6 Ob 222/18t | OGH | 27.02.2019 |
Beisatz: Das Wiederaufleben der Hauptforderung bedarf aber nicht jedenfalls einer gerichtlichen Prüfung. Wurde kein Anfechtungsprozess geführt, sondern etwa ein Vergleich geschlossen, dann ist die Berechtigung der Anfechtungsansprüche im Verfahren gegen den Bürgen als Vorfrage zu prüfen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20190227_OGH0002_0060OB00222_18T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)