Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft.
Das Erstgericht hat mit seinem (End-)Sachbeschluss Punkt 23 der Hausordnung in näher bezeichnetem Umfang abgeändert.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Antragsteller sowie die 5. und 6. Antragsgegner sowohl in der Sache als auch im Kostenpunkt Rekurs.
Das Rekursgericht gab mit seinem (Sach‑)Beschluss dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge (Punkt I.), wies den Rekurs der 5. und 6. Antragsgegner, soweit er sich gegen die Sachentscheidung richtete, mangels Beschwer zurück (Punkt II.1.) und gab diesem, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtete, teilweise Folge (Punkt II.2.).
Das Rekursgericht sprach zu Punkt II.1. (Zurückweisung des Rekurses der 5. und 6. Antragsgegner mangels Beschwer) aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (insgesamt) 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil ‑ soweit überblickbar ‑ keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Beschwer eines von mehreren einheitlichen Streitgenossen, der allein eine seinem Prozessstandpunkt entsprechende Entscheidung anficht, vorliege.
Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter der 5. und 6. Antragsgegner im ERV am 14. 7. 2014 zugestellt.
Gegen Punkt II.1. (Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer) richtet sich der Revisionsrekurs der 5. und 6. Antragsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht mit dem Auftrag zurückzuverweisen, über den Rekurs gegen den (End‑)Sachbeschluss des Erstgerichts unter Abstandnahme des angezogenen Zurückweisungsgrundes neuerlich und nun in der Sache selbst zu entscheiden.
Der Vertreter der 5. und 6. Antragsgegner brachte diesen Revisionrekurs im ERV am 1. 8. 2014 ein.
Die Antragsteller erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Revisionsrekurs der 5. und 6. Antragsgegner nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
1.1. Nach § 65 Abs 1 AußStrG nF beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen.
1.2. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG (hier: iVm § 52 Abs 2 WEG 2002) beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss abweichend von § 65 Abs 1 und § 68 Abs 1 AußStrG nF vier Wochen.
2. Mit der im Revisionsrekurs bekämpften Entscheidung zu Punkt II.1. hat das Rekursgericht ‑ wie von diesem richtig übertitelt ‑ keinen Sachbeschluss gefasst (vgl dazu etwa auch 5 Ob 190/13x mzN), sondern den Rekurs der 5. und 6. Antragsgegner mangels Beschwer zurückgewiesen. Die Frist für den Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung betrug daher nach der dargestellten Rechtslage nicht vier Wochen, sondern (nur) 14 Tage. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unterbrechung von Fristen durch die verhandlungsfreie Zeit sind nicht anzuwenden (RIS‑Justiz RS0070495; § 23 Abs 1 AußStrG).
3.1. Zu einer abweichenden Beurteilung würde man hier nur dann gelangen, wenn im vorliegenden Fall zu berücksichtigen wäre, dass die Entscheidung des Rekursgerichts mehrere Beschlüsse enthält, die bei selbständiger Anfechtung unterschiedlichen Rechtsmittelfristen unterliegen würden und diesfalls für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde (vgl dazu RIS‑Justiz RS0002105; RS0041696; RS0041670).
3.2. Der 1. Senat ist allerdings jüngst zu 1 Ob 36/14x (JBl 2014, 540 = Zak 2014/439) mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis gelangt, dass der zuvor angesprochene Grundsatz nur dann gilt, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat aus den in der zuvor genannten Entscheidung ausgeführten, überzeugenden Argumenten auch für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren an. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.3. Ausschließlich jener Teil der Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem dieses dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge gegeben hat (Punkt I.), war ein Sachbeschluss, für dessen Bekämpfung eine Frist von vier Wochen offen stand. Die Bekämpfung dieses Teils der Entscheidung des Rekursgerichts durch die 5. und 6. Antragsgegner war allerdings mangels Beschwer unzulässig, weshalb sich für diese Parteien überhaupt keine Zweifel an der ihnen offen stehenden Frist von lediglich 14 Tagen zur Erhebung des Revisionsrekurses ergeben konnten.
4. Den Beschluss des Rekursgerichts hat der Vertreter der 5. und 6. Antragsgegner im ERV am 14. 7. 2014 zugestellt erhalten. Die hier somit 14‑tägige Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses endete am 28. 7. 2014. Der Vertreter der 5. und 6. Antragsgegner brachte den Revisionrekurs im ERV jedoch erst am 1. 8. 2014 ein. Das Rechtsmittel ist daher verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen.
5. Es entspricht der Billigkeit (§ 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002), dass die Antragsteller die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen haben, weil kein Hinweis auf die Verspätung des Revisionrekurses der 5. und 6. Antragsgegner erfolgte (5 Ob 190/13x).
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