OGH 5Ob28/83 (RS0069666)

OGH5Ob28/8320.9.1983

Rechtssatz

Bei der Frage ob eine Zweitwohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, kommt es nicht auf die Verwendung, sondern auf den Vertragszweck an.

Normen

MRG §1 Abs2 Z4

5 Ob 28/83OGH20.09.1983

Veröff: SZ 56/132 = MietSlg 35285(24)

8 Ob 531/89OGH21.09.1989

Veröff: WoBl 1991,73

8 Ob 1664/93OGH28.10.1993

Beisatz: Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung dieses Vertragszweckes. (T1)

2 Ob 528/94OGH28.04.1994

Beisatz: Von dem vereinbarten Vertragszweck kann aber - sowohl ausdrücklich als auch schlüssig - einvernehmlich abgegangen werden. (T2)

9 Ob 288/97mOGH26.11.1997
7 Ob 206/98iOGH11.11.1998

Beisatz: Hier: Im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, daß die Mieterin den Mietgegenstand nach ihren Bedürfnissen entweder als Zweitwohnung oder als Hauptwohnsitz benützen kann. (T3)

3 Ob 127/99vOGH14.07.1999

Beis wie T1

9 Ob 81/00bOGH31.05.2000

Beisatz: Die Vereinbarung kann sich auch schlüssig ergeben. (T4)

9 Ob 187/00sOGH20.09.2000

nur: Bei der Frage ob eine Zweitwohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, kommt es auf den Vertragszweck an. (T5)

9 Ob 239/02sOGH04.12.2002

Ähnlich; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist für die Unterscheidung anderer Verwendungsarten verallgemeinerungsfähig. (T6); Beisatz: Hier: Qualifizierung als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit. (T7)

4 Ob 161/04mOGH18.08.2004
2 Ob 221/05xOGH03.11.2005

Beisatz: Für die Annahme einer schlüssigen Vereinbarung des angeführten Vertragszwecks genügt es, dass beide Parteien einverständlich hievon ausgegangen sind. (T8)

3 Ob 219/08iOGH17.12.2008
5 Ob 53/22pOGH21.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0050OB00028_8300000_004

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