OGH 7Ob686/82; 5Ob659/83; 7Ob14/97b; 7Ob196/99w; 6Ob104/04v; 6Ob227/05h; 2Ob282/06v; 2Ob283/06s; 2Ob127/07a; 6Ob79/08y; 2Ob231/08x; 7Ob59/16a; 6Ob117/20d; 8Ob102/20p; 8Ob136/22s; 8ObA68/23t; 2Ob191/23m; 2Ob237/23a (RS0023101)

OGH7Ob686/82; 5Ob659/83; 7Ob14/97b; 7Ob196/99w; 6Ob104/04v; 6Ob227/05h; 2Ob282/06v; 2Ob283/06s; 2Ob127/07a; 6Ob79/08y; 2Ob231/08x; 7Ob59/16a; 6Ob117/20d; 8Ob102/20p; 8Ob136/22s; 8ObA68/23t; 2Ob191/23m; 2Ob237/23a23.1.2024

Rechtssatz

Handeln auf eigene Gefahr kann die Rechtswidrigkeit ausschließen. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist aber nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdeten Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig.

Normen

ABGB §1295
KHVG §2
KHVG §4 Abs1 Z1

7 Ob 686/82OGH29.07.1982
5 Ob 659/83OGH27.09.1983

Beisatz: Die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur über § 1304 ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen. (T1)

7 Ob 14/97bOGH10.02.1998

Beis wie T1

7 Ob 196/99wOGH14.07.1999

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 104/04vOGH26.08.2004

Vgl

6 Ob 227/05hOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1330 ABGB. (T3)

2 Ob 282/06vOGH24.05.2007

Beisatz: Bei unechtem Handeln auf eigene Gefahr ist die tatsächlich vorhandene Selbstgefährdung (nur) im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes zu prüfen. (T4)

2 Ob 283/06sOGH27.09.2007

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Bei unechtem Handeln auf eigene Gefahr, ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon aus der Verletzung der dem Gefährder obliegenden Schutzpflichten. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/148

2 Ob 127/07aOGH24.01.2008

Beis wie T1; Beis wie T4

6 Ob 79/08yOGH08.05.2008

Vgl; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Verkehrsübung, nicht bösartige und folgsame Hunde im freien Gelände ohne Leine laufen zu lassen. (T6)

2 Ob 231/08xOGH19.02.2009
7 Ob 59/16aOGH27.04.2016

Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T7)

6 Ob 117/20dOGH17.12.2020

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Friedhofsbesuch im Wissen um fehlenden Winterdienst trotz schlechter Witterungsverhältnisse und zusätzlicher Warnung durch Hinweisschild „Kein Winterdienst“. (T8)

8 Ob 102/20pOGH25.03.2021

Vgl; Beis wie T4

8 Ob 136/22sOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung durch Übergabe eines Steildaches ohne – die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglichende – Anschlagpunkte, sodass das Verhalten des Klägers, der trotz Fehlens einer Sicherungsmöglichkeit das Dach betrat, als unechtes Handeln auf eigene Gefahr zu qualifizieren ist, das ein Mitverschulden begründen, den Schadenersatzanspruch aber nicht ausschließen kann. (T9)

8 ObA 68/23tOGH17.11.2023

vgl; Beisatz wie T4

2 Ob 191/23mOGH14.12.2023

vgl; nur: Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdeten Person treffen. (T10)<br/>Beisatz wie T4: Hier: Mitverschulden eines nicht professionellen Helfers für Unfall auf ungesichertem Dach einer Baustelle. (T11)<br/>Beisatz wie T9: Hier aber: Verletzung eines nicht professionellen Helfers, der auf ungesichertem Dach arbeitete, obwohl er geäußert hatte, nur am Boden arbeiten zu werden. (T12)

2 Ob 237/23aOGH23.01.2024

Beisatz: Hier: echtes Handeln auf eigene Gefahr bei Hinabreichen einer Leiter aus Gefälligkeit; (T13); Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19820729_OGH0002_0070OB00686_8200000_002