OGH 1Ob36/14x

OGH1Ob36/14x27.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** Betriebsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I***** Leasinggsellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), in eventu Leistung und Feststellung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Dezember 2013, GZ 40 R 240/13k‑38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. Juli 2013, GZ 61 C 32/12a‑30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das (ursprüngliche) Klagebegehren ab und ließ die Klageänderung, mit der die Klägerin zusätzlich mehrere Eventualbegehren erhob, nicht zu.

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht über Rekurs der Klägerin den Beschluss dahin ab, dass es die Klageänderung für zulässig erklärte; weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluss wurde in eine gemeinsame Ausfertigung mit dem Urteil, mit dem die Klageabweisung in der Hauptsache bestätigt wurde, aufgenommen und der Beklagten am 20. 1. 2014 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Beklagten am 17. 2. 2014 erhobene (außerordentliche) Revisionsrekurs erweist sich als verspätet.

Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist ‑ außer in den Fällen des § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO ‑ 14 Tage. Dies gilt auch für Revisionsrekurse (vgl nur Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 514 ff ZPO Rz 17 mwN).

Schon lange steht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Allgemeinen für die Anfechtung einer Entscheidung stets die längere Rechtsmittelfrist offen, wenn in eine Ausfertigung mehrere Beschlüsse oder ein Urteil und ein Beschluss aufgenommen werden, die bei selbständiger Anfechtung unterschiedlichen Rechtsmittelfristen unterliegen würden (vgl nur RIS‑Justiz RS0002105; RS0041696; RS0041670). Dies wird einerseits damit begründet, dass es dem Rechtsmittelwerber verwehrt sei, gegen eine Entscheidung sukzessive mehrere Rechtsmittel zu ergreifen (5 Ob 226/02z = RIS‑Justiz RS0041670 [T3]; ebenso schon SZ 2/134; vgl auch H. Pichler, Gedanken zur angeblichen Einmaligkeit des Rechtsmittels, JBl 1983, 82 [83]). Daneben wurde auch der Verweis auf die Prozessökonomie und das „Vertrauen auf den Prozessgang“ zur Begründung herangezogen (ZBl 1925/35). Fucik weist etwa darauf hin, dass hinter der einheitlichen Frist Zumutbarkeitserwägungen stünden; der Partei sei die Spaltung eines gerichtlichen Schriftstücks in seine Bestandteile nicht zuzumuten, weshalb sie ihre Rechtsmittel nicht trennen müsse (ÖJZ 1984, 432 [433]).

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Grundsatz der einheitlichen (längeren) Rechtsmittelfrist ‑ auch unter Bedachtnahme auf die dargelegten Erwägungen zu seiner Rechtfertigung ‑ nicht ganz allgemein auf die betreffende Entscheidungsausfertigung und die darin enthaltenen an sich selbständigen Entscheidungen zu beziehen, sondern auf die jeweilige Partei, die sich entschließt, die Entscheidung insgesamt oder in einzelnen Teilen zu bekämpfen, und dabei die Frage zu lösen hat, innerhalb welcher Frist sie tätig werden muss. Dass die der Gegenpartei allenfalls offen stehende Rechtsmittelfrist dabei außer Betracht zu bleiben hat, ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass diese schon deshalb häufig nicht parallel läuft, weil Zustellungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen. Blickt man nun lediglich auf jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.

Im vorliegenden Fall enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt. Sie kann sich daher auch nicht auf jene Rechtsprechung berufen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie, des Vertrauens auf den Prozessgang oder zur Vermeidung einer Mehrzahl von Rechtsmittelschriften für die Bekämpfung jeder einzelnen Entscheidung ‑ in einem einheitlichen Rechtsmittel-schriftsatz ‑ die längste der in Betracht kommenden Rechtsmittelfristen eröffnet. In diesem Sinne vertritt etwa auch Zechner (in Fasching/Konecny² IV/1 § 505 ZPO Rz 18) die Auffassung, die Inanspruchnahme der längeren Frist setze die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der längeren Frist voraus.

Sollte einzelnen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich allerdings nicht explizit mit dem hier erörterten Problem befasst haben (6 Ob 140/98a, 6 Ob 177/08k), eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegen, vermag sich der erkennende Senat dieser ‑ aus den dargelegten Erwägungen ‑ nicht anzuschließen.

Das erst nach Ablauf der Rekursfrist erhobene Rechtsmittel ist daher als verspätet zurückzuweisen.

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