European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00544.840.0702.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit 6.545,35 S (einschließlich 536,85 S Umsatzsteuer und 640 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Sparkasse eröffnete am 1. 10. 1976 der N***** Gesellschaft mbH auf deren Antrag hin in laufender Rechnung einen Rahmenkredit von 200.000 S. Für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten übernahmen zunächst die beiden Gesellschafter Maximilian E***** und Walter H***** und später auch der hier beklagte Geschäftsführer der kreditnehmenden Gesellschaft die Haftung als Bürgen; sie haben den von der kreditnehmenden Gesellschaft angenommenen Blanko‑Deckungswechsel als Bürgen der Annehmerin unterfertigt. Dem Beklagten wurde von der Klägerin niemals zugesichert, dass er nicht als Bürge in Anspruch genommen werde. Die Kreditnehmerin überzog den Kreditrahmen derart, dass sie am 31. 8. 1977 mit 210.250 S im Debet war. Zur Deckung des weiteren Kreditbedarfs gewährte die Klägerin der damals bereits zahlungsunfähigen Kreditnehmerin ab 1. 9. 1977 Kredit gegen Forderungszessionen über den vorherigen Kreditrahmen hinaus. Insgesamt trat die Kreditnehmerin der Klägerin 77 Forderungen mit einem Buchwert von 567.339,24 S ab und bekam dafür 205.000 S bevorschusst. Am 22. 9. 1977 wurde über das Vermögen der Kreditnehmerin der Konkurs eröffnet. Bis zum 16. 6. 1978 sind bei der Klägerin auf die ihr von der Kreditnehmerin zedierten Forderungen insgesamt 485.015,67 S eingegangen. Im Konkurs über das Vermögen der Kreditnehmerin vertrat der Masseverwalter den Standpunkt, dass die Klägerin insoweit eine ihr nicht gebührende Befriedigung ihrer Forderungen aus der Kreditgewährung erhalten habe als die nach dem 1. 9. 1977 verbuchten Eingänge auf dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin die tatsächlich erbrachten Vorschussleistungen überstiegen. Die Klägerin anerkannte am 22. 9. 1978 diesen Rechtsstandpunkt und zahlte ‑ nach langwierigen Auseinandersetzungen über das tatsächliche Ausmaß der Vorschussleistungen und Zahlungseingänge ‑ am 3. 5. 1979 an die Masse 321.101 S; dadurch entstand auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Klägerin ein Debetsaldo von 207.690 S. Die für die Kreditverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin als Bürgen haftenden Gesellschafter Maximilian E***** und Walter H***** sowie der Beklagte wurden von der Klägerin aus dem von ihnen als Bürgen unterfertigten Deckungsakzept der Gemeinschuldnerin mit der ihnen im November 1977 zugestellten Wechselklage in Anspruch genommen: E***** und H***** sind bereits rechtskräftig verurteilt, zur ungeteilten Hand der Klägerin 207.690 S samt 14,5 % Zinsen seit 3. 5. 1979, 520 S Wechselstempel, 1.387 S Wechselvergütung und 19.906 S, Prozesskosten zu zahlen. E***** hat auf diese Judikatschuld vom 18. 7. 1980 bis zum 20. 10. 1982 in Raten (siehe S 16‑17 des Urteils 1. Instanz) insgesamt 84.000 S gezahlt; dadurch verringerte sich der Debetsaldo am Kreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der Klägerin auf 176.009,86 S zum Ultimo April 1983. Der Beklagte war vom Erstgericht zur solidarischen Haftung mit E***** und H***** verurteilt worden, hat dagegen jedoch erfolgreich berufen: Der Oberste Gerichtshof hat am 24. 3. 1981 zur AZ 5 Ob 689/80 den Aufhebungs‑ und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts unter Überbindung zusätzlicher Rechtsweisungen bestätigt.
Im zweiten Rechtsgang schränkte die Klägerin das Begehren auf 178.430 S samt 14,4 % Zinsen seit 5. 5. 1983, 520 S, Wechselstempel und 1.387 S Wechselvergütung ein und führte dazu aus, dass sie mit der Zahlung von 321.101 S vom 3. 5. 1979 an die Konkursmasse einen dem Grunde und der Höhe nach berechtigten Anfechtungsanspruch des Masseverwalters erfüllt habe, der von ihr schon vorher, nämlich innerhalb der einjährigen Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage, anerkannt worden sei; nur aus diesem Grunde sei die Klageführung des Masseverwalters unterblieben.
