OGH 5Ob9/75 (RS0030513)

OGH5Ob9/7519.3.2024

Rechtssatz

1.) Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer am Vermögen, wodurch es zur Nachteilsausgleichung, freilich unter Beschränkung auf den Ersatz des positiven Schadens (5 Ob 218/74 ua), kommen soll.

2.) Unrichtig ist die Ansicht, daß durch den Ersatz des Verkehrswertes des enteigneten Objektes der Enteignungsschaden vollkommen abgegolten sei; der Vergleich mit dem Erlös aus einem angenommenen freiwilligen Verkauf des enteigneten Objekts ist wegen der Nötigung des Enteigneten zum Sonderopfer des betroffenen Vermögens unzulässig.

3.) Bei der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Werte des Enteigneten sind alle Vorteile zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen, die ihm aus einer etwaigen besseren Qualität und Organisation der neuaufgeführten Betriebsobjekte und Wohnobjekte im Vergleich zu den dadurch ersetzten Objekten erwachsen; dazu ist auch die Einsparung von Unterhaltungskosten zu zählen, die bei neuaufgeführten Gebäuden im allgemeinen geringer sind als bei alten.

Normen

ABGB §1323 D
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 Abs1 A

5 Ob 9/75OGH29.04.1975

Veröff: EvBl 1976/49 S 100 = SZ 48/54

5 Ob 71/75OGH07.10.1975

nur: Unrichtig ist die Ansicht, daß durch den Ersatz des Verkehrswertes des enteigneten Objektes der Enteignungsschaden vollkommen abgegolten sei; der Vergleich mit dem Erlös aus einem angenommenen freiwilligen Verkauf des enteigneten Objekts ist wegen der Nötigung des Enteigneten zum Sonderopfer des betroffenen Vermögens unzulässig. (T1)

5 Ob 230/75OGH09.12.1975

nur: Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer am Vermögen, wodurch es zur Nachteilsausgleichung, freilich unter Beschränkung auf den Ersatz des positiven Schadens (5 Ob 218/74 ua), kommen soll. (T2) Veröff: RZ 1976/86 S 157

5 Ob 609/76OGH19.10.1976

nur T1; Veröff: SZ 49/123

5 Ob 555/77OGH28.02.1978

nur T1; Beisatz: Enteignungsentschädigung nach dem MunitionslagerG. (T3) Veröff: SZ 51/23

5 Ob 643/79OGH22.04.1980

nur T2

3 Ob 523/82OGH10.11.1982

nur T2; Veröff: MietSlg 34041 = SZ 55/175

5 Ob 512/83OGH08.03.1983

nur T2

7 Ob 138/05bOGH19.10.2005

nur T2

6 Ob 161/10kOGH01.09.2010

nur T2

4 Ob 39/21wOGH29.03.2022

Vgl; nur T2

4 Ob 126/23tOGH19.03.2024

Beisatz: Enteignungsentschädigung nach dem oöStarkstromwegeG (T4)

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0050OB00009_7500000_001

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