European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00222.14D.0127.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Vorinstanzen haben den Antrag einer Wohnungseigentümerin auf Erlassung einer Benützungsregelung hinsichtlich des Gartens (Allgemeinfläche) durch Teilung in zwei Bereiche abgewiesen.
Das Rekursgericht ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist entgegen diesem nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach dem ‑ hier relevanten ‑ ersten Fall des § 17 Abs 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft beantragen.
2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine gerichtliche Entscheidung über eine Benützungsregelung, die das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein soll, eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (RIS‑Justiz RS0101498 [T5]; RS0013612 [T6]), bei der die subjektive Lage der einzelnen Miteigentümer, also ihre persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse vorrangig zu berücksichtigen sind (RIS‑Justiz RS0013701; RS0013612). Schon deshalb muss nicht jedem Miteigentümer immer ein seinem Anteil entsprechender Teil zur alleinigen Benützung zugewiesen werden (RIS‑Justiz RS0101498; RS0013612 [T3, T4, T7]).
3. Die von der Antragstellerin gewünschte Aufteilung des Gartens in zwei separate Bereiche beeinträchtigt nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Betreuung der schwerst behinderten Tochter der Antragsgegnerin. Insbesondere stellte das Erstgericht, das sich bei einem Ortsaugenschein ein genaues Bild von den örtlichen Verhältnissen machen konnte, (disloziert) fest, dass der Garten nicht geeignet sei, konkret abgetrennte Bereiche zu schaffen, ohne eine der beiden Wohnungseigentümerinnen gravierend zu beeinträchtigen, vor allem soweit ein behindertengerechter Zugang zur Wohnung der Antragsgegnerin betroffen wäre.
4. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist in der umfassenden Interessenabwägung, die im konkreten Fall eben zu Lasten der Antragstellerin ausschlägt, nicht zu erkennen. Zudem wurde der Antragstellerin die Benützung des Gartens durch die Antragsgegnerin und deren Familie nie streitig gemacht. Nach dem Tod ihres Ehegatten (Bruder der Antragsgegnerin), der sich zu Lebzeiten teilweise im Garten aufgehalten hatte, benutzte die Antragstellerin diesen kaum mehr, weil sie sich durch Blicke der übrigen Familienmitglieder gestört fühlte und das Gefühl hatte, dass diese über sie „tuscheln“. Dass tatsächlich abfällige Bemerkungen erfolgt sind, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
5. Richtig ist zwar, dass das Gericht in diesem Regelungsstreit nicht an das konkrete Begehren der Antragstellerin gebunden war (RIS‑Justiz RS0013385 [T2]; RS0013635 [T2]). Die Angabe eines von einer Partei gewünschten Ziels ist nämlich lediglich eine unverbindliche Anregung (RIS‑Justiz RS0013385 [T3]).
6. Die Antragstellerin zeigte allerdings in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nie auf, welche andere Lösung aus ihrer Sicht situationsadäquater wäre als die von ihr anhand dreier (alternativer) Pläne gewünschte reale Aufteilung des Gartens in zwei, der jeweiligen Wohnungseigentümerin ausschließlich zugewiesenen Bereiche. Selbst in ihrem Revisionsrekurs legt sie nicht dar, welche Alternative einen billigen Ausgleich der Interessen der Teilhaber schaffen könnte, und begehrt ausschließlich ‑ wie in ihrem erstinstanzlichen Antrag ‑ die Aufteilung entsprechend den vorgelegten Plänen.
5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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