Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Ansicht ist die Begehungsgefahr, also die Gefahr, dass der Beklagte die zu untersagende Verletzungshandlung neuerlich oder erstmalig begehen werde, eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch.
4 Ob 5/05x | OGH | 14.03.2005 |
Beisatz: Ob Wiederholungsgefahr besteht, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. (T1) |
9 ObA 104/07w | OGH | 07.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Allgemein wird ein Unterlassungsanspruch durch zwei Elemente konkretisiert, und zwar einerseits die Unterlassungspflicht und andererseits die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. (T2) |
5 Ob 98/10p | OGH | 23.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. (T3) |
4 Ob 205/11t | OGH | 17.01.2012 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00089_9400000_001
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