OGH 9Ob288/97m

OGH9Ob288/97m26.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmuth P*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Bernd Fritsch ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Helmut Pf*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 9.April 1997, GZ 3 R 52/97g.-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Geltungsbereich des MRG bezieht sich aufgrund seiner allgemein gehaltenen Formulierung des § 1 Abs 1 grundsätzlich auf alle dort bezeichneten Mietverhältnisse. In diesem Umfang besteht eine Vermutung für die Vollanwendung des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes widerlegt werden kann (5 Ob 49/93). Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG liegt nur dann vor, wenn nach der übereinstimmenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiabsicht Vertragszweck die Erholung oder Freizeitgestaltung ist. Auf die tatsächliche Verwendung kommt es nicht an (SZ 56/132 = MietSlg 35.285/24; WoBl 1991, 73; 8 Ob 1664/93; 2 Ob 528/94). Bei Willensübereinstimmung, daß eine Wohnung für gelegentliche "Übernachtungszwecke" gemietet wird, ist weder die Erholungs- oder Freizeitgestaltung Vertragszweck. Es wird nur Einigung über den Benützungsumfang der Wohnung als "Absteige" erzielt. Damit ist aber nur der Benützungsumfang Vertragsinhalt geworden, nicht jedoch ein Erholungs- oder Freizeitzweck, so daß der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG durch diese vereinbarte Benützungsart nicht verwirklicht werden kann. Da dieses Ergebnis sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs 2 Z 4 MRG ergibt, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

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