OGH 4Ob329/99g

OGH4Ob329/99g14.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** GmbH & Co KG, 2. M***** GmbH, ***** beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG, wider die beklagte Partei V*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 1999, GZ 5 R 165/99t-8, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sich der Oberste Gerichtshof bisher nicht mit der Frage befasst hat, ob eine CD ein üblicher Zeitungsbestandteil ist oder ob mit der Ankündigung der Gewährung einer CD zu einer Zeitschrift eine unzulässige Zugabe angekündigt wird. Daraus folgt aber nicht, dass es sich dabei um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO handelte. Besteht eine Rechtsprechung zu gleichartigen Sachverhalten und ergibt sich daraus die konkrete Lösung des Einzelfalls, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (s Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 3 mwN).

Rechtliche Beurteilung

Das trifft hier zu:

Für die Beurteilung der Frage, ob ein üblicher Zeitungsbestandteil vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht starr an den in Vergangenheit oder Gegenwart üblichen Strukturen und Inhalten solcher Druckerzeugnisse festzuhalten, sondern auf die sich wandelnde Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen (ÖBl 1994, 168 = WBl 1994, 415 - Two-Days Superpass mwN). Im vorliegenden Fall ist daher maßgebend, ob nach der Verkehrsauffassung eine Klassik-CD üblicher Bestandteil einer Zeitschrift für Politik, Wirtschaft, "Szene", Chronik und Sport ist. Diese Frage hat das Rekursgericht mit zutreffender Begründung verneint. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zeitschriftenkäufer damit - anders als in den meisten der von der Beklagten als Beispiel angeführten Fälle - nicht eine Ergänzung der redaktionellen Berichterstattung, sondern in Aufmachung und Inhalt eine zusätzliche Leistung erhält.

Dies ist im vorliegenden Fall schon aufgrund der Gestaltung des Inserats offenkundig. Es bedarf daher nicht der Annahme besonderer Prüfpflichten des das Inserat annehmenden Zeitungsunternehmens, um die Haftung der Beklagten als Mittäterin des Zugabenverstoßes von N***** als Schwesterzeitschrift ihrer Zeitschrift "F*****" bejahen zu können. Die von der Beklagten als erheblich bezeichnete Frage, wie weit die Prüfpflicht des Zeitungsunternehmens reicht und ob sie über das Wahrnehmen eindeutiger Wettbewerbsverstöße in Inseraten hinausgeht, ist demnach im vorliegenden Fall nicht entscheidend.

Stichworte