OGH 5Ob156/92; 5Ob34/93; 5Ob79/93 (RS0043993)

OGH5Ob156/92; 5Ob34/93; 5Ob79/9312.3.2024

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG), dessen Abs 1 Z 3 ein zweiseitiges Rekursverfahren vorschreibt, wenn eine Klage (hier eben ein Sachantrag) nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.

Normen

AußStrG 2005 §65
MRG §37 Abs3 Z3
MRG §37 Abs13 idF WohnAußStrBeglG
MRG §37 Abs3 Z16
MRG §37 Z16 idF WohnAußStrBeglG
ZPO §521a
WEG 2002 §52

5 Ob 156/92OGH24.11.1992
5 Ob 34/93OGH27.04.1993

Auch

5 Ob 79/93OGH12.10.1993

Beisatz: Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor. (T1)

5 Ob 531/94OGH21.06.1994

Vgl auch

5 Ob 41/10fOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs gegen eine solche Entscheidung beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 idF WohnAußStrBeglG. Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden. (T2)

5 Ob 134/15iOGH14.07.2015

Auch; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG). (T3)

5 Ob 124/17xOGH29.08.2017
5 Ob 10/24tOGH12.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0050OB00156_9200000_002