OGH 4Ob87/92 (RS0079282)

OGH4Ob87/9220.10.1992

Rechtssatz

Der in ständiger Rechtsprechung zu § 28 UWG aF vertretene Grundsatz, wonach ein Gewinnspiel auch dann unzulässig - weil vom Warenbezug oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig - ist, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Erwerb der Hauptware als förderlich angesehen wird oder die angebotenen Alternativen zum Kauf der Ware als Teilnahmevoraussetzung nicht gleichwertig sind, ist aufrechtzuerhalten.

Normen

ZPO §502 Abs1 HIII3
UWG §9a

4 Ob 87/92OGH20.10.1992

Veröff: MR 1993,69 = ÖBl 1993,24

4 Ob 77/93OGH27.07.1993

Veröff: MR 1993,196 = ÖBl 1993,250 = WBl 1994,33

4 Ob 1032/94OGH12.04.1994
4 Ob 15/95OGH07.03.1995
4 Ob 6/94OGH10.05.1994
4 Ob 94/98xOGH31.03.1998

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Alternative gleichwertig ist, stellt sich erst, wenn sie mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt wird wie die Zuwendung und deren Abhängigkeit vom Erwerb einer bestimmten Ware. (T1)

4 Ob 48/98gOGH31.03.1998

Vgl; Beis wie T1

3 Ob 91/98yOGH24.06.1998

Auch; Beis wie T1

4 Ob 211/98bOGH12.08.1998

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 12/00vOGH01.02.2000

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 68/00dOGH21.03.2000

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 149/00sOGH15.06.2000

Auch; nur: Der in ständiger Rechtsprechung zu § 28 UWG aF vertretene Grundsatz, wonach ein Gewinnspiel auch dann unzulässig - weil vom Warenbezug oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig - ist, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Erwerb der Hauptware als förderlich angesehen wird. (T2)

4 Ob 136/00dOGH23.05.2000

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ob die Ankündigung einer alternativen Teilnahmemöglichkeit nach den im Einzelfall gegebenen Umständen den gleichen Auffälligkeitswert hat wie die Zugabenankündigung, hat regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. (T3)

4 Ob 17/08sOGH14.02.2008

Beis wie T1; Beisatz: Eine Postkarte ist eine gleichwertige Alternative zu einer der Ware beiliegenden Antwortkarte (so bereits 4 Ob 15/95). (T4)

3 Ob 273/07dOGH30.01.2008

Auch; Beisatz: Hier: Aufrufen einer Teletext-Seite keine gleichwertige Alternative zum Zeitungskauf. (T5)

4 Ob 57/08yOGH08.07.2008

Auch; Beisatz: Ob ein kaufunabhängiges Gewinnspiel vorliegt, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Kreise. (T6); Beisatz: Hier: Volksschulkinder. (T7); Veröff: SZ 2008/96

4 Ob 159/08yOGH23.09.2008

Auch

4 Ob 154/08pOGH18.11.2008

Auch; Beisatz: Als Zugabe gilt insbesondere die mit dem Erwerb der Hauptware gekoppelte Ermöglichung der Teilnahme an einem Gewinnspiel. (T8)

3 Ob 10/13mOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19921020_OGH0002_0040OB00087_9200000_004

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