Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 bs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es für die Beurteilung der Frage, ob eine Zweitwohnung iSd § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, zwar auf den Vertragszweck und nicht auf die tatsächliche Verwendung ankommt, es jedoch weder nach dem Gesetz noch nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 56/132; WoBl 1991, 73) einer ausdrücklichen Vereinbarung dieses Vertragszweckes bedarf; diese Vereinbarung kann sich vielmehr auch schlüssig aus den Umständen ergeben, zu denen insbesondere gehört, daß beide Parteien "davon ausgegangen" sind.
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