OGH 5Ob124/17x

OGH5Ob124/17x29.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S* S*, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. B* H*, 2. V* H*, MSc., *, 3. G* S*, 4. C* L*, 5. J* F*, 6. S* M*, 7. M* K*, 8. E* M*, 9. K* U*, 10. B* W*, 11. A* S*, 12. K* B*, 13. C* P*, 14. Dr. G* A*, 15. A* K*, 16. A* M* V*, 17. F* S*, wegen „Widmungsänderung“/„Nutzwertneu-festsetzung“, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Mai 2017, GZ 3 R 129/17t‑5, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E119508

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies den verfahrenseinleitenden Antrag als unzulässig zurück, einerseits weil in dieser Angelegenheit bereits ein rechtskräftiger Sachbeschluss vorliege und andererseits die mit dem Antrag begehrte Umsetzung und grundbücherliche Durchführung dieses Sachbeschlusses im außerstreitigen Verfahren nicht erwirkt werden könne.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin als verspätet zurück, weil dieser nicht innerhalb der hierfür nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (§ 48 Abs 1 AußStrG) maßgeblichen Frist von 14 Tagen erhoben worden sei. Lediglich im Fall eines Sachbeschlusses hätte gemäß § 52 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 15 MRG die Rekursfrist vier Wochen betragen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

1. Gemäß § 52 Abs 2 Einleitungssatz WEG 2002 gelten in den in Abs 1 angeführten Verfahren grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen. Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs daher nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das gilt auch für die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht aus formellen Gründen, etwa wegen Verspätung; auch diese ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG mit Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof anfechtbar (RIS-Justiz RS0120974 [T7, T8, T9]).

2. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

2.1. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist nach § 37 Abs 3 Z 15 und 16 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG) gilt nur für Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss (und für den Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss, mit dem ein Sachbeschluss iSd § 64 AußStrG aufgehoben wurde); ansonsten stehen nur die vierzehntägigen Fristen nach dem AußStrG offen (RIS-Justiz RS0070443 [T3]).

2.2. Gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG ergeht nur die Entscheidung „in der Sache“ mit Sachbeschluss. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin hat der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass die Zurückweisung eines Sachantrags wegen rechtskräftig entschiedener Sache (5 Ob 220/05x) und/oder Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs (RIS-Justiz RS0043993; RS0070443 [T2]; RS0070434) keinen Sachbeschluss darstellt. Die Frist für den Rekurs betrug daher 14 Tage (§ 48 Abs 1 AußStrG).

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