Rechtssatz
Die Bindung des OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht fällt weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes oder der Rechtslage - auch im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung des OGH durch die Entscheidung eines verstärkten Senates eingetreten ist.
5 Ob 548/76 | OGH | 25.05.1976 |
Veröff: RZ 1977/15 S 537 |
6 Ob 783/80 | OGH | 17.12.1980 |
nur: Die Bindung des OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht fällt weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung des OGH durch die Entscheidung eines verstärkten Senates eingetreten ist. (T1) |
1 Ob 9/81 | OGH | 29.04.1981 |
nur: Die Bindung des OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht fällt weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten ist. (T2) |
6 Ob 706/81 | OGH | 27.08.1981 |
Auch; nur: Die Bindung des OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht fällt weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes eingetreten ist. (T3) |
6 Ob 750/81 | OGH | 11.11.1981 |
Auch; nur T1 |
8 Ob 507/81 | OGH | 19.11.1981 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Keine Änderung durch nach Aufhebung gestelltes Eventualbegehren. (T4) |
7 Ob 755/82 | OGH | 28.10.1982 |
Ähnlich |
8 Ob 569/82 | OGH | 27.01.1983 |
nur T2 |
1 Ob 35/83 | OGH | 09.11.1983 |
nur T2 |
7 Ob 38/83 | OGH | 17.11.1983 |
Auch; nur T3 |
6 Ob 516/84 | OGH | 24.02.1984 |
Auch |
1 Ob 591/93 | OGH | 25.10.1994 |
Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Wegfall der Bindung, wenn eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, dergestalt, dass nunmehr auf rückwirkend angeordnetes zwingendes Recht Bedacht zu nehmen, oder aber über Ansprüche für die Zukunft und damit für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abzusprechen ist. (T5) |
6 Ob 309/05t | OGH | 26.01.2006 |
Ähnlich; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist an seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung insoweit aber nicht gebunden, als zwischenzeitig eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Eine Änderung der Rechtslage kann auch in einer bindenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs bestehen. (T7) |
6 Ob 19/09a | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Einer Änderung der Rechtslage ist es insbesondere auch gleichzuhalten, wenn in der Zwischenzeit ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofs in einer anderen Rechtssache in der von der Bindung erfassten Leitlinie eine abweichende Entscheidung gefällt hat. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Änderung der Rechtsprechung iZm der Zustellung an eine prozessunfähige Partei durch 1 Ob 6/01s und Anwendung der älteren Rechtsprechung aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falls. (T9) |
4 Ob 210/18p | OGH | 20.12.2018 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall einer neuen Entscheidung eines ausländischen Gerichts, der Bindungswirkung zukommt. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0050OB00548_7600000_001
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