OGH 4Ob45/60

OGH4Ob45/603.5.1960

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster und Dr. Machek sowie die Beisitzer Dr. Witek und Hala als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elemer A*****, vertreten durch Dr. Ernst Lob, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 274.742,46 s. A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Dezember 1959, GZ 44 Cg 201/59-49, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 19. Oktober 1959, GZ 4 Cr 708/57-42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das in seinem das Mehrbegehren abweisenden Teil als nicht in Beschwerde gezogen, unberührt bleibt, im stattgebenden Teil hinsichtlich eines Betrages von S 58.576,28 samt den im angefochtenen Urteil angeführten stufenweisen Zinsen als Teilurteil bestätigt, im Übrigen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, wobei auf die Kosten des Revisionsverfahrens als weitere Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend Bedacht zu nehmen sein wird.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war als Prokurist bei der Budapester Filiale der beklagten Partei beschäftigt und wurde von dieser aus rassischen Gründen mit 31. 3. 1939 gekündigt.

Er begab sich nach Frankreich und sodann nach M*****, wo er sich derzeit noch aufhält. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Zahlung von Pensionsbezügen für die Zeit vom 1. 5. 1945 bis 31. 7. 1958 im Gesamtbetrag von S 155.021,22 und für die Zeit nach Klagseinbringung ab 1. 8. 1958 monatlich S 2.217,06 13 mal jährlich. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und verwies zunächst auf die Bestimmungen der Bankpensionsverordnung, wonach der Pensionsanspruch zu ruhen habe, wenn sich der Ruhegenussempfänger ohne Zustimmung des Dienstgebers im Ausland aufhält. Diesem Standpunkt der beklagten Partei passten sich die Untergerichte zunächst an und wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof hob mit Beschluss vom 18. 3. 1958 die beiden untergerichtlichen Urteile auf und brachte zum Ausdruck, dass der Pensionsanspruch des Klägers nicht zum Ruhen gekommen sei, weil die diesbezügliche Bestimmung der Bankpensionsverordnung gegenüber Personen als gegen die guten Sitten verstoßend nicht angewendet werden dürfe, die aus zwingenden Gründen, wie der Flucht vor politischer Verfolgung, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und deshalb nicht zurückkehren konnten. Im fortgesetzten Verfahren ging die klagende Partei bei der Berechnung ihrer Ansprüche von einer der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Grundpension von monatlich S 209,90 aus und begehrte für die einzelnen Zeitabschnitte im Hinblick auf die wirksam gewordenen kollektivvertraglichen Veränderungen der Pensionsbezüge für die Zeit vom 1. 5. 1945 bis 31. 7. 1958 S 155.021,22. Die beklagte Partei wendete nunmehr ein, dass dem Kläger wegen seines Aufenthaltes im Ausland und des dort erzielten Einkommens jene Erhöhungen nicht zugute kommen können, die davon abhängig gemacht worden seien, dass der Berechtigte im Inland wohne und kein über gewisse Höchstgrenzen hinausgehendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit habe. Die beklagte Partei billigte dem Kläger daher ab 1. 1. 1954 nur eine Erhöhung der Grundpension um 10 % auf S 230,89 auf Grund des Pensionsregulierungsvertrages 1954 zu. Sie verwies außerdem darauf, dass dem Kläger, der in Österreich nie pensionsversichert war und keine gesetzliche Rente beziehe, gemäß § 3 dieses Vertrages und § 20 Bankpensionsverordnung ab 1. 7. 1956 zufolge der Erreichung seines 65. Lebensjahres eine fiktive gesetzliche Rente anzurechnen sei, welche er erreicht hätte, wenn er die tatsächlich in Budapest zurückgelegte Zeit in Österreich verbracht und die Beiträge bezahlt hätte. Diese fiktive Rente sei jedenfalls höher als die dem Kläger zustehende Pension, sodass der Kläger ab 1. 7. 1956 zum sogenannten Nullpensionisten geworden sei. Dem Kläger könne daher lediglich ein Pensionsanspruch von monatlich S 209,90 für die Zeit vom 1. 5. 1945 bis 31. 12. 1953 und von monatlich S 230,89 für die Zeit vom 1. 1. 1954 bis 30. 6. 1956 zuerkannt werden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 57.635,83 samt stufenweisen Zinsen statt und wies das Mehrbegehren einschließlich jenes auf die ab 1. 10. 1959 fällig werdenden Pensionsbeträge ab.

