schädigende Ereignis gerade durch die Verletzung der Leinenpflicht verursacht wurde, ist nicht strittig. Andere Hundehalter sind vom Schutzzweck der Norm umfasst, auch wenn ihnen selbst dieselbe Normverletzung zur Last fällt. Letzteres begründet das vom Kläger ohnehin in ausreichendem Ausmaß anerkannte Mitverschulden, es sei denn, die beiden Hundehalter hätten sich zuvor im Sinne der zitierten Entscheidung (1 Ob 57/02t) auf den freien Auslauf ihrer Hunde geeinigt. Dies ist hier nach den getroffenen Feststellungen aber zu verneinen, gingen doch die Streitteile mit ihren Hunden an gegenüberliegenden Flussufern spazieren und der vom ersten Zusammentreffen der Tiere auf der Brücke bis zum schädigenden Ereignis zur Verfügung stehende Zeitraum reichte nicht aus, ein schlüssiges Einverständnis der beiden Hundehalter herzustellen. Auch die von der Revisionswerberin weiters ins Treffen geführte Entscheidung 8 Ob 125/03w stützt ihren Standpunkt schon wegen des gänzlich anders gearteten Sachverhalts nicht. In der Entscheidung war der Schutzzweck der im § 6a des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes für öffentliche Orte angeordnete Leinen- oder Maulkorbpflicht zu untersuchen. Ein Gast hatte mit dem im (öffentlichen) Gastwirtschaftsbereich frei umherlaufenden Hund des Gastwirts mit einem Ball gespielt und war nach längerer Zeit gebissen worden. Der Oberste Gerichtshof verneinte die Tierhalterhaftung trotz der gesetzlichen Leinen- oder Maulkorbpflicht. Die Einschränkung der notwendigen jederzeitigen Beherrschung des Tieres auf öffentliche Orte lege nahe, dass der Schutzzweck der Norm darin liege, dass an öffentlichen Orten jene Personen von den potenziell von jedem, auch einem gutmütigen Hund ausgehenden Gefahren geschützt sein sollten, die sich nicht freiwillig dieser Gefahr stellen. Daraus sei aber umgekehrt abzuleiten, dass der Schutzzweck der Norm nicht darin liege, erwachsene Menschen zu schützen, auf deren eigenem Willensentschluss es beruhe, mit einem an sich gutmütigen Hund an einem öffentlichen Ort zu spielen. In Wahrheit habe sich nur eine Gefahr verwirklicht, die gerade nicht damit zusammenhänge, dass der Hund der Beklagten an einem öffentlichen Ort (Gaststätte) nicht angeleint bzw mit einem Maulkorb versehen gewesen sei. Die Gefahr, dass eine unbeteiligte, an einem Spiel mit Hunden nicht interessierte Person durch das Verhalten des nicht angeleinten bzw nicht mit einem Maulkorb versehenen Hundes verletzt werde, habe sich gerade nicht verwirklicht. Bejahte man die Haftung des Gastwirts, müsste man konsequenterweise die Haftung des Tierhalters auch dann bejahen, wenn er seinem bisher gutmütigen Hund in seinem eigenen Haus volle Bewegungsfreiheit auch dann gewähre, wenn Gäste mit dem Hund spielen wollten.

In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wird ferner die Ansicht vertreten, dass ein Handeln auf eigene Gefahr dann vorliegt, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. Jede Haftung entfällt dann mangels Rechtswidrigkeit, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr erkennt oder erkennen kann und dem daher eine Selbstsicherung zuzumuten ist (RIS-Justiz RS0023006). Dem Teilnehmer an einer gefährlichen Veranstaltung wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt (3 Ob 221/02z). Die zitierten Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar:

Der Kläger hatte sich nicht freiwillig einer von anderen Hunden ausgehenden konkreten Gefahr gestellt. Anders als in der Vorentscheidung (1 Ob 57/02t) wusste er nicht und musste auch nicht damit rechnen, dass ein anderer Hundeführer (ebenfalls) die mit dem Leinenzwang normierte Sorgfaltspflicht verletzt, sodass nicht von einem echten Handeln auf eigene Gefahr ausgegangen werden kann, das nur vorliegt, wenn dem Gefährder (der Beklagten) keine Schutzpflichten gegenüber dem Gefährdeten (dem Kläger) oblagen. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Hier kann die Selbstgefährdung des Geschädigten nur über § 1304 ABGB zu einer Schadensteilung führen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/38 und Rz 6/27; RIS-Justiz RS0023101). Die Sorgfaltsverletzung des Klägers kann daher die Beklagte nicht zur Gänze entlasten. Eine Verschuldensaufteilung je zur Hälfte ist nicht zu beanstanden. Der Revision der Beklagten ist daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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