OGH 4Ob82/72; 3Ob1090/90 (RS0046466)

OGH4Ob82/72; 3Ob1090/9028.3.2023

Rechtssatz

§ 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an.

Nebenforderung

 

Normen

JN §54 Abs2

4 Ob 82/72OGH20.10.1972

Veröff: IndS 1975 H1/915,6

3 Ob 1090/90OGH19.12.1990

nur: § 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. (T1)

5 Ob 1592/94OGH22.11.1994

Auch; nur T1

7 Ob 173/97kOGH04.06.1997

nur: Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an. (T2)

1 Ob 342/98wOGH15.12.1998

Auch; nur: Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. (T3); Beisatz: Werden Zinsen als Anhang, also nicht selbständig eingeklagt und wird erst im Zuge des Verfahrens die Klage auf Zinsen (und Kosten) eingeschränkt, so bedeutet dies nicht, dass die Zinsen und Kosten nunmehr selbständig eingeklagt wären. Es bleibt vielmehr bloß die Nebenforderung streitverfangen, sodass der Streitwert - infolge Wegfalls der Hauptsache - unter den im § 502 Abs 2 ZPO als Zulässigkeitsgrenze genannten Betrag von S 52.000 gesunken ist. (T4)

3 Ob 153/99tOGH28.06.1999

Auch

1 Ob 84/10zOGH01.06.2010

nur: § 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an. (T5); Beisatz: Ebenso ist für die Qualifikation der Zinsen als Nebenforderung nicht relevant, ob der Kläger sie in den Kapitalbetrag integriert hat oder nicht. Maßgebend ist vielmehr die rechtliche Qualifikation durch das Gericht. (T6)

4 Ob 90/10dOGH08.06.2010

Vgl auch

5 Ob 92/10fOGH15.07.2010

Auch

3 Ob 187/11pOGH14.12.2011

nur T5

3 Ob 119/20aOGH20.01.2021

Vgl; Beis wie T4

17 Ob 1/22dOGH31.01.2022

Vgl

4 Ob 28/23fOGH28.03.2023

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19721020_OGH0002_0040OB00082_7200000_001

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