OGH 6Ob222/18t (RS0132582)

OGH6Ob222/18t27.2.2019

Rechtssatz

Das Ergebnis eines Anfechtungsprozesses ist für den Bürgen nicht bindend, wenn diesem dort nicht der Streit verkündet wurde, was erst recht für eine vergleichsweise Bereinigung der Anfechtungsansprüche zu gelten hat. Dem vom Anfechtungsgegner in Anspruch genommenen Bürgen steht deshalb der Einwand zu, der Anfechtungsgegner habe sich (teilweise) zu Unrecht den Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters unterworfen.

Normen

ABGB §1346 G
IO §39 Abs1

6 Ob 222/18tOGH27.02.2019

Beisatz: Das Wiederaufleben der Hauptforderung bedarf aber nicht jedenfalls einer gerichtlichen Prüfung. Wurde kein Anfechtungsprozess geführt, sondern etwa ein Vergleich geschlossen, dann ist die Berechtigung der Anfechtungsansprüche im Verfahren gegen den Bürgen als Vorfrage zu prüfen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20190227_OGH0002_0060OB00222_18T0000_001

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