European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00008.26A.0312.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Das mit Beschluss vom 11. Jänner 2024 zu 5 Ob 9/24w unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
II. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen deren mit 1.655,63 EUR (darin 275,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung und deren mit 5.614,38 EUR (darin 935,73 EUR USt) bestimmten Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die T* Limited (in der Folge: Limited) betrieb von ihrem Sitz auf Malta aus über die Website www.d* ein Online‑Casino. Sie richtete ihr Angebot auf den gesamten europäischen Markt aus. Sie ist Inhaberin einer aufrechten maltesischen Glücksspielkonzession, nicht aber einer Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz, und derzeit in Insolvenz.
[2] Der im Sprengel des Erstgerichts wohnhafte Kläger spielte im Zeitraum vom 14. 11. 2019 bis 3. 4. 2020 über die Website der Limited Online‑Glücksspiele und zahlte insgesamt den Klagebetrag ein ohne Gewinne zu machen. Die Beklagten waren in diesem Zeitraum „Direktoren“ der Limited.
[3] Um auf der Website der Limited spielen zu können, hatte der Kläger ein Kundenkonto in Malta zu eröffnen. Er zahlte von seinem österreichischen Bankkonto auf ein Konto bei einer maltesischen Bank ein, um damit seinen Spieleraccount (sein Kundenkonto) aufzuladen. Diese Einzahlungen buchte die Limited als Guthaben. Es handelte sich bei dem für den Kläger angelegten Konto in Malta um ein Echtgeldkonto der Limited für ihn als Spieler, das mit dem Gesellschaftsvermögen der Limited nicht vermengt wurde. Entschied sich der Kläger, an einem Glücksspiel teilzunehmen, wurde der Spieleinsatz vom Spielerkonto abgebucht. Im Fall eines Gewinnes wäre dieser ebenso auf dem Spielerkonto verbucht worden. Der Kläger erlitt einen Gesamtspielverlust von 18.547,67 EUR.
[4] Der Kläger begehrt die Rückzahlung seines Verlusts von beiden Beklagten. Mangels österreichischer Konzession der Limited sei der Glücksspielvertrag nichtig. Seine Forderung stützt er auf Schadenersatz, weil der Eingriff in das österreichische Glücksspielmonopol eine Schutzgesetzverletzung bewirke. Die Beklagten seien als Geschäftsführer der Limited dafür zuständig gewesen, dass diese in Österreich illegales Glücksspiel angeboten habe. Sie hafteten den Gläubigern persönlich und als Mittäter gemäß § 1301 ABGB solidarisch für die Verletzung der Spielerschutzvorschriften des österreichischen Glücksspielgesetzes. Die Zuständigkeit des Erstgerichts wurde (unter anderem) auf Art 7 Nr 2 EuGVVO gestützt.
[5] Die Beklagten erhoben die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Art 7 Nr 2 EuGVVO stehe dem Kläger nicht zur Verfügung. Die Beklagten hätten nicht die Befugnis gehabt zu entscheiden, ob sich die Limited aus dem bereits etablierten österreichischen Markt zurückziehen sollte. Unternehmensstrategische Entscheidungen hätten sie nicht getroffen, der Zweitbeklagte sei nur die Verbindungsperson zur maltesischen Glücksspielbehörde gewesen. Handlungs- und Erfolgsort lägen in Malta. Den Beklagten gegenüber sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Organe der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern nicht kenne.
[6] Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.