Der Beklagte verfocht weiterhin seinen Standpunkt, dass ihm von der Klägerin seinerzeit zugesichert worden sei, nicht als Bürge in Anspruch genommen zu werden, und im Übrigen die verbürgte Schuld unter Berücksichtigung aller Zahlungseingänge bereits zur Gänze getilgt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zur Begründung seines Urteils führte es im Wesentlichen an:
Dem Masseverwalter im Konkurs der kreditnehmenden Gesellschaft sei zwar ein Anfechtungsanspruch in Höhe von zumindest 331.397,09 S gegen die Klägerin zugestanden; dieser Anspruch sei jedoch durch Versäumung der Klagefrist gemäß § 43 Abs 2 KO erloschen, denn es handle sich um eine Ausschlussfrist, die keinerlei Hemmung oder Unterbrechung unterliege. Die teilweise Erfüllung der Forderung des Masseverwalters durch Zahlung von 321.101 S am 3. 5. 1979 stelle die Zahlung einer Nichtschuld dar, denn bei Versäumung der Klagefrist erlösche auch ein anerkannter Anfechtungsanspruch. Da die Hauptschuld durch unanfechtbar gewordene Zahlungen getilgt sei, sei auch die Bürgschaftshaftung des Beklagten erloschen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil unter Berücksichtigung der Teilrechtskraft der Klageabweisung im Umfange von 2.420,14 S samt 14,5 % Zinsen seit 5. 5. 1983 und 8,5 % Zinsen aus 176.009,86 S seit 5. 5. 1983 derart ab, dass es den Beklagten zur Zahlung von 176.009,86 S samt 6 % Zinsen seit 5. 5. 1983, 520 S Wechselstempel und 1.387 S Vergütung in solidarischer Haftung mit Maximilian E***** und Walter H***** sowie zum Kostenersatz (teilweise mit und teilweise ohne solidarischer Haftung mit den beiden Genannten) verurteilte.
Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen:
Eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers sei gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar, wenn sie dieser Gläubiger nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen gehabt habe, es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden sei. Als maßgebliches Kriterium der Anfechtbarkeit habe das Erstgericht zutreffend die Inkongruenz zwischen den Vorschussleistungen der Klägerin von 205.000 S und den Zahlungseingängen auf dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der Klägerin in Höhe von 536.397,09 S erkannt. Mit Recht habe das Erstgericht geschlossen, dass die Klägerin 331.397,09 S an die Konkursmasse hätte abführen müssen. Die tatsächliche Zahlung von 321.101 S am 3. 5. 1979 sei im Rahmen der anfechtbaren Ansprüche gelegen. Die Ansicht des Erstgerichts, dass der Anfechtungsanspruch des Masseverwalters gemäß § 43 Abs 2 KO am 3. 5. 1979 bereits erloschen gewesen sei und die Klägerin demnach eine Nichtschuld gezahlt habe, die den Beklagten nicht belasten könne, weil das Anerkenntnis den Untergang des Anfechtungsanspruchs nicht habe hindern können, könne jedoch nicht geteilt werden. Es sei zwar richtig, dass die Frist des § 43 Abs 2 KO mit der herrschenden Auffassung als amtswegig wahrzunehmende Ausschlussfrist gelte und eine durchaus verbreitetet Ansicht (so Bartsch‑Pollak KO 3 Anm 11 zu § 43 KO; Petschek‑Reimer‑Schiemer , Österreichisches Insolvenzrecht, 415 nwN) leugne, dass diese Frist einer Hemmung oder Unterbrechung zugängig sei. Diese Auffassung von der Unanwendbarkeit der Hemmungs‑ und Unterbrechungsbestimmungen auf Fallfristen werde aber von der Judikatur etwa nicht zur Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB vertreten (HS 249), und in Weiterführung dieses Gedankens werde in der Literatur der Standpunkt