Das Erstgericht stellte fest, dass sich der Kläger ab 1941 mit Unterbrechungen in Monaco aufhielt und dort ab Jänner 1954 ein Arbeitseinkommen von monatlich 25.000 fres, von Anfang 1958 bis Juni 1959 von 37.500 fres und im Juli 1959 von 61.000 fres hatte. Dass er auch in der Zeit von 1945 bis 1954 ein Einkommen hatte, nahm das Erstgericht nicht als festgestellt an. Des weiteren stellte das Erstgericht fest, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch den Dienstvertrag vom 31. 12. 1936 geregelt wurde. Im Punkt 3.) des Dienstvertrages heißt es: "Bezüglich meiner bzw meiner Angehörigen Ansprüche auf Pensionen gelten die für die Angestellten ihrer Anstalt gültigen Bestimmungen, das sind derzeit die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. 8. 1933, BGBl Nr 377 (Bankpensionsverordnung), sowie allfälliger gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Änderungen derselben". Punkt 7.) lautet: "Das Dienstverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit nach den einschlägigen Bestimmungen des ungarischen Staates gelöst werden. Sonst finden in allen hier nicht besonders geregelten Punkten die Bestimmungen der erwähnten ungarischen Gesetze auf mein Dienstverhältnis Anwendung." Das Erstgericht vertrat die Meinung, dass der vom Obersten Gerichtshof ausgesprochene Rechtssatz, dass Dienstvertragsbestimmungen, nach denen ein erworbener Pensionsanspruch bei ausländischem Aufenthalt des Bezugsberechtigten ruht, gegenüber Personen, die aus zwingenden Gründen ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und nicht zurückkehren konnten oder wollten, als gegen die guten Sitten verstoßend nicht angewendet werden können, auch für solche kollektivvertraglichen Bestimmungen zu gelten habe, nach welchen Erhöhungen der Pension vom Aufenthalt des Berechtigten im Inlande abhängig gemacht werden. Wohl aber müssen auch für den Kläger jene Bestimmungen der Kollektivverträge Anwendung finden, nach denen ein auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen auf die Pensionsbezüge anzurechnen ist, weil der Kläger dadurch wegen seines Auslandsaufenthaltes nicht benachteiligt, sondern lediglich mit den im Inland verbliebenen Pensionsberechtigten gleichgestellt wird. Die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente lehnte das Erstgericht ab. § 20 Bankpensionsverordnung spreche von der Anrechnung einer fiktiven Rente nur für den Fall, dass eine gesetzliche Rente nicht anfällt oder ruht oder erlischt. Es werde daher davon ausgegangen, dass zumindest eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente besteht oder bestanden hat. Dementsprechend wird gemäß § 5 PRV eine am 1. 1. 1954 bestehende "gesetzliche Anwartschaft" von der Pension abgesetzt, also nicht einfach eine fiktive Rente, auf welche auch eine Anwartschaft nicht besteht. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger infolge seines Auslandsaufenthaltes die Anwartschaft oder ein Recht auf eine gesetzliche Rente nicht erwerben konnte. Wenn dem Kläger grundsätzlich zuzubilligen sei, dass der erzwungene Auslandsaufenthalt seinem Pensionsanspruch nicht schadet, so kann davon nicht auf dem Umwege abgegangen werden, dass ihm etwas angerechnet wird, was er eben durch den erzwungenen Auslandsaufenthalt nicht erwerben konnte.

Das Klagebegehren auf Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung der erst künftig fällig werdenden Pensionsbezüge wies das Erstgericht mit der Begründung ab, dass die Bestimmung des § 406 ZPO auf Pensionen nicht angewendet werden könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine, der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge. Es sprach dem Kläger einen Betrag von S 62.548,62 samt stufenweisen Zinsen zu und traf die Feststellung, dass dem Kläger gegenüber der beklagten Partei ab 1. 10. 1959 eine monatliche Pensionsforderung von S 2.217,06 zusteht. In der mündlichen Berufungsverhandlung hatte der Kläger das Begehren um einen Betrag von S 427,22 eingeschränkt und das Leistungsbegehren insoferne modifiziert, als es das auf die Leistung der zukünftigten Pensionsbeträge lautende Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren änderte.

