OGH 4Ob1032/94

OGH4Ob1032/9412.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zeitungsverlag Helga S*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. N*****gesellschaft mbH & Co KG, 2. N*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,--), infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10.Februar 1994, GZ 4 R 217/93-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 78 EO, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, daß die Ankündigung eines Gewinnspieles auf der Titelseite einer Zeitschrift oder einer daran befestigten Flappe den Eindruck erweckt, man werde über das Gewinnspiel im Blattinneren Näheres erfahren. Damit wird beim Publikum die Meinung hervorgerufen, der Erwerb der Zeitschrift sei für die Teilnahme am Gewinnspiel notwendig, zumindest aber förderlich. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewinnspiel (auch) dann unzulässig - weil vom Warenbezug nicht völlig unabhängig -, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Erwerb der Hauptware als förderlich angesehen wird (SZ 45/43; ÖBl 1991, 263 uva) oder die gebotenen Alternativen zum Kauf der Ware als Teilnahmevoraussetzung nicht gleichwertig sind (ÖBl 1982, 46; ÖBl 1991, 263 mwN, ÖBl 1993, 24).

Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß ein irreführender Blickfang dann gegen § 2 UWG verstößt, wenn eine nähere Aufklärung überhaupt fehlt oder nicht in einer nach der redlichen Verkehrsübung zu erwartenden Form - etwa in einer wesentlich kleineren Schrift- erfolgt (ÖBl 1983, 78 mwN), muß auch für die Beurteilung der Frage gelten, ob eine blickfangartige Gewinnspielankündigung zur Ausübung psychischen Kaufzwanges geeignet ist.

Ob aber die Aufklärung auf den Flappen zur Zeitschrift der Beklagten (Nr 29 und 30/93) - hinreichend deutlich und auffällig war oder von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise leicht übersehen werden konnte, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte, liegt jedenfalls nicht vor, so daß eine iSd § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RZ 1992/50; EvBl 1993/59 uva).

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