Normen
4 Ob 82/72 | OGH | 20.10.1972 |
Veröff: IndS 1975 H1/915,6 |
3 Ob 1090/90 | OGH | 19.12.1990 |
nur: § 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. (T1) |
5 Ob 1592/94 | OGH | 22.11.1994 |
Auch; nur T1 |
7 Ob 173/97k | OGH | 04.06.1997 |
nur: Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an. (T2) |
1 Ob 342/98w | OGH | 15.12.1998 |
Auch; nur: Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. (T3); Beisatz: Werden Zinsen als Anhang, also nicht selbständig eingeklagt und wird erst im Zuge des Verfahrens die Klage auf Zinsen (und Kosten) eingeschränkt, so bedeutet dies nicht, dass die Zinsen und Kosten nunmehr selbständig eingeklagt wären. Es bleibt vielmehr bloß die Nebenforderung streitverfangen, sodass der Streitwert - infolge Wegfalls der Hauptsache - unter den im § 502 Abs 2 ZPO als Zulässigkeitsgrenze genannten Betrag von S 52.000 gesunken ist. (T4) |
3 Ob 153/99t | OGH | 28.06.1999 |
Auch |
1 Ob 84/10z | OGH | 01.06.2010 |
nur: § 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an. (T5); Beisatz: Ebenso ist für die Qualifikation der Zinsen als Nebenforderung nicht relevant, ob der Kläger sie in den Kapitalbetrag integriert hat oder nicht. Maßgebend ist vielmehr die rechtliche Qualifikation durch das Gericht. (T6) |
4 Ob 90/10d | OGH | 08.06.2010 |
Vgl auch |
5 Ob 92/10f | OGH | 15.07.2010 |
Auch |
3 Ob 187/11p | OGH | 14.12.2011 |
nur T5 |
3 Ob 119/20a | OGH | 20.01.2021 |
Vgl; Beis wie T4 |
17 Ob 1/22d | OGH | 31.01.2022 |
Vgl |
4 Ob 28/23f | OGH | 28.03.2023 |
nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19721020_OGH0002_0040OB00082_7200000_001
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