Rechtssatz
Das Ausgedinge ist die auf einer Liegenschaft ruhende dingliche Verpflichtung zu Naturalleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers.
1 Ob 503/79 | OGH | 31.01.1979 |
Veröff: EvBl 1979/168 S 460 |
3 Ob 501/81 | OGH | 08.04.1981 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 609/77 |
4 Ob 199/97m | OGH | 09.09.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung (dem Unterhalt) des (Hof-)Übergebers und naher Angehöriger dienende und daher auf seine Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedener Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt und die deshalb insgesamt nach deren Regeln behandelt wird. (T1) |
6 Ob 328/02g | OGH | 23.01.2003 |
Beisatz: Die Ansprüche sind höchstpersönlich und grundsätzlich nicht übertragbar. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19750603_OGH0002_0050OB00078_7500000_001
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