OGH 11Os62/98 (11Os63/98)

OGH11Os62/98 (11Os63/98)16.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herlinde J***** wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und Abs 2 StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. Oktober 1996, GZ 13 E Vr 280/96-24, und des Oberlandesgerichtes Graz vom 16. April 1997, AZ 10 Bs 440/96 (= ON 30 des Vr-Aktes), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer und des Verteidigers Dr. Seeber, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Strafache gegen Herlinde J***** wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Vollstreckungsvereitelung nach §§ 162 Abs 1 und 2, 15 StGB wurde das Gesetz verletzt:

(a) durch die Urteile des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3.Oktober 1996, GZ 13 E Vr 280/96-24, und des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16.April 1997, AZ 10 Bs 440/96 (= ON 30 des Aktes), in den Bestimmungen der §§ 15, 162 StGB;

(b) durch das Berufungsurteil überdies in den Bestimmungen der §§ 473 Abs 2, 489 Abs 1 StPO.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO werden beide Urteile aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Herlinde J***** wird von dem wider sie erhobenen Strafantrag, sie habe am 15.April 1994 in St.Veit/Glan dadurch, daß sie beim öffentlichen Notar Dr.Walter M***** ein Grundbuchsgesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bei den Liegenschaften EZ 4, 42 und 24, je Grundbuch 74529 Schaumboden, EZ 55, 58 und 59, je Grundbuch 74532 Steinbichl, und EZ 2159, 158, 1330 und 1331, je Grundbuch 74528 St.Veit/Glan, sowie ein Grundbuchsgesuch um Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung bei den Liegenschaften EZ 1378 und 544/10000 Anteile an der EZ 1127, je Grundbuch 75318 Velden/WS, unterfertigte und Dr.M***** veranlaßte, diese Grundbuchsgesuche am 15. April 1994 bei den zuständigen Bezirksgerichten St.Veit/Glan und Villach einzureichen, wobei das Grundbuchsgesuch um Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung hinsichtlich der Liegenschaften EZ 4, 42 und 24, je Grundbuch 75529 Schaumboden, EZ 55, 58 und 59, je Grundbuch 74532 Steinbichl, und EZ 2159, 158, 1330 und 1331, je Grundbuch 74528 St.Veit/Glan, beim Bezirksgericht St.Veit/Glan im Range Tagebuchzahl 2001/1994, mithin nach der Pfandrechtsvormerkung der Beatrix K***** über 20 Mio S samt Zinsen, Tagebuchzahl 1995/94, verbüchert wurde, das Grundbuchsgesuch um Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung bei den Liegenschaften EZ 1378 und 544/10000 Anteile an der EZ 1127, je Grundbuch 75318 Velden/WS, beim Bezirksgericht Villach im Range Tagebuchzahl 3868/1994, mithin vor der Pfandrechtsvormerkung der Beatrix K***** über 20,000.000 S samt Zinsen, Tagebuchzahl 3876/1994, verbüchert wurde, ihr Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers, nämlich Beatrix K*****, durch Zwangsvollstreckung geschmälert bzw zu schmälern versucht, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 25.000 S übersteigt,

sie habe hiedurch das Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. Oktober 1996, GZ 13 E Vr 280/96-24, wurde Herlinde J***** des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und Abs 2 sowie § 15 StGB schuldig erkannt. Dem - verkürzt wiedergegebenen - Schuldspruch zufolge hat sie am 15.April 1994 in St.Veit/Glan den Notar Dr.Walter M***** veranlaßt, von ihr unterfertigte Grundbuchsgesuche um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mehrerer in ihrem Eigentum stehender Liegenschaften bei den zuständigen Bezirksgerichten St.Veit/Glan und Villach einzureichen, durch die Verbücherung der beantragten Anmerkungen ihr Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubigerin Beatrix K***** durch Zwangsvollstreckung geschmälert bzw zu schmälern versucht, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 25.000 S überstieg.

