OGH 5Ob1079/91 (RS0044002)

OGH5Ob1079/9112.11.1991

Rechtssatz

Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten; die Rekursfrist beträgt daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit §§ 521 Abs 1, 521 a Abs 1 Z 3 ZPO vier Wochen.

Normen

MRG §37 Abs3 Z16
ZPO §521a

5 Ob 1079/91OGH12.11.1991
5 Ob 156/92OGH24.11.1992

Vgl auch

5 Ob 34/93OGH27.04.1993

Auch

5 Ob 32/93OGH14.09.1993

nur: Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten. (T1)

5 Ob 79/93OGH12.10.1993

nur T1; Beisatz: Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor. (T2)

5 Ob 87/93OGH23.11.1993

nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht macht daher - auch unter der richtigen Annahme, daß kein Sachbeschluß vorliegt - ein weiteres Rechtsmittel nicht jedenfalls unzulässig. (T3)

5 Ob 56/94OGH05.07.1994

Vgl; nur T1; Beis wie T3

5 Ob 197/98aOGH15.09.1998

Vgl; nur T1; Beis wie T3

5 Ob 256/98bOGH27.10.1998

Beisatz: Überdies steht dem Gegner die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung offen. (T4)

5 Ob 109/03wOGH09.12.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht ist zwar nach §528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO anfechtbar, unterliegt aber der generellen Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO. (T5); Veröff: SZ 2003/157

5 Ob 284/03fOGH13.01.2004

Auch

5 Ob 220/05xOGH04.10.2005

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG aF kann im zeitlichen Geltungsbereich des AußStrG 2005 nicht mehr zurückgegriffen werden. (T6); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Sachantrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache. (T7)

5 Ob 41/10fOGH25.03.2010

Vgl aber; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_0050OB01079_9100000_001

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