verfochten, dass die Verjährungsregeln generell auch für alle kurzen (Ausschluss‑)Fristen gelten, sofern sich nicht aus der ratio der Fristbestimmung das Gegenteil ergebe ( Reischauer in Rummel I Rdz 2 zu § 933). Ein Anerkenntnis des befristeten Anspruchs bewirke deshalb die Unterbrechung jeder Frist ( Reischauer aaO Rdz 5). Demnach könnte die Rechtsmeinung des Erstgerichts nur dann gebilligt werden, wenn die Fristbestimmung des § 43 Abs 2 KO andere Aufgaben als die Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB zu erfüllen habe. Dies sei aber nicht der Fall. Zwar spreche § 43 Abs 2 KO unmissverständlich vom „Erlöschen des Anspruchs“ § 933 Abs 1 ABGB hingegen vom Erlöschen der „Klage“, es seien sich jedoch Literatur und Rechtsprechung darin einig, dass in beiden Fällen die Befristung der Angriffsanfechtung gemeint ist. Die Möglichkeit, einen Gewährleistungs‑ oder Anfechtungsanspruch durch Einrede geltend zu machen, bleibe auch nach Fristablauf gewahrt ( Reischauer aaO Rdz 9 zu § 933; Petschek‑Reimer‑Schiemer aaO 415 ff zu § 43 Abs 2 KO; Jäger , KO 8 I Anm 10 zu § 41d KO). In beiden Fällen sei aber auch die Absicht erkennbar, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst bald Klarheit über die ordnungsgemäße Erfüllung eines Rechtsgeschäfts bzw über den Massebestand zu schaffen. Diesen Gleichklang des Gesetzeszwecks habe der Oberste Gerichtshof auch bestätigt und als Argument dafür gebraucht, dass § 1497 ABGB analog auf einzelne Ausschlussfristen, darunter die Anfechtungsfrist des § 43 Abs 2 KO, angewendet werden könne (SZ 45/80, vgl auch EvBl 1977/70). Diese überzeugende Argumentation lasse sich auch dort verwenden, wo es nicht allein um die gehörige Fortsetzung einer Klage im Sinne des § 1497 ABGB gehe, sondern ‑ wie hier ‑ um die Unterbrechung der Frist durch ein Anerkenntnis des Anspruchs. Zu einem die Verjährungsfrist unterbrechenden Anerkenntnis im Sinne des § 1497 ABGB genüge eine einseitige Erklärung, ja sogar ein Verhalten des Schuldners, durch das er zu erkennen gebe, sich seiner Zahlungsverpflichtung bewusst zu sein (SZ 43/98, 48/44 ua); das Wissen um die Höhe der Schuld sei dabei ebenso wenig erforderlich wie die Einigung über einen ziffernmäßigen Betrag (ArbSlg 8.833, SZ 50/119 ua). Gemessen an diesen Grundsätzen habe die Klägerin am 22. 9. 1978, also am letzten Tag der Anfechtungsfrist, die (deklarative) Anerkennung des Anfechtungsanspruchs vorgenommen. Es sei ihr bekannt gewesen, dass der Masseverwalter im Konkurs der Kreditnehmerin die Rückzahlung jener Beträge fordere, die auf dem Kreditkonto der Kreditnehmerin eingegangen seien, ohne dass hiefür Vorschussleistungen auf zedierte Forderungen erbracht worden wären. Bei der Besprechung der Parteien am 22. 9. 1978 sei es nur mehr darum gegangen, die Zahlungseingänge auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Klägerin festzustellen und davon die echten Vorschussleistungen abzuziehen. Eine Einigung über die genaue Höhe der anfechtbaren Kontoeingänge sei nicht möglich gewesen, aber man sei übereingekommen, dass die Differenz zwischen den Eingängen ab 1. 9. 1977 und den in einem Schreiben des Klagevertreters vom 7. 9. 1978 genannten Abzugsposten an die Masse abgeführt werden soll. Die Auflistung dieser Abzugsposten sei zwar fehlerhaft und unvollständig gewesen, doch habe sich die Klägerin zweifellos schon am 22. 9. 