OGH 3Ob31/58; 3Ob781/54; 2Ob45/57; 1Ob476/61; 6Ob823/83; 9ObA39/88; 1Ob117/03t; 5Ob32/08d; 1Ob20/14v; 1Ob36/14x; 6Ob86/14m; 5Ob109/14m; 5Ob171/14d; 5Ob54/15z; 8ObA10/15a; 5Ob56/15v (RS0041696)

OGH3Ob31/58; 3Ob781/54; 2Ob45/57; 1Ob476/61; 6Ob823/83; 9ObA39/88; 1Ob117/03t; 5Ob32/08d; 1Ob20/14v; 1Ob36/14x; 6Ob86/14m; 5Ob109/14m; 5Ob171/14d; 5Ob54/15z; 8ObA10/15a; 5Ob56/15v21.2.2024

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass in jenen Fällen, in denen ein Beschluss oder ein Urteil mehrere Entscheidungen enthält, für die bei selbständiger Anfechtung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten würden, für die Anfechtung dieses Urteiles oder Beschlusses eine einheitliche, nämlich die längere, Frist gilt, gilt selbst in jenen Fällen, in denen eine unzulässige Häufung vorgenommen wurde. Die besondere Bezeichnung des Rechtsmittels und der Umstand, dass allenfalls ein Rechtsmittel in nicht öffentlicher Sitzung, während das andere in öffentlicher Verhandlung erledigt werden muss, ist nicht ausschlaggebend.

Normen

ZPO §464 I
ZPO §505 Abs2
ZPO §521 Abs1
AußStrG 2005 §46 Abs1 A
AußStrG 2005 §65 Abs1
MRG §37 Abs3 Z15

3 Ob 31/58OGH30.01.1958
3 Ob 781/54OGH01.12.1954
2 Ob 45/57OGH20.03.1957
1 Ob 476/61OGH29.11.1961

Veröff: JBl 1962,452

6 Ob 823/83OGH19.01.1984

Auch

9 ObA 39/88OGH13.04.1988

Auch

1 Ob 117/03tOGH27.05.2003

Vgl auch

5 Ob 32/08dOGH15.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Wenn in eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen aufgenommen wurden, gilt für deren Anfechtung einheitlich die längste der in Frage kommenden Rechtsmittelfristen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, § 37 Abs 3 MRG idF WohnAußStrBeglG. (T2)

1 Ob 20/14vOGH27.02.2014

Auch

1 Ob 36/14xOGH27.03.2014

Vgl aber; Beisatz: Für jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.(T3)<br/>Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt.(T4)<br/>

6 Ob 86/14mOGH26.06.2014

Ähnlich

5 Ob 109/14mOGH23.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Kläger hat mit seiner Berufung die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bekämpft und sich damit fristwahrend auch gegen die Umdeutung eines Teils seines Begehrens in einen Antrag und dessen Überweisung ins Verfahren Außerstreitsachen durch das Erstgericht gewendet. (T5)

5 Ob 171/14dOGH18.11.2014

Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde, gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde. (T6)<br/>

5 Ob 54/15zOGH19.05.2015

Vgl aber; Beis wie T6

8 ObA 10/15aOGH30.07.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 56/15vOGH25.08.2015

Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz kommt auch im Außerstreitverfahren nach §§ 37 MRG, 52 Abs 2 WEG zur Anwendung. (T7)<br/>

10 ObS 20/16pOGH15.03.2016

Vgl

3 Ob 18/17vOGH22.02.2017

Beis wie T4; Beis wie T6

7 Ob 64/18iOGH20.04.2018

Vgl aber; Beis wie T6

10 ObS 48/22iOGH20.04.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6

6 Ob 22/24iOGH21.02.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19580130_OGH0002_0030OB00031_5800000_001