Rechtssatz
Der Einwand der mangelnden Fälligkeit ist unbeachtlich, wenn der Rechnungslegungspflichtige die Mängel der Abrechnung im Zuge des Rechtsstreits über seine Entgeltansprüche behebt.
8 Ob 149/02y | OGH | 29.08.2002 |
Auch; Beisatz: Und sei es mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens. (T1) |
8 Ob 114/11i | OGH | 22.11.2011 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt bei fehlerhafter Abrechnung oder bei entsprechenden Behauptungen zu objektiv verständlichen Abrechnungsschwierigkeiten. (T2) |
9 Ob 79/14d | OGH | 27.11.2014 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine hinlängliche Erläuterung und Klärung aller offenen Probleme der Abrechnung erfolgt, so ist von der Fälligkeit der abgerechneten Leistung auszugehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19920505_OGH0002_0050OB00043_9200000_001
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