Rechtssatz
Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß sich der Angestellte anderweitigen Erwerb einrechnen lassen müsse, trifft den Dienstgeber (vgl auch 4 Ob 45/60).
Anrechnung — Bemessung — Berechnung — Höhe — Ausmaß — Umfang — Angestellte — Schadenersatz — Ersatzpflicht — Ersatzanspruch — Entschädigung — Kündigungsentschädigung — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Beweispflicht — Entlassung — Austritt — Einrechnung — Arbeitgeber
4 Ob 97/60 | OGH | 06.09.1960 |
Veröff: EvBl 1960/336 S 579 = JBl 1961,238 = Arb 7278 |
4 Ob 33/82 | OGH | 26.04.1983 |
Veröff: RdW 1983,115 |
9 ObA 135/03y | OGH | 17.12.2003 |
Beisatz: Insbesondere hat der Arbeitgeber zu behaupten und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer eine sich ihm konkret bietende, zumutbare Verdienstmöglichkeit absichtlich, dh um die Anrechnung zu verhindern, ausgeschlagen oder es in der gleichen Absicht unterlassen hat, sich um einen anderen Verdienst zu bemühen. (T1) |
9 ObA 166/05k | OGH | 16.12.2005 |
Beisatz: Es liegt am Dienstgeber, einen anrechnungspflichtigen Erwerb zu behaupten und zu beweisen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19600906_OGH0002_0040OB00097_6000000_001
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