[7] Das Rekursgericht hob diese Entscheidung insoweit auf, als der Kläger seine Ansprüche auf den Rechtsgrund des deliktischen Schadenersatzes stützte, und trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
[8] Die Voraussetzungen für den Gerichtsstand des Deliktsorts nach Art 7 Nr 2 EuGVVO seien unter Berücksichtigung der jüngst vom Obersten Gerichtshof zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangenen Entscheidung 10 Ob 56/22s erfüllt. An sich hafteten die Geschäftsführer einer GmbH für ihr eigenes schuldhaftes Verhalten nur der Gesellschaft gegenüber, Ausnahmen bestünden nur bei entsprechender gesetzlicher Regelung, bei vorsätzlicher Gläubigerschädigung, bei gerichtlich strafbaren Handlungen oder bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes. In der Entscheidung 6 Ob 168/19b habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass in der Verletzung von Bestimmungen zum Spielerschutz nicht nur ein Pflichtverstoß liege, der die Gesellschaft über deren Zurechnung als Organe nach außen schadenersatzpflichtig mache, sondern die beklagten Geschäftsführer vom Kläger auch persönlich in Anspruch genommen werden könnten. Darauf stütze der Kläger sich auch hier. Der Erfolgsort liege in Österreich, weil sich der in Malta erliegende Spieleinsatz nach dem Erfolg oder Misserfolg des Spieles richte und Verluste mit Gewinnen ausgeglichen würden. Erst der letztlich verbleibende Verlust sei ein Erstschaden, der sich für den Spieler durch das Fehlen des entsprechenden Betrags in seinem in Österreich befindlichen Vermögen auswirke. Auch der behauptete Verstoß der Beklagten gegen öffentlich‑rechtliche österreichische Eingriffsnormen führe zum Schadenserfolg in Österreich.
[9] Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte für vergleichbare Klagen gegen Geschäftsführer von Glücksspielgesellschaften fehle.
[10] Der Revisionsrekurs der Beklagten strebt die Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Klagezurückweisung an, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanzen.
Rechtliche Beurteilung
[11] Der Kläger beantragt dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Zu I.:
[12] Der Senat hat das vorliegende Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 11. 1. 2024 zu 5 Ob 9/24w bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag nach Art 267 AEUV unterbrochen. Die Entscheidung des EuGH vom 15. 1. 2026, C‑77/24 liegt nunmehr vor. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:
[13] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens
[14] Im Revisionsrekursverfahren ist zu klären, ob der Kläger die Beklagten gestützt auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO in Österreich in Anspruch nehmen kann, ob also eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte auf Basis dieses Gerichtsstands besteht. Nach der genannten Bestimmung kann eine Person, die einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
[15] 1.2. In den Entscheidungen 10 Ob 56/22s und 8 Ob 172/22k ging der Oberste Gerichtshof in gegen maltesische Gesellschaften geführten Schadenersatzprozessen davon aus, es sei nicht entscheidend, wo die maltesische Glücksspielgesellschaft die Spielerkonten führe. Die Einzahlung des Spielers schädige sein Vermögen noch nicht, weil ihm in gleicher Höhe eine Forderung gegen die Gesellschaft gegenüberstehe, die er sich jederzeit auf Verlangen wieder auszahlen lassen könne. Erst ein die Gewinne übersteigender Verlust aus dem verbotenen Glücksspiel schädige das Vermögen des Spielers, indem sich sein Auszahlungsanspruch dadurch um den Verlustbetrag vermindere. Als nach Österreich weisend wurde der Umstand gewertet, dass die den Schadenersatz begründende Rechtswidrigkeit aus dem Verstoß gegen das österreichische Glücksspielrecht resultiert, also einen Verstoß gegen öffentlich‑rechtliche Eingriffsnormen. Dem schloss sich der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 2 Ob 177/23b, 3 Ob 164/23y und 6 Ob 168/23h an. Auch in diesen – gegen die Glücksspielgesellschaften selbst geführten – Verfahren wurde die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO in dem Umfang bejaht, in dem die Klägerin ihre Ansprüche auf deliktischen Schadenersatz stützte.
[16] 1.3. Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind nach österreichischer Rechtsprechung die Klageangaben maßgeblich (RS0115860). Die ausdrückliche Berufung auf einen Gerichtsstand nach der EuGVVO ist nicht erforderlich, der Kläger muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (RS0130471). Bei den sogenannten „doppelrelevanten Tatsachen“, also jenen, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs abgeleitet wird, muss die Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausreichen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten (RS0116404). Auch die Frage der internationalen Zuständigkeit ist daher danach zu beurteilen, ob die Klageangaben schlüssig sind (7 Ob 31/13d; 5 Ob 193/20y).
[17] 1.4. Nach zum österreichischen Recht ergangener Rechtsprechung kann eine Außenhaftung eines Organs einer Gesellschaft bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1301 ABGB bestehen, wobei Spielerschutzvorschriften des GSpG bereits als Schutzgesetze qualifiziert wurden (RS0128696; 6 Ob 168/19b mwN). Eine dem vergleichbare Haftung kennt das maltesische Schadenersatzrecht nach den Behauptungen der Beklagten nicht.
