OGH 5Ob623/83 (RS0019516)

OGH5Ob623/8311.1.2024

Rechtssatz

Im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste; im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen.

Normen

ABGB §1017
ABGB §1029 B1

5 Ob 623/83OGH21.06.1983
6 Ob 813/83OGH19.01.1984

Veröff: SZ 57/12 = RdW 1984,309 = JBl 1985,105

6 Ob 779/83OGH28.03.1985

nur: Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. (T1)<br/>Veröff: RdW 1985,337

8 Ob 550/85OGH24.10.1985
8 Ob 67/85OGH19.03.1986
14 ObA 53/87OGH17.06.1987

Vgl

8 Ob 570/89OGH27.09.1990

Veröff: ImmZ 1991,256

8 Ob 587/92OGH31.08.1992

nur T1

3 Ob 120/95OGH08.11.1995

nur T1

10 Ob 528/94OGH09.04.1996

Veröff: SZ 69/86

3 Ob 2033/96hOGH30.10.1996

Auch

2 Ob 2354/96gOGH31.10.1996

nur T1

10 Ob 2119/96gOGH22.10.1996

Auch

10 Ob 347/97wOGH13.01.1998

Vgl auch

7 Ob 362/97dOGH26.03.1998

Vgl

1 Ob 363/98hOGH23.02.1999

Vgl; nur T1

7 Ob 212/98xOGH29.04.1999

nur T1

1 Ob 72/01xOGH24.04.2001

nur T1; Beisatz: Im Stellvertretungsrecht ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob es für den Vertragspartner erkennbar ist, dass sein Ansprechpartner für einen Dritten handeln will. (T2)<br/>Beisatz: Für die Beurteilung, wer für wen handelte, besteht kein Ermessensspielraum. (T3)

1 Ob 258/01zOGH29.01.2002

nur T1

4 Ob 6/02iOGH05.11.2002

Beisatz: Einer Offenlegung, nicht im eigenen, sondern in fremdem Namen handeln zu wollen, bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil das Handeln in fremdem Namen zumindest aus den Umständen erkennbar ist. Die Umstände, auf die eine Erkennbarkeit gestützt werden könnte, sind nach der Verkehrssitte zu bewerten. Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an. Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Vertretenen durch den Vertreter. Es genügt, wenn sich der Dritte jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. Die Person des Vertretenen kann sich auch aus den Umständen ergeben. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/145

3 Ob 279/02dOGH21.08.2003

Beis wie T2; Beisatz: Wer einen Vertrag als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist. (T5)

5 Ob 272/03sOGH25.11.2003

nur T1

6 Ob 195/05bOGH06.10.2005

Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt jedoch nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter. Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T6)

6 Ob 69/04xOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T7)<br/>Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T8)

4 Ob 251/06zOGH16.01.2007

Beisatz: Nach der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont ist maßgebend, wen der Kunde für seinen Vertragspartner halten musste. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Beförderungsvertrag mit Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T10)<br/>Veröff: SZ 2007/1

4 Ob 151/07wOGH02.10.2007

Beis wie T9

2 Ob 105/08tOGH14.08.2008

Vgl; nur: Im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste. (T11)<br/>Beis auch wie T4 nur: Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Frage zwischen welchen Personen mangels Offenlegung eines Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnisses eine Treuhandvereinbarung zustande gekommen ist. (T13)

8 Ob 22/11kOGH22.03.2011

nur T11

1 Ob 257/11tOGH31.01.2012

Auch

5 Ob 14/13iOGH28.08.2013

Auch; nur T11

5 Ob 147/13yOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Fehlende Behauptungen zum Offenlegungsgrundsatz. (T14)

9 Ob 84/14iOGH25.02.2015
2 Ob 236/14sOGH08.06.2015

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T15)

10 Ob 62/15pOGH28.06.2016

Auch

2 Ob 55/16aOGH05.08.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Das Stellvertretungsrecht ist vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. (T16)

7 Ob 106/17iOGH29.11.2017

Auch

7 Ob 196/17zOGH21.11.2018

Auch

6 Ob 237/20aOGH17.12.2020

Vgl

8 Ob 114/20bOGH23.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Wenn ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vorliegt, bedarf es in jedem Einzelfall der sorgfältigen Prüfung, wie der Dritte – von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen – das Auftreten des Handelnden verstehen musste. Die Beurteilung der Erkennbarkeit hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Maßgeblich ist auch hier die Vertrauenstheorie. (T17)

5 Ob 150/21aOGH21.03.2022

Beis wie T17

9 Ob 90/22hOGH24.11.2022

Vgl; nur T11

4 Ob 20/22bOGH22.11.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Die Förderung fremden Wettbewerbs ist keine typische Aufgabe eines GmbH-Geschäftsführers. Mangels weiterer Anhaltspunkte zu Vorteilen für die Beklagte oder für ein tatsächliches Handeln im Namen der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass der Geschäftsführer als natürliche Person und nicht als Organ der Beklagten handelte. (T18)

5 Ob 199/23kOGH11.01.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19830621_OGH0002_0050OB00623_8300000_002

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