OGH 5Ob285/02a

OGH5Ob285/02a17.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller

1. Rudolf H*****, Stiege 1, top 5, 2. Edeltrud K*****, Stiege 1, top 5, 3. Verlassenschaft nach Rudolf S*****, zuletzt Stiege 1, top 11,

4. Valerie V*****, Stiege 1, top 18, 5. Maria P*****, Stiege 1, top 10, 6. Sally M*****, Stiege 1, top 14, 7. Hannelore N*****, Stiege 2, top 7, 8. Margarethe H*****, Stiege 1, top 13, 9. Ursula H*****, Stiege 2, top 13, 10. Dr. Mohamed A*****, Stiege 2, top 5, 11. Robert M*****, Stiege 2, top 2, 12. Sabine K*****, Stiege 2, top 16, 13. Karl N*****, Stiege 2, top 10, 14. Herbert und Ingrid T*****, Stiege 2, top 3, 15. Dr. Walpurga S*****, Stiege 2, top 8, 16. Walter B*****, Stiege 2, top 18, 17. Erna W*****, Stiege 2, top 19, 18. Richard K*****, Stiege 1, top 9, 19. Alfred H*****, Stiege 1, top 7,

20. Kurt C*****, Stiege 1, top 4, 21. Hildegard K*****, Stiege 1, top 15, 22. Brigitte K*****, Stiege 1, top 8, 23. Dr. Leopold B*****, Stiege 1, top 16, 24. Friedrich Z*****, Stiege 1, top 17, 25. Andrea S*****, Stiege 2, top 11, 26. Harald S*****, Stiege 2, top 11, 27. Kurt S*****, Stiege 2, top 12, 28. Dr. Josef K*****, Stiege 2, top 20, ***** 29. Salima M*****, 30. Mag. Dr. Friedl H*****, 31. Konvent *****, 32. Natascha K*****, 33. Anna Z*****, alle vertreten durch Mag. Gerald Bleyer, Landessekretär des Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, Biberstraße 7, 1010 Wien, 34. Elfriede K*****, wider die Antragsgegner, 1. Helga R*****, 2. Ella K*****, 3. Herta H*****, alle vertreten durch Dr. Heinz Robathin, Rechtsanwalt in Wien, 4. Aurelia P*****, 5. Dr. Ingeborg G*****, 6. Dr. Gabriele L*****, 7. Norbert S*****, 8. Renate N*****, 9. Ernst L***** , vertreten durch Dr. Heinz Robathin, Rechtsanwalt in Wien, 10. Theresia T*****, wegen § 26 Abs 1 Z 3 WEG, infolge 1. des Rekurses der 1.-3., und 9. Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. August 2002, GZ 38

R 270/01i-67, und 2. des außerordentlichen Revisionsrekurses der 1.-3., und 9. Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Februar 2002, GZ 38 R 270/01i-58, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

  1. 1. Der Rekurs der 1.-3. und 9. Antragsgegner wird zurückgewiesen.
  2. 2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der 1.-3. und 9. Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Über Begehren der Antragsteller traf das Erstgericht mit Sachbeschluss vom 14. 8. 2001 eine Benützungsregelung für die vier auf der Liegenschaft***** befindlichen Parkplätze. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es sich um eine bloße Ermessensentscheidung im Einzelfall handle.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhoben 1.-3. und 9. Antragsgegner einen Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und unter einem einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Diesen Zulassungsantrag überwies das Erstgericht dem Rekursgericht zur Entscheidung nach § 508 ZPO.

Mit dem zu 1.) angefochtenen Beschluss verfügte das Rekursgericht eine Rückstellung der Akten an das Erstgericht.

