Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte S 161.503,60 samt 9,25 % Zinsen vom 16.8.1988 bis 16.2.1989, 10,25 % Zinsen aus S 120.000,-- vom 18.2.1989 bis 31.10.1989, 11 % Zinsen aus S 120.000,-- vom 1.11.1989 bis 18.1.1990 und 12 % Zinsen aus S 120.000,-- ab 19.1.1990 sowie 4 % Zinsen aus S 12.220,-- vom 10.2.1989 bis 27.4.1990 und 4 % Zinsen aus S 41.503,60 ab 28.4.1990.
Das ebenfalls gestellte Feststellungsbegehren wurde bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen.
Im dritten Rechtsgang erkannte das Erstgericht 1. die Klagsforderung mit S 140.750,-- samt 4 % Zinsen seit 16.8.1988 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung der beklagten Partei mit S 16.000,-- als zu Recht bestehend und die beklagte Partei schuldig, der Klägerin S 124.750,-- samt 4 % Zinsen seit 16.8.1988 zu zahlen, dies Zug um Zug gegen die Rückstellung eines PKW Mazda Kastenwagens. Das Mehrbehren von S 36.753,60 sowie das Zinsenmehrbegehren hat das Erstgericht abgewiesen.
Dieses Urteil wurde von der Klägerin insoweit angefochten, als S 18.353,-- der Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend und die Gegenforderung der beklagten Partei mit S 16.000,-- als zu Recht bestehend erkannt, demnach S 34.353,-- und ebenso das 4 % übersteigende Zinsenbegehren abgewiesen wurden.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingebrachte, als "außerordentliche" bezeichnete Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,-- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht sind bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vom Kapital begehrte Zinsen nicht zu berücksichtigen. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung, die gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wurde, kommt es nicht an (4 Ob 82/72; RZ 1991/24 mwN).
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