OGH 8Ob58/13g

OGH8Ob58/13g27.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1) V***** K*****, und 2) C***** D*****, ebendort, beide vertreten durch DI Mag. Burghard Götschhofer, Rechtsanwalt in Pettenbach, wegen 76.531,66 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. April 2013, GZ 3 R 48/13v-48, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

1. Die Klägerin geht von der Auflösung des zugrunde liegenden Werkvertrags aus. Sie sei vom Vertrag zurückgetreten, weil die Beklagten eine Teilzahlung nicht geleistet hätten.

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von den Feststellungen war der Vertragsrücktritt der Klägerin nicht berechtigt. Wird das Werk durch Zufall oder durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers liegen, insbesondere mangels eigener Leistungsbereitschaft, so hat der Unternehmer keinen Entgeltanspruch (RIS-Justiz RS0021888). Bei Unterbleiben der (vollständigen) Werkausführung muss daher der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen (3 Ob 198/11f).

Im Anlassfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Das auf Zahlung des (pauschalen) Werklohns laut Schlussrechnung und damit (nur) auf den Erfüllungsanspruch gerichtete Klagebegehren wäre daher schon aus diesem Grund nicht berechtigt. Andere Ansprüche hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

2. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren mangels Fälligkeit abgewiesen. Zur Begründung haben sie sich darauf gestützt, dass die Schlussrechnung der Klägerin nicht nachvollziehbar und das Prozessvorbringen dazu unsubstanziiert geblieben sei.

Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf die Rechtsprechung, wonach Abrechnungsmängel im Zuge des Prozesses durch Einholung eines Sachverständigengutachtens behoben werden könnten.

3.1 Die Verletzung der Rechnungslegungspflicht steht grundsätzlich der Fälligkeit des Werklohns entgegen. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit ist nach der Rechtsprechung jedoch unbeachtlich, wenn bei fehlerhafter Abrechnung oder bei entsprechenden Behauptungen zu objektiv verständlichen Abrechnungsschwierigkeiten vor allem aufgrund von Mitwirkungspflichten des Bestellers der Rechnungspflichtige die Abrechnungsmängel im Zuge des Rechtsstreits über seine Entgeltansprüche behebt (8 Ob 114/11i).

Der Zweck einer ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren Rechnungslegung, einschließlich der Vorlage prüffähiger Unterlagen, besteht darin, dem Besteller die Überprüfung des vom Unternehmer begehrten Entgelts zu ermöglichen. Bei (berechtigtem) Abbruch der Werkausführung durch den Unternehmer muss für den Besteller auch im Fall einer ursprünglichen Pauschalpreisvereinbarung der nunmehr verlangte (Teil-)Betrag nachvollziehbar und überprüfbar sein. Zu diesem Zweck muss vom Unternehmer anhand entsprechender Nachweise dargelegt werden, welche Leistungen - gegebenenfalls in Bezug auf eine zugrunde liegende Leistungsbeschreibung - erbracht wurden und welchem Ausmaß diese Leistungen in Relation zum geschuldeten Gesamtwerk entsprechen.

Abgesehen von objektiv verständlichen Abrechnungsschwierigkeiten, vor allem aufgrund von Mitwirkungspflichten des Bestellers, kommt eine Verdeutlichung bzw Vervollständigung der Abrechnung im Prozess nur zur Behebung konkreter, objektiv verständlicher Abrechnungsmängel in Betracht. Die primäre Pflicht, die Angemessenheit des abgerechneten Werklohns darzulegen und die Abrechnung überprüfbar zu machen, trifft nämlich den Unternehmer. Dieser muss dem Besteller durch seine Abrechnung in die Lage versetzen, konkrete Abrechnungsfehler und Berechnungsfehler darzulegen (vgl 8 Ob 114/11i).

3.2 Die Schlussrechnung der Klägerin entspricht diesen Anforderungen nicht. Sie hat sich - und zwar auch noch im Verfahren - auf den unrichtigen Standpunkt gestellt, in der Schlussrechnung die erbrachten Bauleistungen nicht anführen und die verrechneten Positionen nicht detaillieren zu müssen. Dementsprechend konnte der gerichtliche Sachverständige ohne entsprechende Unterlagen der Klägerin nicht beurteilen, welche Leistungen diese tatsächlich erbracht hat. In dieser Situation ist die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass die Klägerin ihrer Rechnungspflicht nicht nachgekommen sei, die Ergänzung des Sachverständigengutachtens zum Umfang der erbrachten Leistungen einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstellen würde und die unüberprüfbare Schlussrechnung die Fälligkeit des Werklohns nicht auslösen könne, keinesfalls korrekturbedürftig. Dementsprechend haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten den Einwand der mangelnden Fälligkeit nur auf das Vorliegen von Mängeln und nicht auch auf die nicht nachvollziehbare Rechnungslegung gestützt, ist nicht zutreffend.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Stichworte