[18] 1.5. Bereits in der Vorlageentscheidung 5 Ob 9/24w ging der Senat daher davon aus, dass die Behauptung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen die Beklagten, die auf einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinn von Art 7 Nr 2 EuGVVO beruhen, auf Basis österreichischen Schadenersatzrechtes nicht unschlüssig wäre. Allerdings erachtete er es als notwendig, die vom Kläger unterstellte Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen, wobei diesbezüglich kein „acte clair“ vorlag.
2. Zum Vorabentscheidungsersuchen
[19] 2.1. Der Senat hat dem EuGH aus diesem Grund am 11. 1. 2024 gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 1 Abs 2 lit d der Verordnung (EG) 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom‑II‑VO“) dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa der Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?
2. Für den Fall, dass die Frage eins verneint wird:
Ist Art 4 Abs 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadeneintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online‑Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach
a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,
b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,
c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,
d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto,
e) dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens?
[20] 2.2. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15. 1. 2026, C‑77/24, Wunner, hiezu wie folgt erkannt:
1. Art 1 Abs 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinn dieser Bestimmung fällt.
2. Art 4 Abs 1 der Verordnung Nr 864/2007 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online‑Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügt, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
[21] 2.3. In der Begründung der Antwort zur Frage 1 führte der EuGH aus (Rn 27), es sei davon auszugehen, dass sich die Haftung von Gesellschaftsorganen, einschließlich derjenigen von Geschäftsführern, die von einem Verstoß gegen eine Verpflichtung herrührt, die ihnen aufgrund ihrer Bestellung oder Ernennung auferlegt wurde und mit dem Betrieb, der Tätigkeit und der Funktionsweise der Gesellschaft zusammenhängt, aus dem Gesellschaftsrecht im Sinn von Art 1 Abs 2 Buchstabe d der Rom‑II‑VO ergebe. Dagegen kann die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen. In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage werde die Haftung der Beklagten geltend gemacht, weil eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer die Beklagten sind, gegen das nach dem GSpG für jedermann geltende Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, verstoßen haben sollen (Rn 29). Eine solche Klage betreffe nicht das Verhältnis zwischen einer Gesellschaft und den Geschäftsführern (Rn 30).
[22] 2.4. Zur zweiten Frage verweist der EuGH (Rn 35) in Bezug auf die Auslegung von Art 4 Abs 1 der Rom-II-VO darauf, dass aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz folge, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssten, die sich nicht nur auf den Wortlaut der Vorschrift stützt, sondern auch auf den Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Aus der Rechtsprechung zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet, gehe hervor (Rn 39), dass der Ort der Verwirklichung des Schadenerfolgs in Abhängigkeit von der Art des Rechts, das verletzt worden sein soll, variieren kann und dass die Verwirklichung eines Schadenerfolgs in einem bestimmten Mitgliedstaat voraussetzt, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist. Diese Rechtsprechung sei auch bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen (Rn 40). Überdies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenerfolgs der Ort ist, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (Rn 41). Die behauptete unerlaubte Handlung bestehe hier in einer Beeinträchtigung der Interessen des Klägers, die durch das im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Verbot, der Öffentlichkeit die Teilnahme an Online‑Glücksspielen anzubieten ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, rechtlich geschützt seien (Rn 42). Zum anderen habe sich (Rn 43) der vom Kläger geltend gemachte Schaden konkret gezeigt, als er von Österreich aus an Online‑Glücksspielen, die unter Verstoß gegen ein dort geltendes Verbot angeboten wurden, teilgenommen habe. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Schaden in Österreich eingetreten ist. Dabei liege es in der Natur der Sache (Rn 44), dass es bei Online‑Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden (Rn 44). Werde der Eintritt des behaupteten Schadens am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers angenommen, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er von dort aus an Online‑Glücksspielen teilgenommen hat, stehe dies im Einklang mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit, weil die Glücksspielgesellschaft und ihre Geschäftsführer davon ausgehen konnten, dass bei einem Angebot von Online‑Glücksspielen für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, dessen gesetzliche Vorgaben sie nicht erfüllen, solche Personen an diesen Glücksspielen teilnehmen und dadurch ihre rechtlich geschützten Interessen verletzt werden (Rn 48). Die Bestimmung dieses Ortes als Ort des Schadenseintritts werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art 7 Nr 2 der Verordnung Nr 1215/2012 bestätigt (Rn 49).
