Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat sich in der - zwischen denselben Parteien ergangenen - Entscheidung 4 Ob 116/00p mit den von der Beklagten gegen die Aktivlegitimation des Klägers erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass der Kläger unabhängig davon, ob ihm Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehören, aktiv legitimiert ist, weil er nicht nur Prozesse führt, sondern auch in den Bereichen Mediation, Beratung und Information über neuere Judikatur tätig ist, als Seminarveranstalter auftritt und Aktivitäten setzt, welche die Presseförderung betreffen. Der Kläger fördert damit
im Sinne der Entscheidung SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 =
MR 1986 H 1 24 = ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = GRURInt 1986, 656
[Knaak] - Wecker-Rabatt wirtschaftliche Unternehmerinteressen in einem Ausmaß, das über die "Serviceleistungen" eines Prozessführungsvereins hinausgeht. Somit kann auch im vorliegenden Provisorialverfahren die Frage offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Prozessführungsverein die Namen seiner Mitglieder offenlegen muss; von der von der Beklagten in diesem Zusammenhang als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab.
Die Beklagte macht weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, weil das Rekursgericht die der Zeitschrift "News" beigegebene Videokassette als Zugabe gewertet hat. Die Beklagte beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung der Frage, ob ein üblicher Zeitungsbestandteil vorliegt, nicht starr an den in Vergangenheit oder Gegenwart üblichen Strukturen und Inhalten solcher Druckerzeugnisse festzuhalten ist, sondern auf die sich wandelnde Verkehrsauffassung Bedacht genommen werden muss (ÖBl 1994, 168 = WBl 1994, 415 - Two-Days Superpass mwN; 4 Ob 329/99g). Sie übersieht dabei, dass sie die Videokassette nicht als Zeitungsbestandteil, sondern als "Gratis-Video" und als "Das kostenlose Video", das "Gratis zum Heft" gegeben wird, angekündigt und damit den Eindruck erweckt hat, der Zeitschriftenkäufer erhalte mit der Hauptware Zeitschrift die unentgeltliche Nebenware Videokassette. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die beanstandete Werbeaktion schon deshalb als Ankündigung einer Zugabe im Sinne des § 9a UWG zu werten sei, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach es darauf ankommt, was der angesprochene Kunde bei verständiger Würdigung annehmen muss (ua ecolex 1993, 252 = MR 1993, 69 = ÖBl 1993, 24 = WBl 1993, 128 - Welt des Wohnens; MR 1999, 157 = ÖBl 1998, 349 = WBl 1998/307 - KURIER-Schnupperabo).
Die Beklagte macht schließlich geltend, dass sich das "Erstgericht" nicht mit der Frage der alternativen Teilnahmemöglichkeit auseinandergesetzt habe. Das trifft jedoch weder für das Erstgericht noch für das Rekursgericht zu. Beide Vorinstanzen haben sich mit dieser Frage eingehend befasst und darauf hingewiesen, dass eine alternative Teilnahmemöglichkeit nur dann das Vorliegen einer Zugabe ausschließt, wenn sie mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt wird wie die Zugabe selbst (ua MR 1998, 157 = ÖBl 1998, 349 = WBl 1998/307 - Zwei Wochen gratis). Ob die Ankündigung einer alternativen Teilnahmemöglichkeit nach den im Einzelfall gegebenen Umständen den gleichen Auffälligkeitswert hat wie die Zugabenankündigung, hat regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.
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