Zufolge § 26 Abs 2 (zu ergänzen: Z 7) WEG iVm § 37 Abs 3 Z 18a MRG gälten die Rechtsmittelbeschränkungen der §§ 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO nur für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse in den in § 26 Abs 1 (zu ergänzen: Z 2, 4, 5 und 7) WEG angeführten Angelegenheiten richteten. Es bedürfe daher im gegenständlichen Fall (zu ergänzen: einem des § 26 Abs 1 Z 3 WEG) keines Antrags auf Abänderung des Ausspruchs über die Rechtsmittelzulässigkeit. Das Rechtsmittel der Antragsgegner sei als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen und direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den 1.-3. und 9. Antragsgegnern erhobene Rekurs ist nicht zulässig.

Zwar betrifft der in § 508 Abs 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluss nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deswegen den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (RIS-Justiz RS0115271). Eine extensive Auslegung dieser Gesetzesstelle aus Gründen des Rechtsschutzes verbietet sich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0011234; 10 ObS 297/01a; 10 ObS 307/02a).

Der Rekurs ist aber dennoch nicht zulässig.

Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO gelten nämlich für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse, die nicht in Abs 1 Z 1 oder 2 bezeichnet sind (vgl RIS-Justiz RS0043763). Unanfechtbar ist daher auch ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, womit die Akten dem Erstgericht zur direkten Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zurückgestellt werden.

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:

Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf Benützungsregelung im Wohnungseigentum, somit ein in § 26 Abs 1 Z 3 (§ 52 Abs 1 Z 3) WEG bezeichneter Antrag auf Benützungsregelung.

§ 26 Abs 2 Z 7 (§ 52 Abs 2 Z 7) WEG zählt eine solche Angelegenheit nicht auf, was bedeutet, dass die Rechtsmittelbeschränkungen des § 37 Abs 3 Z 18a MRG nicht gelten. Damit gilt auch § 528 Abs 2a ZPO nicht. Weil zufolge § 37 Abs 1 Z 18 MRG § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO bei Rekursen gegen Sachbeschlüsse der zweiten Instanz nicht gilt, liegt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ein außerordentliches Rechtsmittel der 1.-3. und 9. Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichtes vor.

Eine Entscheidung über eine Benützungsregelung soll stets das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, letztlich handelt es sich aber bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (RIS-Justiz RS0013612; 0101498 ua). Eine Entscheidung, die diese Grundsätze beachtet, unterliegt nur insofern einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, als im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler zu korrigieren sind (5 Ob 228/00s). Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses zur Dartuung einer erheblichen Rechtsfrage in diesem Sinn beschränken sich allerdings darauf, ein Überschreiten des verfahrenseinleitenden Antrags und insofern eine Gesetzwidrigkeit der ergangenen Entscheidung zu rügen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Schaffung einer Gebrauchsordnung zwischen Miteigentümern um eine Regelungsstreitigkeit handelt, bei der das Gericht nicht an das Begehren des Antragstellers gebunden ist, sondern eine billige Lösung für alle Beteiligten, hier alle Mit- und Wohnungseigentümer, finden soll. Die Angabe eines von einer Partei gewünschten Ziels stellt sich insofern als unverbindliche Anregung dar. Eine Bindung an das Begehren der Antragsteller besteht insoweit nicht (9 Ob 336/98x; 5 Ob 17/99g; vgl auch 5 Ob 47/97s; 5 Ob 197/97z; 5 Ob 459/97d ua). Die angefochtene Entscheidung trägt im Übrigen auch jenen Billigkeitserwägungen Rechnung, die es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfordern, dass die auf der gemeinsamen Liegenschaft errichteten Garagenplätze vordringlich den Miteigentümern zugewiesen werden, die in der Errichtungsphase den Wunsch nach einem Garagenplatz äußerten und hiefür auch die aufgelaufenen Kosten getragen haben (RIS-Justiz RS0013611; WoBl 1992/114 [Call]). Dass solche Billigkeitserwägungen nicht auch auf die Mieter solcher Miteigentümer durchschlagen, was als Ergebnis einer umfassenden Interessensabwägung betrachtet werden kann, stellt sich nicht als grober Beurteilungsfehler dar, der durch den Obsten Gerichtshof zu korrigieren wäre.

Damit erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig.

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