1978 dem Rechtsstandpunkt des Masseverwalters gebeugt, alle nicht durch Vorschussleistungen gedeckten Zahlungseingänge an die Konkursmasse zurückzuerstatten. Aus dem ganzen Verhalten der Klägerin spreche das Bewusstsein, jene Beträge zurückzahlen zu müssen, denen keine kongruente Gegenleistung in Form von Vorschüssen auf ihr abgetretene Forderungen gegenübergestanden sei. Sie habe am 22. 9. 1978 den Anfechtungsanspruch des Masseverwalters zwar nicht in ziffernmäßiger Höhe, aber dem Grunde nach anerkannt. Der Anfechtungsanspruch des Masseverwalters sei demnach zum Zeitpunkt der Überweisung des Betrags von 321.101 S durch die Klägerin (3. 5. 1979) noch nicht erloschen gewesen. Da diese Zahlung in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt sei, könne der Beklagte als Bürge nicht einwenden, die Klägerin hätte ohne Notwendigkeit die bereits getilgte Hauptschuld wiederaufleben lassen. Der letztlich erzielte Vergleich, anstatt (zumindest) 331.397,09 S nur 321.101 S an die Masse zurückzuzahlen, habe sich keineswegs zu seinem Nachteil ausgewirkt; es seien ihm aus diesem Grunde Einwendungen im Sinne des § 1390 ABGB versagt. Gemäß § 1359 ABGB hafte er solidarisch für die Zurückzahlung des der Gemeinschuldnerin am 1. 10. 1976 eingeräumten Rahmenkredits. Seine Bürgschaft sei zusammen mit der Hauptschuld wiederaufgelebt.
Mit der Begründung, dass der Oberste Gerichtshof die Frage, ob ein deklaratives Anerkenntnis des Anfechtungsanspruchs die Frist des § 43 Abs 2 KO unterbricht, noch nicht beantwortet haben dürfte, die in diesem Fall vertretene Ansicht des Berufungsgerichts zudem in Widerspruch zur Lehrmeinung Bartsch‑Pollaks (KO 3 Anm 11 zu § 43 KO) und wohl auch mit jener von Petschek‑Reimer‑Schiemer (Österreichisches Insolvenzrecht, 415) stehe, und die Lehre das Fehlen einer (veröffentlichten) Entscheidung zum Wiederaufleben der Bürgschaftsverpflichtung bei Erstattung einer anfechtbaren Leistung gemäß § 41 Abs 2 KO beklage ( Koziol in JBl 1983, 518), sprach das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision gemäß § 500 Abs 3 iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aus.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellt den Hauptantrag, die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen; hilfsweise begehrt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Soweit die Rechtsprechung zu diesem speziellen Rechtsproblem überschaubar ist, hat sich der Oberste Gerichtshof bisher dreimal mit der Frage befasst, ob § 1497 ABGB auf die ‑ in ständiger Rechtsprechung als Ausschlussfrist beurteilte (vgl EvBl 1956/172, 1973/18 SZ 45/80 und 1973/298 SZ 46/57) ‑ Frist des § 43 Abs 2 KO analog anwendbar ist (SZ 45/80; 7 Ob 544/76 -unveröffentlicht und 1 Ob 653/79 ‑ unveröffentlicht). Er hat diese Frage in jedem dieser Fälle bejaht. Freilich stand dabei immer nur das Problem der gehörigen Fortsetzung eines fristgerecht eingeleiteten, dann aber zum Ruhen gekommenen Verfahrens über eine Anfechtungsklage zur Entscheidung (§ 1497 erster Satz zweiter Fall ABGB) und es war nicht, wie hier, die erhebliche Frage zu beantworten, ob auch ein vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 43 Abs 2 KO vom Anfechtungsgegner erklärtes Ankerkenntnis des Anfechtungsanspruchs diese Frist unterbricht (§ 1497 erster Satz erster Fall ABGB). Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass die am Zweck der Norm gemessenen Überlegungen, die in den angeführten Entscheidungen dieses Gerichts zur analogen Anwendung des § 1497 erster Satz zweiter Fall ABGB führten, in gleicher Weise die analoge Heranziehung des ersten dort genannten Unterbrechungsfalles, nämlich des Anerkenntnisses, verlangen. In ständiger Rechtsprechung billigt der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ( Koziol‑Welser , Grundriss I 6 , 228; Klang in Klang VI 652 mwN in FN 6, 7) auch dem bloß deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, dass es den Lauf der Verjährung unterbricht (5 Ob 779/79, 7 Ob 587/81, 6 Ob 578/81, 5 Ob 639/81, 3 Ob 512/82, 6 Ob 825/82). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Wirkung des deklaratorischen Anerkenntnisses nicht auch auf den Lauf der Ausschlussfrist des § 43 Abs 2 KO zu bejahen. Schließlich führt es ungeachtet seines Charakters einer bloßen Wissenserklärung erfahrungsgemäß doch in der Regel zu einer rascheren Liquidation zivilrechtlicher Ansprüche, weil der Anerkennende unter redlichen Umständen regelmäßig zu seiner Erklärung steht, und dient damit auch der vom Gesetz im Interesse der Sicherheit des Geschäftsverkehrs angestrebten schnellen Bereinigung von Anfechtungstatbeständen als Voraussetzung für die ebenfalls gebotene rasche Abwicklung des Konkurses. Es muss jedoch bedacht werden, dass es in dem hier zur Entscheidung gestellten Fall nicht nur um die Wirkung des deklaratorischen Anerkenntnisses des Anfechtungsanspruchs inter partes geht, sondern auch um seine Drittwirkung auf den davon betroffenen Bürgen, dessen Haftung durch die erfolgreiche Anfechtung wiederauflebt, wie noch darzustellen sein wird. Dieser ist dann schutzwürdig, wenn er nach Verstreichung der für die Geltendmachung der Anfechtung normierten Fristen mit seiner Inanspruchnahme nicht mehr rechnen musste (so Jaeger‑Lent KO 8 I Rz 13‑15 zu § 39). Darauf kann sich jedoch hier der Beklagte als Bürge nicht berufen, weil die klagende Sparkasse die deklaratorische Anerkennung des Anfechtungsanspruchs dem Masseverwalter gegenüber am 22. 9. 1978 erklärt hat, also zu einem Zeitpunkt, in welchem der Rechtsstreit über die Bürgschaftshaftung des Beklagten längst anhängig war (Klagezustellung 11. 11. 1977). Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass das deklaratorische Anerkenntnis des Anfechtungsanspruchs durch den Anfechtungsgegner die Frist des § 43 Abs 2 KO im Sinne des § 1497 erster Satz erster Fall ABGB unterbricht, tritt der Oberste Gerichtshof damit bei. In der festgestellten Erklärung der hier klagenden Sparkasse gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Kreditnehmerin, sie ‑ die Klägerin ‑ habe insoweit eine ihr nicht gebührende Befriedigung ihrer Forderungen aus der Kreditgewährung an die Gemeinschuldnerin erhalten als die nach dem 1. 9. 1977 verbuchten Eingänge auf dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin die tatsächlich erbrachten Vorschussleistungen überstiegen, liegt die Bekundung der Klägerin, dass das Anfechtungsrecht des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Kreditnehmerin auch ihres Wissens nach besteht, und eine derartige Erklärung über die von der Anfechtung betroffenen Zahlungseingänge, die damit bestimmbar bezeichnet wurden, reicht für ein die Ausschlussfrist des § 43 Abs 2 KO unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 1497 erster Satz erster Fall ABGB vollkommen aus (vgl Schubert in Rummel ABGB Rdz 2 zu § 1497; SZ 43/183 ua). Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Entscheidung EvBl 1984/2 ist hier insofern nicht verwertbar, als dort die als erforderlich erachtete Klarstellung der Höhe des Anspruchs verneint wurde (zur Entscheidung stand ein Ersatzanspruch nach § 1111 ABGB).
