OGH 5Ob1571/92 (RS0047423)

OGH5Ob1571/921.9.1992

Rechtssatz

Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend; Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind daher nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bb

5 Ob 1571/92OGH01.09.1992
5 Ob 501/93OGH19.01.1993
6 Ob 555/93OGH17.06.1993
4 Ob 557/94OGH18.10.1994

Auch; Beisatz: Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T1)

7 Ob 1589/95OGH31.05.1995

Vgl auch; Beisatz: Bereits in 5 Ob 501/93 ausgesprochen. (T2)<br/>Beisatz: Der Bilanzgewinn ist um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zum Beispiel beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen. (T3)

1 Ob 2040/96yOGH23.04.1996

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nur solche Abzüge sind aber unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, denen eine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht. (T4)

1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Zuweisungen zu Investitionsfreibeträgen (§ 10 EStG 1988), Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen (§ 211 Abs 1 HGB, § 4 Abs 1 EStG 1988) sind demnach im allgemeinen in die Unterhalts-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5)

3 Ob 56/95OGH10.09.1996

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/203

3 Ob 89/97bOGH21.05.1997
9 Ob 302/97wOGH01.10.1997

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

5 Ob 67/99kOGH15.06.1999

Auch; nur: Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T6)<br/>Beisatz: Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch. (T7)<br/>Beisatz: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, einzubeziehen (EFSlg 83.309, 80.134). (T8)

1 Ob 65/03wOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Steuerbegünstigungen, denen "keine effektive Einkommensminderung oder effektive Ausgabe" gegenüberstehen, sind aus der Bemessungsgrundlage nicht auszuscheiden. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag. (T10)

3 Ob 135/03dOGH22.10.2003
8 Ob 49/06yOGH11.05.2006

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 254/05xOGH21.03.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11)

1 Ob 119/07tOGH26.02.2008

Auch

1 Ob 56/08dOGH16.09.2008

Auch; Beis wie T1

4 Ob 218/08zOGH24.02.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2009/22

2 Ob 15/09hOGH28.09.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T7

7 Ob 226/11bOGH25.01.2012

nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T12)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG. (T14)

2 Ob 261/12iOGH07.05.2013

Vgl; nur T6; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑<br/>bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T15)

2 Ob 193/14tOGH27.11.2014

nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T16)

3 Ob 30/15fOGH18.03.2015

Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0050OB01571_9200000_001

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