Rechtssatz
Bei der Frage ob eine Zweitwohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, kommt es nicht auf die Verwendung, sondern auf den Vertragszweck an.
8 Ob 1664/93 | OGH | 28.10.1993 |
Beisatz: Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung dieses Vertragszweckes. (T1) |
2 Ob 528/94 | OGH | 28.04.1994 |
Beisatz: Von dem vereinbarten Vertragszweck kann aber - sowohl ausdrücklich als auch schlüssig - einvernehmlich abgegangen werden. (T2) |
7 Ob 206/98i | OGH | 11.11.1998 |
Beisatz: Hier: Im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, daß die Mieterin den Mietgegenstand nach ihren Bedürfnissen entweder als Zweitwohnung oder als Hauptwohnsitz benützen kann. (T3) |
9 Ob 81/00b | OGH | 31.05.2000 |
Beisatz: Die Vereinbarung kann sich auch schlüssig ergeben. (T4) |
9 Ob 187/00s | OGH | 20.09.2000 |
nur: Bei der Frage ob eine Zweitwohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, kommt es auf den Vertragszweck an. (T5) |
9 Ob 239/02s | OGH | 04.12.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist für die Unterscheidung anderer Verwendungsarten verallgemeinerungsfähig. (T6); Beisatz: Hier: Qualifizierung als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit. (T7) |
2 Ob 221/05x | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Für die Annahme einer schlüssigen Vereinbarung des angeführten Vertragszwecks genügt es, dass beide Parteien einverständlich hievon ausgegangen sind. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0050OB00028_8300000_004
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