Auch das Berufungsgericht vertrat die Meinung, dass die kollektivvertraglichen Beschränkungen der Erhöhung der Pensionen auf die im Inland lebenden Personen dem Kläger gegenüber nicht zur Anwendung gebracht werden können. Auch die Anrechnung einer fiktiven Rente aus der Sozialversicherung lehnte das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ab. Die beklagte Partei behaupte selbst nicht, dass Kläger von einem österreichischen oder ungarischen Sozialversicherungsinstitut eine Rente beziehe, er sei im Jahre 1939 gezwungen gewesen, Ungarn zu verlassen, ihn treffe daher kein Verschulden, wenn er seiner Anwartschaft auf Grund seiner seinerzeitigen Dienstleistung in der Zwischenzeit verlustig wurde. Es könne ihm daher eine fiktive Rente nicht abgezogen werden. Das Berufungsgericht trat auch der Meinung des Erstgerichtes bei, dass sich der Kläger seinen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen müsse. Der im Ausland lebende Pensionist habe ebenso wie der in Österreich lebende die Möglichkeit, einem anderen Erwerb nachzugehen. Dies sei beim Kläger in den Jahren 1954 bis Juli 1959 der Fall gewesen. Es bestehe kein Grund, dem Kläger in dieser Richtung eine Ausnahmestellung einzuräumen. Dem Erstgericht sei nur insoferne ein Irrtum unterlaufen, als es dem Kläger auch für die Monate August bis September 1959 einen Pensionsbetrag von nur je S 230,89 zusprach, obwohl nach den Tatsachenfeststellungen die vom Berufungsgericht in gleicher Weise getroffen werden, Kläger nur bis einschließlich Juli 1959 einen Erwerb hatte. Für die Monate August und September 1959 stehen dem Kläger bereits die ungekürzten Pensionsbeträge von S 2.217,06 zu. Weiter wurden vom Berufungsgericht dem Kläger Mehrbeträge von S 292,80 und S 647,65 zugesprochen, die im Einzelnen von der Revision nicht bekämpft werden.

Die Änderung des auf Zahlung künftig fällig werdender Bezüge gerichteten Klagebegehrens in ein Feststellungsbegehren wertete das Berufungsgericht als Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO, die zuzulassen war, weil sich dadurch keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens ergab. Das Feststellungsbegehren sei zulässig, weil das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechts auf Pensionsbezug bejaht werden müsse.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei unter Geltendmachung der Revisionsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise begründet.

Der Verfahrensmangel wird darin erblickt, dass das Berufungsgericht die Klagsänderung zugelassen und dem Feststellungsbegehren ohne weitere Beweiserhebungen stattgegeben hat. Die beklagte Partei habe eingewendet, dass das Einkommen, das der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit in Frankreich beziehe, so hoch sei, dass ihm nur eine 10 %ige Erhöhung der Grundpension, nicht aber das erhöhte Vielfache nach den Bestimmungen des Pensionsregulierungsvertrages 1954 ausgezahlt werden könne. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass dem Kläger für die Zukunft der Anspruch auf Zahlung der Pension in der Höhe von monatlich S 2.217,06 zustehe, weil immer erst der Nachweis erbracht werden müsse, dass der Kläger keinen eigenen Erwerb von mindestens 750,-- S monatlich besitzt. Dies habe jeweils der Kläger zu beweisen.

Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Durch das Feststellungsurteil wird nur der Anspruch des Klägers auf die Pension für den Fall festgestellt, dass die weiteren vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen jeweils gegeben sind. Eine unmittelbare Leistungspflicht ergibt sich aus dem Feststellungsurteil für die beklagte Partei nicht. Die beklagte Partei hat es daher in der Hand, jeweils vor der Auszahlung die Voraussetzungen für den Pensionsanspruch zu überprüfen, insbesondere auch in der Richtung, ob der Kläger für den jeweiligen Zeitabschnitt einen anderweitigen Erwerb in einer Mindesthöhe von 750,-- S monatlich hat. Dass den Kläger die Beweislast treffe, dass dies nicht der Fall sei, ist unrichtig. Der Nichterwerb kann nicht bewiesen werden. Der Kläger kann von der beklagten Partei höchstens aufgefordert werden, seinen Erwerb oder Nichterwerb anzugeben und es wird immer Sache der beklagten Partei sein, wenn sie die Angaben des Klägers für unrichtig hält, das Gegenteil unter Beweis zu stellen. Die Modifizierung des Klagebegehrens durch den Kläger kann daher nur als Klagseinschränkung betrachtet werden, die zulässig war.

In der Revision wird nun ausgeführt, dass die Höhe der dem Kläger zustehenden monatlichen Pensionsbeträge nicht richtig festgesetzt worden sei.

In dieser Hinsicht ist die Rüge begründet. Der Kläger begehrte ab 1. 9. 1957 einen monatlichen Pensionsbezug von S 2.217,06, das Erstgericht hat zu diesem Begehren der Höhe nach deshalb nicht Stellung genommen, weil es mit Rücksicht auf den anderweitigen Erwerb des Klägers bloß die Grundpension von S 230,89 monatlich zusprach. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die volle Pension für die Monate August und September 1959 zuerkannt und festgestellt, dass dem Kläger die Pension in dieser Höhe auch für die Zukunft gebühre. Eine Begründung für die Pensionshöhe findet sich aber im berufungsgerichtlichen Urteil nicht vor. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil die beklagte Partei die vom Kläger begehrte Pensionshöhe ausdrücklich bestritten hat, daher zu erörtern gewesen wäre, wie die Pension des Klägers auf Grund des Pensionsregulierungsvertrages 1954 und auf Grund des Protokolls vom 3. 8. 1957 zu berechnen war. Während der Kläger die Berechnung nach § 3 des Pensionsregulierungsvertrages vornimmt, stützt sich die beklagte Partei auf § 4 desselben (Administrativpension). In diesem Zusammenhang war auch zu erörtern, ob der Kläger einen Anspruch auf Zuschusspension nach § 3 Abs 3 PRV hatte. Das Berufungsgericht hätte daher zunächst die Errechnung der Pension unter Heranziehung der kollektivvertraglichen Bestimmungen mit den Parteien im Einzelnen erörtern müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Verfahren mangelhaft geblieben.

