OGH 5Ob134/15i

OGH5Ob134/15i14.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E***** R*****, vertreten durch Mag. Markus Steinbacher, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, wegen Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG) über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Dezember 2014, GZ 2 R 213/14h‑13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 31. Juli 2014, GZ 3 Msch 6/14v‑8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00134.15I.0714.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

Mit Sachbeschluss vom 4. 12. 2012 hat das Erstgericht über Antrag der Antragstellerin ausgesprochen, dass die Zustimmung der Mehrheit der Mit‑ und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 1506 GB ***** zur Durchführung von im Einzelnen genannten Erhaltungsarbeiten als erteilt gelte.

Nunmehr begehrte die Antragstellerin, die Antragsgegnerin für schuldig zu erkennen, diejenigen Arbeiten durchzuführen, hinsichtlich derer die Zustimmung der Mehrheit der Mit‑ und Wohnungseigentümer gerichtlich ersetzt worden sei.

Das Erstgericht erklärte das Verfahren für nichtig und wies den verfahrenseinleitenden Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Frage der Durchsetzung eines die Zustimmung der Mehrheit zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten ersetzenden Sachbeschlusses durch den einzelnen Wohnungseigentümer in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bislang nicht erörtert worden sei.

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 22. 4. 2015 zugestellt. Die Antragstellerin erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts einen Revisionsrekurs, welchen ihr Vertreter im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 11. 5. 2015 einbrachte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG ergeht nur die Entscheidung „in der Sache“ mit Sachbeschluss. Zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG beträgt (nur) die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss und für den Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss, mit dem ein Sachbeschluss iSd § 64 AußStrG aufgehoben wurde, abweichend von §§ 63 Abs 2, 65 Abs 1 und 68 Abs 1 AußStrG vier Wochen.

Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss (RIS‑Justiz RS0043993; RS0070443; RS0070434). Einen solchen haben die Vorinstanzen auch der Bezeichnung nach nicht gefasst. Die Frist für den Revisionsrekurs betrug daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG). Der vom Vertreter der Antragstellerin am 11. 5. 2015 eingebrachte Revisionsrekurs ist damit verspätet. Das schließt ein Eingehen auf die vom Rekursgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen aus und führt zur Zurückweisung der Rechtsmittelschrift.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Verspätung nicht hingewiesen, weswegen sie die damit verbundenen Kosten selbst zu tragen hat (5 Ob 171/14d mwN).

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