OGH 5Ob220/05x

OGH5Ob220/05x4.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elfriede D*****, vertreten durch Mag. Michael Polasek, Sekretär des Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, 1010 Wien, Biberstraße 7, gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, darunter 13.) Margareta A*****, vertreten durch Mag. Valerie Gröschl (vormals Kaufmann), Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, wegen § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juni 2005, GZ 39 R 156/05p-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. März 2005, GZ 47 Msch 43/04f-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels (§ 32 Abs 5 WEG 2002) wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurück. Das Rekursgericht gab dem hiegegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Diese Rekursentscheidung wurde der Antragstellerin am 18. 7. 2005 zugestellt. Am 2. 8. 2005 überreichte sie einen Revisionsrekurs, welcher der 13.-Antragsgegnerin am 5. 8. 2005 zugestellt wurde. Diese gab am 31. 8. 2005 eine Revisionsrekursbeantwortung zur Post.

Rechtliche Beurteilung

Beide Schriftsätze sind verspätet.

Nach den Übergangsbestimmungen des Wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetzes (Art 10 § 2 Abs 2) sind die neuen Bestimmungen über das Revisionsrekursverfahren anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt, was hier zutrifft.

Gemäß § 52 Abs 2 Einleitungssatz WEG 2002 gelten in den in Abs 1 (hier Z 9) angeführten Verfahren grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen. Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG nF beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes zu laufen. Auch die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt gemäß § 68 Abs 1 AußStrG nF 14 Tage. Die vierwöchige Frist des § 37 Abs 3 Z 16 MRG nF iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 ist im vorliegenden Fall der Zurückweisung eines Sachantrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache nicht anzuwenden, weil es sich nicht um die Anfechtung eines Sachbeschlusses (§ 37 Abs 3 Z 13 MRG nF) handelt. Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG aF (vgl RIS-Justiz RS0044002) kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden (vgl Mohr in Hausmann/Vonkilch § 37 MRG Rz 117, 120).

Die demnach maßgebliche 14-tägige Frist gemäß § 65 Abs 1, § 68 Abs 1 AußStrG nF wurde von beiden Seiten versäumt, weshalb ihre im drittinstanzlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze zurückzuweisen waren.

Stichworte