OGH 5Ob544/84 (RS0032229)

OGH5Ob544/842.7.1985

Rechtssatz

Das Wiederaufleben der Hauptschuld aufgrund erfolgreicher Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung) betrifft auch die Haftung des Bürgen, so daß dieser nun in Anspruch genommen werden kann. Der Oberste Gerichtshof stimmt jetzt der auch von König jüngst (Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Manz 1985, Rdz 389) geäußerten und mit überzeugenden Gründen von Koziol verfochtenen Ansicht (JBl 1983,517, bes 519 ff) zu, daß der Bürge (wieder) in Anspruch genommen werden kann, wenn die vom Schuldner erbrachte und vom Gläubiger angenommene Leistung später erfolgreich angefochten wird.

Normen

ABGB §1353
ABGB §1356
KO §39

5 Ob 544/84OGH02.07.1985

Veröff: RdW 1986,14 = JBl 1986,124 = EvBl 1986/115 S 405 = SZ 58/114

6 Ob 681/87OGH30.06.1988
1 Ob 378/97pOGH15.12.1997

Auch

6 Ob 105/99fOGH24.02.2000

Auch; Beisatz: Eine andere Lösung ist auch vom Zweck der Bürgschaft her nicht verständlich, der darin liege, den Gläubiger gegen den Vermögensfall des Schuldners sicherzustellen; deshalb muß der Bürge bei der Haftungsübernahme mit der Anfechtung der Erfüllung rechnen. Komme es dazu, ist der Bürge somit auch nicht schutzwürdig. (T1); Beisatz: Die Erwägungen gelten ebenso bei der Pfandbestellung durch einen Dritten. (T2)

1 Ob 83/00pOGH28.04.2000

Vgl; Beisatz: Die Haftung des Bürgen bezieht sich nur auf solche Beiträge, "die zunächst - aber nach der Bürgschaftserklärung - vom Hauptschuldner erfüllt, später aber erfolgreich angefochten werden und wieder aufleben", falls sie die Bürgschaftserklärung ursprünglich erfasst hat. (T3)

8 Ob 337/99pOGH27.04.2000

Vgl

6 Ob 222/18tOGH27.02.2019

Auch; Bemerkung: Zur Bindungswirkung des Anfechtungsprozesses für den Bürgen siehe RS0132582. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19850702_OGH0002_0050OB00544_8400000_002

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