[23] 2.5. Auch zu Art 4 Abs 3 der Rom‑II-VO nahm der EuGH Stellung (Rn 52 f). Danach kann zwar das nach Art 4 Abs 1 der Rom‑II-VO bezeichnete Recht zugunsten des in Art 4 Abs 3 genannten Rechts außer Acht gelassen werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Art 4 Abs 1 der Verordnung bezeichneten Staat aufweist. Die Ausnahmeregelung ist jedoch eng auszulegen (Rn 54) und daher nur dann anzuwenden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, in dem der Schaden eingetreten ist, um auf diese Weise die mit dieser Verordnung angestrebte Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Umstand alleine, dass zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis – etwa aus einem Vertrag – besteht, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung eine enge Verbindung aufweist, reicht für sich alleine aber noch nicht aus, um die Anwendung des nach Art 4 Abs 1 oder 2 anzuwendenden Rechts auszuschließen, und erlaubt noch nicht automatisch die Anwendung des Vertragsstatuts auf die außervertragliche Haftung (Rn 55).
3. Ergebnis
[24] 3.1. Durch diese Entscheidung des EuGH ist klargestellt, dass die der Klageführung zugrunde liegende Behauptung von deliktischen Schadenersatzansprüchen des Klägers auf Basis österreichischen Rechts der im Rahmen von doppelrelevanten Tatsachen gebotenen Schlüssigkeitsprüfung der Klageangaben zur Beurteilung der Frage der internationalen Zuständigkeit standhält. Ein solcher Schadenersatzanspruch ist nach den Ausführungen des EuGH nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil der Erstschaden aus einem Verlust aufgrund Teilnahme von Online‑Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten werden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Sprengel des Erstgerichts liegt, ist nicht strittig.
[25] 3.2. Unter Berücksichtigung der gebotenen Kohärenz von Art 4 Abs 1 der Rom‑II-VO und Art 7 Nr 2 der EuGVVO sowie der zur Frage des Erfolgsorts bei Schadenersatzklagen gegen Glücksspielgesellschaften selbst bereits vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher auch der Erfolgsort in Form des Eintritts des Erstschadens des Klägers an seinem gewöhnlichen Aufenthalt und somit in Österreich zu verorten.
[26] 3.3. An der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts ist daher nicht zu zweifeln. Dem Revisionsrekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.
4. Kosten
[27] 4.1. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten einschließlich jener des Vorabentscheidungsverfahrens beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 ZPO, zumal ein Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit vorlag (vgl RS0035955).
[28] 4.2. Die Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wurden tarifgemäß verzeichnet; die nachträglich übermittelte Eingabe vom 24. 11. 2023 war allerdings zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich und daher nicht zu honorieren.
[29] 4.3. Ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 267 AEUV gilt als Zwischenstreit des Anlassverfahrens, sodass die Bestimmung der darauf entfallenden Kosten dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (RS0109758). Mangels abweichender Bestimmungen sind die Kosten der Beteiligung am Verfahren vor dem EuGH nach TP 3C RATG zu bestimmen (RS0109758 [T4]). Sofern nicht aktenkundig sind nach § 54 Abs 1 ZPO alle im Verfahren vor dem EuGH aufgelaufenen Kosten zu bescheinigen, weil nur so neben der Leistung an sich deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit beurteilt werden kann (RS0109758 [T6]). Bis zur Erledigung der Sache entscheidet das höherinstanzliche Gericht des Anlassverfahrens über die im Vorabentscheidungsverfahren angefallenen Kosten (vgl RS0036076 [T2, T3]).
[30] 4.4. Zum konkreten Kostenbegehren des Klägers ist auszuführen, dass für die als „Erklärung an EuGH“ bezeichnete Eingabe vom 14. 5. 2024 nur der einfache Einheitssatz zusteht (vgl 1 Ob 123/17w), im Übrigen die verzeichneten Kosten aber bescheinigt und tarifgemäß verzeichnet wurden.
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