OGH 5Ob69/91 (RS0013611)

OGH5Ob69/9118.2.1992

Rechtssatz

Billigkeitserwägungen erfordern, daß die auf der gemeinsamen Liegenschaft errichteten Garagenplätze denjenigen Miteigentümern zugewiesen werden, die in der Errichtungsphase nicht nur den Wunsch nach Erwerb einer Wohnung, verbunden mit ihrem (ziffernmäßig vorläufigen) Miteigentumsanteil, äußerten, sondern auch den nach einem Garagenplatz, und welche die hiefür aufgelaufenen Kosten trugen.

Normen

ABGB §833 D2
WEG §3

5 Ob 69/91OGH18.02.1992

Veröff: WoBl 1992,157 ( Call )

5 Ob 108/92OGH16.06.1992

Vgl auch

5 Ob 2219/96aOGH24.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuweisung "erkaufter" Gartenbenützungsrechte. (T1)

5 Ob 104/97yOGH13.01.1998
5 Ob 285/02aOGH17.12.2002

Auch

5 Ob 69/11zOGH07.07.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0050OB00069_9100000_002

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