OGH 5Ob358/87 (RS0064620)

OGH5Ob358/8717.11.1987

Rechtssatz

Für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Abgabenforderungen ist nicht das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlichen relevanten Sachverhalts, sondern die Verwirklichung dieses Sachverhalts selbst maßgeblich. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an.

Normen

KO nF §46
UStG §1

5 Ob 358/87OGH17.11.1987

Veröff: SZ 60/247 = EvBl 1988/86 S 404 = WBl 1988,92 = RdW 1988,173 (Kolacny - Scheiner)

8 Ob 20/88OGH22.12.1988

Vgl; Veröff: RdW 1989,161 = WBl 1989,128 (Chalupsky, 112)

3 Ob 102/92OGH03.02.1993

Veröff: SZ 66/15 = JBl 1993,795 (Schumacher)

8 Ob 11/94OGH26.01.1995
8 Ob 2244/96zOGH27.11.1997

Beisatz: Das Abstellen auf einen möglichst frühen Zeitpunkt der Abgrenzung zwischen Konkurs- und Masseforderungen war erklärter Zweck des IRÄG 1982 - sohin Einschränkung der Masseforderungen. (T1); Veröff: SZ 70/252

8 Ob 10/98yOGH24.08.1998

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die aufgrund einer Nutzungsänderung von Kraftfahrzeugen, die zur Vermietung bestimmt waren, im Zuge eines Konkursverfahrens anfallende NoVA ist als Masseforderung einzustufen. (T2); Veröff: SZ 71/134

8 Ob 226/99iOGH27.04.2000

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 92/02sOGH28.11.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Intention findet jedoch dort ihre Grenze, wo strikte gesetzliche Regelungen vorliegen. Fasst der Gesetzgeber die Forderung des Abgabengläubigers so, dass diese eine Vorverlagerung des die Abgabepflicht auslösenden relevanten Sachverhaltes auf einen Zeitpunkt vor Konkurseröffnung nicht zulässt, so hat es bei der Einordnung der Abgabenforderung als Masseforderung zu bleiben. (T3)<br/>Beisatz: Die Einkommensteuerforderung für einen erst während des Konkurses des Gemeinschuldners durch Liquidation einer KG mit negativem Kapitalkonto des Gemeinschuldners (als Kommanditist ohne Auffüllungsverpflichtung) entstandenen Veräußerungsgewinn gemäß § 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 ist weder Masse- noch Konkursforderung, sondern eine Forderung gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners. (T4); Veröff: SZ 2002/162

8 Ob 240/02fOGH20.03.2003

Beisatz: Es kommt auf den Zeitpunkt des das - nachträglich hervorgekommene - Steuerguthaben auslösenden Rechtsgrundes an. (T5)

2 Ob 243/06hOGH26.04.2007

Vgl; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen Masseforderung und Konkursforderung ist (lediglich) maßgebend, ob der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt vor oder nach Konkurseröffnung verwirklicht wurde. (T6)

3 Ob 173/08zOGH19.11.2008

Beisatz: Bei der Prüfung der Überschuldung des Unternehmens wegen der zu erwartenden Steuernachforderungen aufgrund eines schon verwirklichten Hinterziehungstatbestands liegt kein Fall vor, in dem das Gesetz der Annahme einer derartigen Vorverlagerung des Entstehens der Abgabenschuld entgegenstünde. (T7); Veröff: SZ 2008/169

3 Ob 103/11kOGH24.08.2011

Beisatz: An dieser Auffassung ist auch für die hier zu beurteilende Frage der insolvenzrechtlichen Qualifikation der Einkommenssteuer für das Jahr der Verfahrenseröffnung festzuhalten. (T8)<br/>Beisatz: Die Progressionsproblematik wird dadurch vermieden, dass die Gesamtjahressteuerschuld aliquot nach dem Verhältnis der Bemessungsgrundlage für Konkursforderungen (Einnahmen, die vor Konkurseröffnung erzielt wurden abzüglich der Ausgaben dieses Zeitraums) zur Bemessungsgrundlage für Masseforderungen (erzielte Gewinne ab Konkurseröffnung) aufgeteilt wird. (T9)

3 Ob 215/11fOGH14.12.2011

Beisatz: Der Grundsatz gilt auch für die Qualifikation von Sozialversicherungsbeiträgen, hier einer nach dem GSVG. (T10); Veröff: SZ 2011/150

10 Ob 21/12dOGH02.10.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/98

1 Ob 164/12tOGH11.10.2012

Auch

5 Ob 216/13wOGH25.07.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0050OB00358_8700000_003

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