OGH 5Os557/56 (RS0101775)

OGH5Os557/5629.5.1956

Rechtssatz

Auch wenn das Berufungsgericht nicht Beweise unmittelbar anders würdigen will als das Erstgericht, sondern aus ihnen nur Schlüsse auf weitere Tatsachen ziehen will, die das Erstgericht nicht gezogen hat, muss es das Beweisverfahren wiederholen.

Normen

StPO §473 Abs2

5 Os 557/56OGH29.05.1956

Veröff: RZ 1956,121

9 Os 315/61OGH28.09.1961
11 Os 150/65OGH28.09.1965
9 Os 77/78OGH05.12.1978

Beisatz: Auch zur Ergänzung rechtlich erheblicher Feststellungen sind alle Beweise nochmals abzuführen. (T1) Veröff: SSt 49/61

12 Os 169/81OGH29.10.1981

Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: SSt 52/55 = RZ 1982/25 S 64 = ZVR 1982/421 S 370

10 Os 4/82OGH27.04.1982

Ähnlich; Beis wie T1

13 Os 79/90OGH19.07.1990

Vgl auch; Beis wie T1

14 Os 26/91OGH09.04.1991

Vgl auch; Beis wie T1

12 Os 97/93OGH12.08.1993

Vgl auch; Beis ähnlich T1

13 Os 130/92OGH17.02.1993

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht zur subjektiven Tatseite eine andere Beweiswürdigung vornimmt. (T2) Veröff: RZ 1994/37 S 111

11 Os 62/98OGH16.06.1998

Vgl auch; Beis wie T2

13 Os 136/99OGH29.09.1999

Auch

15 Os 136/07zOGH17.12.2007

Auch; Beisatz: Keine Beweiswiederholung ist nötig, wenn das Berufungsgericht nicht auf der Tatsachenebene vom Ersturteil abweichend oder dieses ergänzend Feststellungen getroffen, sondern auf Basis der selektiv wiedergegebenen Konstatierungen des Erstgerichtes eine andere Gewichtung der Schuld des Angeklagten vorgenommen hat. (T3); Beisatz: Die Annahme einer Provokation bei Prüfung der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat ist Gegenstand der wertenden Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht für gegeben erachteten Sachverhaltes, vergleichbar dem Vorgang bei der Strafzumessung, an dessen Schuldbegriff sich das Geringfügigkeitskorrektiv der Z 1 des § 42 StGB orientiert. Im Rahmen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, den Schuldgehalt anders zu bewerten als das Erstgericht. (T4)

11 Os 96/10tOGH28.09.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19560529_OGH0002_0050OS00557_5600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)