OGH 1Ob576/76 (RS0021888)

OGH1Ob576/767.4.1976

Rechtssatz

Der Entgeltanspruch des Unternehmers besteht zu Recht, wenn die Umstände, welche die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind; nur Umstände, die in den sogenannten neutralen Kreis fallen, hat ebenfalls der Unternehmer zu vertreten. Darunter sind aber nur Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrages liegen.

Normen

ABGB §1168

1 Ob 576/76OGH07.04.1976
6 Ob 551/82OGH10.03.1982

Ähnlich; Beisatz: In die Sphäre des Werkbestellers gehört es, dafür zu sorgen, dass die naturgegebenen Materialanlieferungsbedingungen nicht durch künstliche Hindernisse gegenüber der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Sachlage erschwert werden (Baumaterial muss über längere Strecke händisch zugetragen werden). (T1)

5 Ob 519/85OGH19.03.1985

Auch; nur: Der Entgeltanspruch des Unternehmers besteht zu Recht, wenn die Umstände, welche die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind. (T2) Veröff: EvBl 1986/27 S 109 = RdW 1985,305

1 Ob 42/86OGH27.04.1987

Auch; nur T2; Veröff: WBl 1987,219

14 ObA 77/87OGH21.10.1987

Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 60/220 = WBl 1988,91

6 Ob 610/88OGH06.09.1988

nur T2

8 Ob 552/88OGH20.10.1988
7 Ob 14/89OGH20.07.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wird das Werk durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers liegen, insbesondere mangels eigener Leistungsbereitschaft, so hat der Unternehmer keinen Entgeltanspruch. (T3)

1 Ob 642/90OGH05.06.1991

nur T2; Veröff: SZ 64/71

3 Ob 501/94OGH25.05.1994

Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, welchen Vertragsteil beim Werkvertrag die Gefahr trifft, ist nach der Sphärentheorie zu lösen. (T4) Veröff: SZ 67/92

8 Ob 63/98tOGH18.05.1998

Vgl; nur T2; Beis wie T4

10 Ob 205/01xOGH12.02.2002

nur T2; Beis wie T3 nur: Wird das Werk durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers liegen, so hat der Unternehmer keinen Entgeltanspruch. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Bei Erschwerung der Ausführung durch Umstände auf Seite des Bestellers hat der Unternehmer das Recht auf verhältnismäßige Erhöhung des Werklohnes. (T6); Veröff: SZ 2002/23

6 Ob 161/03zOGH27.11.2003

Auch

2 Ob 301/05mOGH13.07.2006

Auch; Beis wie T3

5 Ob 211/08bOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auf Seiten des Bestellers sind dessen Bereich zuzuordnen. (T7)

9 Ob 6/09mOGH16.11.2009

Auch

6 Ob 216/10yOGH17.11.2010

nur T2; Beis wie T3

3 Ob 198/11fOGH18.01.2012

Auch; Beis wie T3

8 Ob 58/13gOGH27.06.2013

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19760407_OGH0002_0010OB00576_7600000_002

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