Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung des Antrags durch das Erstgericht erfolgte wegen fehlender Anrufung der Schlichtungsstelle über einen - im erstinstanzlichen Verfahren geänderten - Sachantrag und damit wegen Fehlens einer „Prozessvoraussetzung" (5 Ob 345/98s = MietSlg 51.454 = immolex 1999/119, 198; 5 Ob 60/03i = MietSlg 55.427 = immolex 2004/48, 78; vgl auch RIS-Justiz RS0070401). Eine solche Entscheidung stellt - entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht - keine solche „in der Sache" und demnach keinen Sachbeschluss dar (5 Ob 229/06x mzN; RIS-Justiz RS0070434). Daran ändert auch die vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss nichts, weil es nicht auf diese Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt (vgl RIS-Justiz RS0070443; 5 Ob 174/07k = wobl 2008/32, 85). Die Rechtsmittelfrist betrug daher nicht vier Wochen, sondern (nur) vierzehn Tage (§ 46 Abs 1 AußStrG; vgl 5 Ob 174/07k = wobl 2008/32, 85; 5 Ob 229/06x; 5 Ob 52/06t = wobl 2006/116, 272). § 46 Abs 3 AußStrG ist in wohnrechtlichen Verfahren nicht anwendbar (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG idF des WohnAußStrBeglG; 5 Ob 229/06x = Jus-Extra OGH-Z 4257; 5 Ob 15/06a). Das Gericht zweiter Instanz hat demnach den - nicht innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erhobenen - Rekurs mit Recht zurückgewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) stellt sich nicht. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
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