Nach den Feststellungen des Einzelrichters war Herlinde J***** rechtskräftig verurteilt worden. ihrer Mutter Beatrix K***** einen Betrag von 20 Mio S zu bezahlen. Um die zwangsweise Geltendmachung dieser Forderung zu vereiteln, ließ Herlinde J***** am 15.April 1994 bei den Bezirksgerichten St.Veit/Glan und Villach die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung hinsichtlich der ihr gehörigen Liegenschaften anmerken. Damit kam sie Beatrix K*****, die am selben Tage Sicherungsexekution durch Pfandrechtsvormerkung beantragte, bei den beim Bezirksgericht Villach verbücherten Liegenschaften zuvor. Hinsichtlich der Liegenschaften im Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan ging die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung den Pfandrechtsvormerkungen ihrer Mutter im Range nach. Unter Ausnützung ihres besseren Ranges verkaufte Herlinde J***** am 2.November 1994 ihre Liegenschaft EZ 1378 Grundbuch Velden (Bezirksgericht Villach), auf der im Range vor der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ein Höchstbetragspfandrecht bis 53 Mio S zugunsten der Kärntner L***** verbüchert war. Die im Kaufvertrag zugesagte lastenfreie Übertragung des Eigentumsrechtes an den Käufer wurde durch eine Pfandauflassungserklärung der genannten Bank ermöglicht, welcher dafür der volle Kaufpreis von 20 Mio S überlassen werden mußte. Der Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt, der (dem Urteilsspruch zufolge) bereits die Erwirkung der Rangordnungsanmerkung als Verringerung des Vermögens der Schuldnerin Herlinde J***** beurteilte, ging davon aus, daß diese die ihr angelasteten Tathandlungen in der Absicht vornahm, die Befriedigung der Gläubigerin Beatrix K***** durch Zwangsvollstreckung zu vereiteln bzw zu schmälern, was allerdings nur in bezug auf die vorbezeichnete Liegenschaft gelang. Insoweit wurde daher Vollendung des Vergehens nach § 162 Abs 1 und 2 StGB, hinsichtlich der übrigen Liegenschaften hingegen lediglich Versuch dieses Deliktes angenommen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 16.April 1997, AZ 10 Bs 440/96 (= ON 30 des Aktes) wurde der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld "mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß das im Urteilsspruch umschriebene Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach dem § 162 Abs 1 und 2 StGB trotz des Verkaufes der Liegenschaft EZ 1378 Grundbuch 74318 Velden/Wörthersee im Sinne des § 15 StGB ausschließlich im Versuchsstadium verblieben ist" (S 309/II). Die Abänderung des Ersturteiles in Ansehung der Annahme der (teilweisen) Deliktsvollendung wurde damit begründet, daß durch den Verkauf der Liegenschaft EZ 1378 Grundbuch Velden (noch) "keine Gläubigerschmälerung" eingetreten sei (S 329/II). Das Berufungsgericht ergänzte (der Sache nach) die (auf das Vorhaben der Angeklagten in Ansehung des Verkaufserlöses überhaupt nicht eingehenden) erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite - ohne Vornahme der gebotenen Beweiswiederholung - dahin, die Angeklagte habe die Befriedigung der Gläubigerin Beatrix K***** dadurch vereiteln oder schmälern wollen, daß sie vorhatte, die mit Rangordnungsanmerkung versehenen Liegenschaften zu veräußern und die dabei erzielbaren Verkaufserlöse, sofern diese nicht an vorangehende Pfandgläubiger (zur Herbeiführung einer lastenfreien Eigentumsübertragung auf Dritte) abzuführen waren, keinesfalls zur Befriedigung der Forderung der Beatrix K***** zu verwenden, sondern beiseite zu schaffen und ebenfalls dem exekutiven Zugriff zu entziehen (S 317/II).

Nach Auffassung des Berufungsgerichtes bewirkte die bloße Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung noch keine Vermögensverringerung; da eine solche für die Dauer eines Jahres die exekutive Verwertung der Liegenschaften hindernde Maßnahme aber als Ausführungs- bzw ausführungsnahe Handlung im Sinne des § 15 Abs 2 StGB zu beurteilen sei (S 325, 327/II)), verantworte die Angeklagte insgesamt nur das Vergehen der versuchten Vollstreckungsvereitelung.

Beide Urteile stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Zum Zwecke der Wahrung eines bestimmten Ranges für künftige Eintragungen gestattet das Gesetz (§ 53 GBG) die bücherliche Anmerkung der Rangordnung in den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen, nämlich Verpfändung oder Veräußerung der Liegenschaft sowie Übertragung oder Löschung einer Hypothekarforderung.

Nach dem Inhalt des Strafantrages soll die Angeklagte durch die Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung tatbildlich im Sinn des § 162 StGB gehandelt haben.

Das zweistufig aufgebaute Tatbild des § 162 Abs 1 StGB verlangt einerseits, daß der Schuldner einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert, und andererseits als Erfolgserfordernis, daß der Schuldner durch eine dieser Handlungen die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.

Fallbezogen ist daher zunächst zu prüfen, unter welche der im Gesetz angeführten Tathandlungen die Erwirkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung zu subsumieren wäre.

"Verheimlichen", "Beschädigen" und "Vorschützen oder Anerkennen einer nicht bestehenden Verbindlichkeit" scheiden schon aufgrund des Wortsinns aus. Gleiches gilt für "beiseite schaffen"; darunter könnte nämlich nur - vorliegend vom Strafentzug ohnedies nicht umfaßt - verstanden werden, wenn der Verkaufserlös dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird.

Demnach bleibt - von der subsidiären "sonstigen wirklichen oder zum Schein erfolgten Verringerung des Vermögens" abgesehen - als denkbare Tathandlung lediglich das "Veräußern", worauf nach der Definition der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung das Ziel und nach den Urteilsfeststellungen der Untergerichte der Vorsatz der Angeklagten gerichtet war. Die Veräußerung einer Liegenschaft und demnach der Eigentumserwerb durch den Käufer geschieht durch die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Erwerbers. Voraussetzung für diese Eigentumsrechtseinverleibung ist das Vorhandensein einer verbücherungsfähigen Urkunde, nach Lage des Falls der Abschluß eines Kaufvertrages.