Die Errechnung der Pensionshöhe hat hiebei nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen ohne Berücksichtigung des Auslandsaufenthaltes des Klägers und ohne Einrechnung einer gesetzlichen Rentenzahlung zu erfolgen. In diesen beiden Punkten stimmt der Oberste Gerichtshof mit der Ansicht des Berufungsgerichtes überein. Die dagegen ins Treffen geführten Erwägungen der beklagten Partei sind nicht stichhältig. Die kollektivvertraglichen Bestimmungen finden auf das Dienstverhältnis des Klägers nur als Vertragsrecht Anwendung. Die Parteien haben die Anwendung der Kollektivverträge auf das Dienstverhältnis des Klägers ausdrücklich vereinbart, obwohl der Kläger von Anfang an nicht in den Geltungsbereich dieser Kollektivverträge fallen konnte. Es können daher diese Bestimmungen nur sinngemäß angewendet werden. Eine Beschränkung auf jene Pensionisten, die sich im Inland befinden, kann daher für den Kläger nicht gelten, weil ein Aufenthalt des Klägers in Österreich von Anfang an nicht in Frage kam. Die Revision spricht daher zu Unrecht von einer "Rückkehr" des Klägers, die ihm zugemutet werden könnte. Da der Kläger seinen Wohnsitz nie in Österreich hatte, kann er auch nicht nach Österreich "zurückkehren". Die Pensionserhöhungen laut Kollektivvertrag können daher dem Kläger nicht aus dem Grunde bestritten werden, dass er sich nicht in Österreich aufhält. Damit liegt auch keine Besserstellung des Klägers gegenüber den übrigen inländischen Pensionisten vor, weil im Gegensatz zu den anderen Pensionisten die beklagte Partei beim Kläger schon bei Begründung des Dienstverhältnisses nie damit rechnen konnte, dass der Kläger seine Pensionszeit in Österreich verbringen würde. Dabei kann auch den Erwägungen der beklagten Partei nicht beigetreten werden, dass die Erhöhung der Pensionen deshalb auf das Inland beschränkt wurde, weil nur hier die Preise gestiegen waren. Es ist bekannt, dass die Preiserhöhungen eine allgemeine Erscheinung in allen Ländern waren. Die Beschränkungen der Pensionserhöhungen haben vielmehr ihren Grund ausschließlich im Pensionsrecht selbst, weil die Pensionszahlungen in den meisten Fällen auf das Inland beschränkt werden und dieser Grundsatz daher in den Kollektivverträgen besonders vereinbart wurde.

Auch hinsichtlich der Einrechnung der Sozialrente muss auf den Vertrag Rücksicht genommen werden. Es ist unbestritten, dass der Kläger niemals Beiträge zur Erlangung einer österreichischen Sozialrente geleistet hat und dass solche Beiträge für ihn auch nicht seitens der beklagten Partei geleistet wurden. Schon aus diesem Grunde kommt eine Einrechnung einer österreichischen Sozialrente, sei es einer faktischen oder einer "fiktiven" nicht in Betracht. § 22 Abs 4 Bankenpensionsverordnung bestimmt ausdrücklich, dass nicht angefallene gesetzliche Renten nicht angerechnet werden, wenn der Pensionist durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse an der Befolgung der bezüglichen Vorschriften verhindert war. Da der Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung ausgesprochen hat, dass dem Kläger eine Rückkehr nach Ungarn nicht zugemutet werden kann, ist er an dem Bezug einer allfälligen ungarischen Sozialrente durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse gehindert, sodass jedenfalls derzeit eine Anrechnung nicht stattfinden kann. Diesbezüglich erweist sich daher die Rechtsrüge der beklagten Partei als unbegründet.

Das angefochtene Urteil war daher hinsichtlich des Zuspruchs von S 58.576,28 samt stufenweisen Zinsen als Teilurteil zu bestätigen, hinsichtlich des Zuspruchs von weiteren S 3.972,34 und hinsichtlich der Feststellung eines Pensionsbezuges von monatlich S 2.217,06 aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 ZPO.

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