Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da - wie der Beklagte selbst einräumt - das Bestandobjekt zur Herstellung - und damit auch zur Nutzung - als Wochenendhaus gemietet wurde, fällt der zu beurteilende Mietvertrag gemäß § 1 Abs 2 Z 4 MRG nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Unabhängig davon, ob das Bestandverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (1966) dem damals geltenden Mietengesetz unterlegen ist, ist jedenfalls seit Ablauf des in § 49 Abs 1 MRG normierten Stichtages die Kündigung des Vertragsverhältnisses weder vom Vorliegen noch von der formalen Geltendmachung eines Kündigungsgrundes abhängig (vgl dazu die bereits vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen.).
Erstmals in der Revision macht der Beklagte nunmehr geltend, dass die in § 1 Abs 2 Z 4 MRG normierte Ausnahme des Objektes vom Anwendungsbereich des MRG nicht zum Tragen kommen könne, weil er selbst mit großem Kostenaufwand das Objekt umgebaut und dabei gleichsam neu errichtet habe. Dieser Einwand entbehrt aber einer rechtlichen Grundlage, zumal § 1 Abs 2 Z 4 MRG nur auf den Vertragszweck - Vermietung als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung - abstellt, nicht aber darauf, durch wen bzw. auf wessen Kosten Umbauten zur Ermöglichung dieser Verwendung durchgeführt werden (insweit vergleichbar etwa JBl 1995, 376). Auf § 49 Abs 1 Z 2 MRG braucht daher gar nicht eingegangen zu werden.
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