Dem Berufungsgericht ist auch in der zweiten, als erheblich im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erachteten Rechtsfrage zustimmend beizutreten, wenn es die Ansicht ausspricht, das Wiederaufleben der Hauptschuld aufgrund erfolgreicher Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung) betreffe auch die Haftung des Bürgen, so dass dieser nun in Anspruch genommen werden könne. Der Oberste Gerichtshof hatte diese Rechtsfrage, soweit die Rechtsprechung überschaubar ist, bisher nicht zu beantworten. Er stimmt jetzt der auch von König jüngst (Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Manz 1985, Rdz 389) geäußerten und mit überzeugenden Gründen von Koziol verfochtenen Ansicht (JBl 1983, 517, bes. 519 ff) zu, dass der Bürge (wieder) in Anspruch genommen werden kann, wenn die vom Schuldner erbrachte und vom Gläubiger angenommene Leistung später erfolgreich angefochten wird. Diesen Standpunkt haben schon vorher Ohmeyer (in Klang 2 VI, 240 FN 2), Bartsch‑Pollak (KO 3 I 257), Armin sowie Albert Ehrenzweig (System 2 II/1, 120) sowie Petschek‑Reimer‑Schiemer (Das österreichische Insolvenzrecht 410) eingenommen und er wird auch zur vergleichbaren Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vertreten ( Jaeger‑Lent KO 8 I Rz 13‑15 zu § 39; Metzel‑Kuhn‑Uhlenbruck KO 9 Rz 2 zu § 39; Pecher , Münchner Kommentar III/2, Rz 5 zu § 767 BGB; BGH in NJW 1974, 57). Dagegen kann der Beklagte kein sichthaltiges Argument vorbringen. Eine andere Lösung wäre auch vom Zweck der Bürgschaft her nicht verständlich, der gerade darin liegt, den Gläubiger gegen den Vermögensverfall des Schuldners sicherzustellen; deshalb muss der Bürge mit der Rückgängigmachung einer anfechtbaren Erfüllung (Zahlung) rechnen und ist, wenn es dazu kommt, deshalb auch nicht schutzwürdig, wie bereits oben dargelegt wurde.
Die Berechtigung der Anfechtung der Zahlungseingänge bei der klagenden Sparkasse auf die Kreditverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin durch den Masseverwalter hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung bejaht. In dieser Richtung wird auch vom Beklagten in der Revision kein Zweifel mehr geäußert.
Der Beklagte bringt schließlich nur noch vor, dass er ab Fälligstellung des Deckungswechsels (17. 10. 1977) nur die gesetzlichen Wechselzinsen von 6 % pa zu zahlen verpflichtet sei ‑ darin ist ihm beizupflichten ‑, die angefochtene Entscheidung aber, wie er meint, die Anrechnung der Zahlungen des Bürgen Maximilian E***** so vornehme, dass jeweils die bankmäßigen Zinsen berechnet und erst auf diese (erhöhten) Beträge die Teilzahlungen des Genannten angerechnet werden; nur auf diese Weise komme der Schuldsaldo von 176.009,86 S zustande, der ihm, dem Beklagten, gegenüber einer unzulässigen Kapitalisierung höherer als der gesetzlichen Wechselzinsen entspreche. In dieser Hinsicht befindet sich der Beklagte in Irrtum, denn er übersieht, dass die Ratenzahlungen des Bürgen E***** nicht in voller Höhe zur Tilgung der vom Deckungswechsel, den die Klägerin am 17. 10. 1977 fällig stellte, tatsächlich erfassten Verbindlichkeiten führte, sondern ‑ den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge (S 4 = S 286 der Akten) ‑ zur teilweisen Tilgung der Judikatschuld dieses Bürgen, die zusätzlich ‑ dem verbürgten Grundgeschäft gemäß, aber wechselrechtlich nicht gedeckt ‑ 8,5 % Zinsen (d.i. die Differenz zwischen den Wechselzinsen von 6 % und dem rechtskräftigen Zuspruch der von der Klägerin begehrten 14,5 %) seit 3. 5. 1983 (und weitere 19.906 S an Prozesskosten) beinhaltet. In erster Instanz hat der Beklagte demnach zu Unrecht geltend gemacht (S 183 der Akten), dass die Zahlungen des Bürgen E***** nur der Kapitalschuld aus dem Wechsel vom 17. 10. 1977, nicht aber der weiteren kontokorrentmäßigen Verzinsung gutzubringen sind, denn die Klägerin durfte gemäß § 1416 ABGB vorerst die Zinsenlast zur Tilgung bringen.
Aus den dargelegten Erwägungen musste die Revision des Beklagten erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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