Unter der Voraussetzung der Annahme des weiteren Tatbestandserfordernisses der Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung wäre daher das in Rede stehende Vergehen mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers vollendet.

Kommt es nicht zu dieser Einverleibung, ist zu untersuchen, ob nicht Versuch des Vergehens vorliegt.

Die der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung iSd § 15 Abs 2 StGB wäre nach Lage des Falls der Abschluß des Kaufvertrages. Die Erwirkung einer Rangordnung hinwieder kann entweder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages stehen, die Rangordnung kann aber auch erwirkt werden, ohne daß der Eigentümer bereits den Käufer kennt und einen Kaufvertrag abgeschlossen hat.

Während im erstgenannten Fall die Erwirkung der Rangordnung durchaus als der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung angesehen werden kann, ist sie im zweiten Fall keine der Eigentumseinverleibung unmittelbar vorangehende Handlung und demnach als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen.

Hinsichtlich der im Sprengel des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan liegenden Grundstücke und der 544/10.000 Anteile an der EZ 1127 des Grundbuchs Velden am Wörthersee wurden von der Angeklagten keine Kaufverträge abgeschlossen, sodaß die Erwirkung der Rangordnung schon aus diesem Grund als bloße Vorbereitungshandlung zu beurteilen ist.

Was das Grundstück EZ 1378 Grundbuch Velden am Wörthersee anlangt, wurde die Rangordnung am 15. April 1994 erwirkt. Der Kaufvertrag mit Max Braunstein bezüglich dieser EZ wurde am 2. November 1994 abgeschlossen, die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers am 27. Jänner 1995 durchgeführt. Im Hinblick auf diese zeitliche Abfolge und die Tatsache, daß sich aus dem Akt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ergibt, daß Max Braunstein schon am 15. April 1994 mit der Angeklagten Verhandlungen über den Kauf dieser Liegenschaft geführt hat, ist in der Erwirkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieses Grundstücks eine ausführungsferne Vorbereitung des Eigentümerwechsels zu ersehen.

Die bloße Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung kann auch nicht dem letzten Fall der im § 162 Abs 1 StGB genannten Begehungsformen subsumiert werden; bewirkt sie doch - wie das Berufungsgericht insofern zutreffend erkannt hat - keine tatbildliche (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung. Die auf die Literatur zum Exekutions- und Grundbuchsrecht (siehe Heller-Berger-Stix Kommentar zur Exekutionsordnung4 1086, 1088 und Feil Grundbuchsgesetz2 § 56 Rz 8) gestützte Argumentation des Berufungsgerichtes, wonach eine bestehende Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zwar nicht der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, wohl aber bis zum Wegfall durch Zeitablauf der Durchführung einer Versteigerung entgegensteht (S 323, 327/II), zeigt lediglich auf, daß einer solchen Anmerkung die Eignung zukommt, den Gläubiger bei der Durchsetzung seiner Forderung durch Zwangsvollstreckung zu behindern und einen vom § 162 StGB erfaßten Erfolg herbeizuführen, läßt aber unberücksichtigt, daß die bloße Erwirkung der gegenständlichen Ranganmerkung zu keiner Vermögensverringerung führt.

Sämtliche der Herlinde J***** angelasteten Verhaltensweisen sind somit lediglich als straflose Vorbereitungshandlungen zu beurteilen.

Nach der zwingenden Vorschrift des gemäß § 489 Abs 1 StPO auch im Verfahren über Berufungen gegen die vom Einzelrichter des Gerichtshofes gefällten Urteile durch den Gerichtshof zweiter Instanz anzuwendenden § 473 Abs 2 StPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Hat es jedoch gegen die Richtigkeit der dem Urteil erster Instanz zugrundeliegenden Feststellungen Bedenken und will es von diesen abgehen, so ist es zur Wiederholung bzw Neudurchführung des vom Erstgericht durchgeführten Beweisverfahrens verpflichtet (SSt 49/61; Mayerhofer StPO4 § 473 E 3 a und § 474 E 9, 10, 22).

Das Berufungsgericht hat - wie bereits eingangs angeführt - die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohne Wiederholung des Beweisverfahrens zum Nachteil der Angeklagten in unzulässiger Weise "ergänzt" und dadurch gegen die Vorschrift des § 473 Abs 2 StPO verstoßen.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren daher beide Gesetzesverletzungen festzustellen.

Weil diese der Angeklagten zum Nachteil gereichen, waren die Schuld- und Strafaussprüche der Unterinstanzen aufzuheben und es war in der Sache selbst sogleich auf Freispruch zu erkennen.

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