Spruch:
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht aus Anlass eines Rekurses den meritorisch im Sinn einer Antragsabweisung ergangenen Sachbeschluss des Erstgerichts und das ihm vorangegangene Verfahren ab Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den als Klage zu wertenden Antrag auf.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG ergeht nur die Entscheidung „in der Sache“ mit Sachbeschluss. Zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG beträgt (nur) die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss und für den Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss, mit dem ein Sachbeschluss iSd § 64 AußStrG aufgehoben wurde, abweichend von §§ 63 Abs 2, 65 Abs 1 und 68 Abs 1 AußStrG vier Wochen.
Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert aber keinen Sachbeschluss (RIS-Justiz RS0043993; RS0070443; RS0070434; RS0070515 ua). Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG). Diese Rechtsmittelfrist wurde von der Revisionsrekurswerberin, der der zweitinstanzliche Beschluss am 11. 12. 2009 zugestellt wurde, durch Erhebung ihres außerordentlichen Rechtsmittels erst am 7. 1. 2010 versäumt.
Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden (5 Ob 220/05x).
Der Revisionsrekurswerberin kommen auch nicht die Vorschriften über die verhandlungsfreie Zeit zugute, weil sich diesbezüglich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart richtet (RIS-Justiz RS0046238; RS0046245 [T4; T9]; RS0070495 [T1; T2]). Die Bestimmung über die Gerichtsferien gilt in den Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG zufolge § 23 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG und § 52 Abs 2 WEG nicht (vgl RIS-Justiz RS0070495 [T1; T2]).
Das verspätete Rechtsmittel der Erstantragsgegnerin war daher zurückzuweisen.
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