OGH 4Ob513/90; 1Ob18/92; 4Ob518/95; 5Ob8/09a; 5Ob222/14d; 2Ob139/16d; 6Ob40/21g; 5Ob244/21z; 2Ob56/23h; 8Ob43/24t (RS0013701)

OGH4Ob513/90; 1Ob18/92; 4Ob518/95; 5Ob8/09a; 5Ob222/14d; 2Ob139/16d; 6Ob40/21g; 5Ob244/21z; 2Ob56/23h; 8Ob43/24t25.4.2024

Rechtssatz

In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das ist insbesondere für den häufigsten Anwendungsfall des § 835 ABGB, nämlich die gerichtliche Benützungsregelung, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt und folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber erfordert.

Normen

ABGB §835 C

4 Ob 513/90OGH24.04.1990

Veröff: WoBl 1991,161 (Call)

1 Ob 18/92OGH14.07.1992

Auch

4 Ob 518/95OGH07.03.1995

Auch; Beisatz: Bei der Zuweisung von Räumen und Grundflächen ist deren unterschiedliche Qualität zu berücksichtigen, so dass den Miteigentümern eine ihrem Eigentumsanteil annähernd entsprechende Nutzung der Sache gewahrt bleibt (JBl 1956,72). (T1)

5 Ob 8/09aOGH03.03.2009

Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Bestandverhältnisses mit einem Miteigentümer. (T2)

5 Ob 222/14dOGH27.01.2015

Vgl auch

2 Ob 139/16dOGH27.10.2016

Beisatz: Hier: Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG. (T3)

6 Ob 40/21gOGH12.05.2021

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 244/21zOGH01.06.2022
2 Ob 56/23hOGH25.10.2023

vgl; nur: In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft sind auch die persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Teilhaber, also deren subjektive Lage, angemessen miteinzubeziehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße. (T5)

8 Ob 43/24tOGH25.04.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0040OB00513_9000000_002

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