Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der vom Antragsgegner - auch als Verfahrensnichtigkeit - gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Antragsgegner, dem die a limine-Zurückweisung des Erstgerichtes nachweislich zugestellt wurde, wurde damit über die Stellung eines Antrages im Sinne des § 40 Abs 2 MRG informiert. Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten und beträgt die Rekursfrist gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 521 Abs 1, § 521a Abs 1 Z 3 ZPO vier Wochen; überdies steht dem Gegner die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung offen (RIS-Justiz RS0044002). Der Umstand, daß der Antragsgegner trotzdem von der Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht Gebrauch gemacht hat, vermag jedenfalls keinen Verfahrensmangel zu begründen.
Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers begründet die gleichzeitige Erhebung desselben Anspruches im streitigen und außerstreitigen Verfahren keine Streitanhängigkeit (RIS-Justiz RS0039240), sodaß auch diesem Einwand keine Berechtigung zukommt.
Auch sonst vermag der Rekurswerber keine Rechtsfrage von der im § 528 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen. Soweit der Rekurswerber
Judikaturdifferenzen (zwischen der Entscheidung 1 Ob 571/87 = SZ
60/51 = MietSlg 39.253/20 = WoBl 1988/69 einerseits und 3 Ob 532/91 =
WoBl 1992/44 andererseits) behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser scheinbare Widerspruch bereits von Hausmann (in seiner Glosse zu WoBl 1997/107) entkräftet wurde: In der Entscheidung 1 Ob 571/87 geht es nämlich nicht um eine Abgrenzung zwischen Ansprüchen nach § 8 Abs 3 MRG einerseits und allgemeinen Schadenersatzansprüchen andererseits, sondern es wird die Bestimmung des § 8 Abs 2 MRG lediglich zu dem Zweck herangezogen, die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffes, sei es auch, daß dieser durch einen vom Vermieter oder von einem anderen Mieter beauftragten Dritten vorgenommen wird, darzulegen, weil es somit an einem wesentlichen Tatbestandselement für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen fehlt.
Auch das Rekursgericht geht in Übereinstimmung mit der Judikatur davon aus, daß die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf besondere Vereinbarungen oder deren Verletzung gründen, dem Rechtsweg vorbehalten ist (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 5 zu § 37 MRG mwN). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers verneint das Rekursgericht auch zutreffend die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Eingriffen resultieren, die im § 8 Abs 2 MRG keine Deckung finden. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß im Vorbringen der Antragstellerin nicht nur - im streitigen Rechtsweg geltend zu machende - Ansprüche enthalten sind, die auf einer Vertrags-(= Vergleichs)Verletzung bzw auf durch § 8 Abs 2 MRG nicht gerechtfertigten Eingriffen beruhen, stützt sich offenbar auf die vom Erstgericht und dem Antragsgegner nicht berücksichtigte Stellungnahme der Antragstellerin vom 30. 9. 1997 (bei der Schlichtungsstelle eingelangt am 3. 10. 1997), in der die Ansprüchsgründe auf die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 MRG reduziert werden. Die Auslegung des Parteienvorbringens durch das Rekursgericht ist somit vertretbar und entzieht sich daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0044273 ua).
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